Die Kläger begehren als Grundnachbarn der Beklagten gemäß § 364 ABGB die Unterlassung von Einwirkungen durch Lärm und Geruch von der Nachbarliegenschaft. Im einzelnen bringen sie vor, die Beklagte betreibe dort einen Dachdeckerei- und Bauspenglereibetrieb, den sie dahingehend erweitert habe, daß ohne gewerbebehördliche Genehmigung eine Spritzlackieranlage in Betrieb genommen worden sei. Dabei sei eine Kleingarage als Einbrennkammer eingerichtet worden, von der die Heizgase durch das Dach abgeleitet werden. Die Gewerbebehörde habe festgestellt, daß pro Stunde von der Spritzlackieranlage eine Luftmenge von 14.400 m3 ausgestoßen werde, in der auch Lösungsmitteldämpfe enthalten seien. Dadurch ergebe sich nicht nur eine das übliche Maß weit überschreitende, sondern sogar unzumutbare Geruchsbelästigung auf der Liegenschaft der Kläger. Überdies sei mit dieser Einwirkung die Gefahr gesundheitlicher Schäden gegeben.Die Kläger begehren als Grundnachbarn der Beklagten gemäß Paragraph 364, ABGB die Unterlassung von Einwirkungen durch Lärm und Geruch von der Nachbarliegenschaft. Im einzelnen bringen sie vor, die Beklagte betreibe dort einen Dachdeckerei- und Bauspenglereibetrieb, den sie dahingehend erweitert habe, daß ohne gewerbebehördliche Genehmigung eine Spritzlackieranlage in Betrieb genommen worden sei. Dabei sei eine Kleingarage als Einbrennkammer eingerichtet worden, von der die Heizgase durch das Dach abgeleitet werden. Die Gewerbebehörde habe festgestellt, daß pro Stunde von der Spritzlackieranlage eine Luftmenge von 14.400 m3 ausgestoßen werde, in der auch Lösungsmitteldämpfe enthalten seien. Dadurch ergebe sich nicht nur eine das übliche Maß weit überschreitende, sondern sogar unzumutbare Geruchsbelästigung auf der Liegenschaft der Kläger. Überdies sei mit dieser Einwirkung die Gefahr gesundheitlicher Schäden gegeben.
Gleichfalls ohne behördliche Genehmigung habe die Beklagte im Hofraum einen Karosserie- und Autospenglereibetrieb eröffnet, in welchem Blechbearbeitungen mit dem Hammer vorgenommen werden. Dadurch entstehe eine Lärmentwicklung, die auf die Liegenschaft der Kläger einwirke und den Grad der Zumutbarkeit bei weitem überschreite. Die Gewerbebehörde habe mit Rücksicht auf diese Umstände bescheidmäßig die gewerbebehördliche Genehmigung für die bereits errichteten Anlagen versagt.
Zur Sicherung des Klagsanspruches beantragen die Kläger die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt formuliert wurde:
"Zur Sicherstellung des Anspruches der klagenden Parteien gegen die beklagte Partei wird der beklagten Partei die Verursachung von Einwirkungen durch Lärm und Geruch von der Liegenschaft Hallein, K-Straße Nr 394 auf die Liegenschaft der Kläger Hallein, Nr 405 verboten." Diese einstweilige Verfügung wurde bis längstens 30. Juni 1971 beantragt.
Auf Grund der vorgelegten Bescheinigungsmittel erließ das Erstgericht ohne Anhörung des Antragsgegners die beantragte einstweilige Verfügung. Diese wurde von der Antragsgegnerin mit Rekurs und Widerspruch bekämpft. Der Rekurs wurde als verspätet zurückgewiesen, über den Widerspruch wurde in erster Instanz verhandelt. Dabei bemängelte die Antragsgegnerin u a die Unbestimmtheit der beantragten einstweiligen Verfügung. Daraufhin modifizierten die Kläger den oben zitierten Antrag dahin, daß er nunmehr lautete: "... die Verursachung von unzumutbaren Einwirkungen von Lärm und Geruch aus dem Betrieb des Autolackierer- und Autospenglereigewerbes von der Liegenschaft ..."
Das Erstgericht erließ neuerlich die einstweilige Verfügung, jedoch in der im Zuge des Widerspruchsverfahrens modifizierten Fassung. Es nahm eine das ortsübliche Maß übersteigende Lärmentwicklung und eine durch Abluftgase bewirkte hygienische Gefährdung der Anrainer als bescheinigt an.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht die einstweilige Verfügung dahin ab, daß es den Sicherungsantrag der Klägerin abwies. Dabei ließ es sich von der Erwägung leiten, daß der angefochtenen einstweiligen Verfügung die inhaltliche Bestimmtheit fehle und daß die bekämpfte einstweilige Verfügung wegen dieses Mangels nicht vollstreckbar sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers Folge und stellte die einstweilige Verfügung wieder her.