Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Milan Glisic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, 2. E*, vertreten durch Held Berdnik Astner und Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Löschung, Einverleibung des Eigentumsrechts, Lastenfreistellung und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. August 2022, GZ 2 R 72/22f-76, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt die Löschung der Einverleibung der Erstbeklagten und seine Einverleibung als Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft mit der Begründung, es sei mit dem Zweitbeklagten vereinbart gewesen, dass er diese Liegenschaft übertragen bekommen sollte; dies habe die Erstbeklagte gewusst. Darüber hinaus habe der Kläger durch redliche Bauführung originär Eigentum an der Liegenschaft erworben.
[2] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] In seiner außerordentlichen Revision vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen:
[4] 1. Eine „Löschungsklage nach § 61 GBG“ (wie sie der Kläger bezeichnet hat) liegt schon deshalb nicht vor, weil § 61 GBG nur die Streitanmerkung regelt und der Kläger (auch inhaltlich) gar nicht das Ziel verfolgt, den vorherigen Buchstand wiederherzustellen. [4] 1. Eine „Löschungsklage nach Paragraph 61, GBG“ (wie sie der Kläger bezeichnet hat) liegt schon deshalb nicht vor, weil Paragraph 61, GBG nur die Streitanmerkung regelt und der Kläger (auch inhaltlich) gar nicht das Ziel verfolgt, den vorherigen Buchstand wiederherzustellen.
[5] Selbst nach der vom Kläger in der Berufung begehrten „Ersatzfeststellung“ – soweit angesichts der angestrebten Dreiparteieneinigung überhaupt wirksam ein bindender Vertrag zustande kam – hätte (dann eben nur) er mit dem Zweitbeklagten eine Vereinbarung geschlossen, wonach sein Sohn und er nach ordnungsgemäßer Ausführung bestimmter Leistungen (Errichtung und Übergabe von zwei Rohbauten auf anderen Liegenschaften) vom Zweitbeklagten eine bestimmte Parzelle lastenfrei übertragen erhalten sollten. Nach dem Inhalt dieser insoweit auch vom Kläger unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsgrundlage könnte die Vereinbarung, die umfänglich seine „Redlichkeit“ begrenzte, (allenfalls) nur einen Anspruch auf Übertragung von Miteigentum an dieser Liegenschaft tragen. Darin liegt aber im Vergleich zu der vom Kläger begehrten Übertragung in sein Alleineigentum ein Aliud und kein Minus (siehe 1 Ob 93/22s [Rz 8 f]), sodass die Entscheidung des Berufungsgerichts keiner Korrektur bedarf.
[6] 2. Auch in der Berufung auf Schadenersatz (allein) durch Naturalrestitution nach § 1323 ABGB liegt keine erhebliche Rechtsfrage. Das Erstgericht verneinte den auf den schuldrechtlichen Anspruch aus dem Vertrag gegründeten Schadenersatz, weil der Kläger wegen mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, sodass die Grundverkehrsbehörde einem Rechtserwerb durch den Kläger (der bisher noch nicht darum angesucht hat) die Genehmigung gar nicht erteilen dürfe und die aufschiebende Bedingung des Vertrags also nie eintreten könne. Das Berufungsgericht hielt dem Kläger vor, dass er sich mit dieser zum Eventualbegehren erteilten Begründung in der Berufung gar nicht auseinandergesetzt oder den Versuch unternommen habe, eine angebliche Unrichtigkeit dieser Beurteilung darzulegen. Dem setzt der Kläger in der Revision nichts Stichhältiges entgegen, zumal er sich in der Berufung (bloß) damit befasste, dass es einem originärem Erwerb nicht zuwidergelaufen wäre, dass das nach dem Vertrag abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigt hätte werden müssen, weil im Jahr 2018 die Genehmigungsvoraussetzungen noch vorgelegen wären. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann er damit auch zur Abweisung des Eventualbegehrens nicht aufzeigen. [6] 2. Auch in der Berufung auf Schadenersatz (allein) durch Naturalrestitution nach Paragraph 1323, ABGB liegt keine erhebliche Rechtsfrage. Das Erstgericht verneinte den auf den schuldrechtlichen Anspruch aus dem Vertrag gegründeten Schadenersatz, weil der Kläger wegen mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde, sodass die Grundverkehrsbehörde einem Rechtserwerb durch den Kläger (der bisher noch nicht darum angesucht hat) die Genehmigung gar nicht erteilen dürfe und die aufschiebende Bedingung des Vertrags also nie eintreten könne. Das Berufungsgericht hielt dem Kläger vor, dass er sich mit dieser zum Eventualbegehren erteilten Begründung in der Berufung gar nicht auseinandergesetzt oder den Versuch unternommen habe, eine angebliche Unrichtigkeit dieser Beurteilung darzulegen. Dem setzt der Kläger in der Revision nichts Stichhältiges entgegen, zumal er sich in der Berufung (bloß) damit befasste, dass es einem originärem Erwerb nicht zuwidergelaufen wäre, dass das nach dem Vertrag abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigt hätte werden müssen, weil im Jahr 2018 die Genehmigungsvoraussetzungen noch vorgelegen wären. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts kann er damit auch zur Abweisung des Eventualbegehrens nicht aufzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00209.22M.0125.000
Dokumentnummer
JJT_20230125_OGH0002_0060OB00209_22M0000_000