Der Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter ist zulässig, weil das Rekursgericht zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf Zeiträume eines Beschäftigungsverbotes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber machen geltend, bei Anwendung des Anspannungsgrudsatzes stünde der volle Unterhaltsvorschuß für Zeiträume zu, in denen die Mutter (wäre sie davor einer Beschäftigung nachgegangen) Wochengeld hätte beziehen können. Ab Beginn eines allfälligen Karenzurlaubsgeldbezuges wäre der Unterhaltsvorschuß zumindest in Höhe des Familienzuschlages zu gewähren.
Gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG iVm § 7 Abs 1 UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch von Amts wegen einzustellen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, UVG sind Unterhaltsvorschüsse auch von Amts wegen einzustellen, wenn begründete Bedenken bestehen, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist.
Die Mutter geht seit Jahren keiner Beschäftigung nach, der gegen sie bestehende Unterhaltstitel beruht auf der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes, wobei als Bemessungsgrundlage früheres Einkommen als Buffetkraft von etwa 10.200 S herangezogen wurde.
Mit Rücksicht auf die Geburt eines weiteren Kindes (am 31.7.1996) bestünde eine Unterhaltspflicht der Mutter - als Voraussetzung für die Weitergewährung des Unterhaltsvorschusses - derzeit nur unter der Voraussetzung weiter, daß ihr eine berufliche Tätigkeit (allenfalls auch Teilzeitbeschäftigung) möglich und zumutbar wäre, wobei jedoch die Betreuungspflichten für das noch nicht dreijährige Kind zu berücksichtigen sind (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 258 mwN).
Daß die Mutter in der Lage gewesen wäre, nach Beendigung der Schutzfrist einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, behauptet auch der Revisionsrekurswerber nicht.
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen (6 Ob 659/95), daß für den Zeitraum von Beschäftigungsverboten der Anspannungsgrundsatz zwar nicht deshalb Anwendung finden kann, weil die Mutter einer Beschäftigung nicht nachging, wohl aber im Hinblick darauf, daß sie Anspruch auf Fortbezug des Arbeitsentgeltes hätte, wenn sie davor - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. Unterläßt die unterhaltspflichtige Mutter eine zumutbare Beschäftigung und hindert sie dadurch die Fortzahlung des Entgeltes für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, ist eine Anspannung bis zur Höhe des Wochengeldes möglich. Diese Auffassung wird aufrecht erhalten. Der Unterhaltsvorschuß ist daher für die Zeiträume des Beschäftigungsverbotes vor und nach der Geburt nicht einzustellen. Angesichts des tatsächlichen Geburtstermines ist der von den Revisionsrekurswerbern hiefür berechnete Zeitraum mit der gesetzlichen Dauer des Beschäftigungsverbotes in Einklang zu bringen.
Für die Zeiträume nach Beendigung der Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz kann der Anspannungsgrundsatz deshalb Anwendung finden, weil die Mutter Anspruch auf Bezug von Karenzurlaubsgeld hätte, wenn sie davor - ihrer Pflicht entsprechend - einer Arbeit nachgegangen wäre. Unterläßt die unterhaltspflichtige Mutter jedoch eine zumutbare Beschäftigung und hindert sie dadurch den Bezug von Karenzurlaubsgeld, ist eine Anspannung bis zur Höhe des Karenzurlaubsgeldes möglich, handelt es sich dabei doch um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen (Schwimann, Unterhaltsrecht 40 und 43).
Die für die Zeit ab 25.9.1996 begehrten Unterhaltsvorschüsse in Höhe des Familienzuschlages zum Karenzgeldbezugs sind daher jedenfalls berechtigt.