Aus der Begründung:
Vor Prüfung des Revisionsrekurses ist zunächst klarzustellen, ob der mütterlichen Großmutter im vorliegenden Verfahren überhaupt die Rekurslegitimation zukommt.
Ein Recht auf Bestellung zur Vormunderin hat sie jedenfalls nicht. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob eine gesetzliche Berufung auf Grund der Verwandtschaft bei unehelichen Kindern überhaupt abgelehnt wird (vgl. hiezu Bartsch in Klang 1. Aufl. I/1 S. 988, 990; SZ, X 213) oder ob sie zwar als gegeben (vgl. hiezu Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 305), aber als verschwiegen im Sinne des § 259 ABGB. angesehen wird. Nun ist jedermann berechtigt, dem Gerichte Umstände anzuzeigen, die zu einer Verfügung nach § 254 ABGB. Anlaß geben können. In erster Linie sind dazu die Verwandten berufen (§ 217 ABGB.), auf deren Stellungnahme es auch in anderen, für den Pflegebefohlenen wichtigen Fällen ankommen kann (§ 252 ABGB.). Gewiß kommt nicht jedem, der eine Anzeige nach den §§ 178, 217 ABGB. erstattet, aus diesem Gründe allein schon Parteistellung im Sinn des § 9 AußStrG. zu. Den nächsten Verwandten wird aber zur Gewährleistung der Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen zumindest in besonders gelagerten Fällen auch das Rekursrecht nicht abgesprochen werden können (vgl. hiezu Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 243; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, S. 34; GlUNF. 4226, RiZ. 1932 S. 188, JBl. 1954 S. 516, 2 Ob 401/57). Da es sich bei der Rechtsmittelwerberin nach der Aktenlage um die nächste, wenn nicht die einzige Verwandte des mj. Hans Peter T. handelt, kann und muß ihre Rekurslegitimation in Anbetracht der Bedeutung der aufgerollten Fragen bejaht werden.Ein Recht auf Bestellung zur Vormunderin hat sie jedenfalls nicht. Dabei macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob eine gesetzliche Berufung auf Grund der Verwandtschaft bei unehelichen Kindern überhaupt abgelehnt wird vergleiche hiezu Bartsch in Klang 1. Aufl. I/1 S. 988, 990; SZ, römisch zehn 213) oder ob sie zwar als gegeben vergleiche hiezu Ehrenzweig 2. Aufl. II/2 S. 305), aber als verschwiegen im Sinne des Paragraph 259, ABGB. angesehen wird. Nun ist jedermann berechtigt, dem Gerichte Umstände anzuzeigen, die zu einer Verfügung nach Paragraph 254, ABGB. Anlaß geben können. In erster Linie sind dazu die Verwandten berufen (Paragraph 217, ABGB.), auf deren Stellungnahme es auch in anderen, für den Pflegebefohlenen wichtigen Fällen ankommen kann (Paragraph 252, ABGB.). Gewiß kommt nicht jedem, der eine Anzeige nach den Paragraphen 178, 217, ABGB. erstattet, aus diesem Gründe allein schon Parteistellung im Sinn des Paragraph 9, AußStrG. zu. Den nächsten Verwandten wird aber zur Gewährleistung der Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen zumindest in besonders gelagerten Fällen auch das Rekursrecht nicht abgesprochen werden können vergleiche hiezu Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 243; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, S. 34; GlUNF. 4226, RiZ. 1932 S. 188, JBl. 1954 S. 516, 2 Ob 401/57). Da es sich bei der Rechtsmittelwerberin nach der Aktenlage um die nächste, wenn nicht die einzige Verwandte des mj. Hans Peter T. handelt, kann und muß ihre Rekurslegitimation in Anbetracht der Bedeutung der aufgerollten Fragen bejaht werden.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Rekursgerichtes, die Fälle, in denen ein Vormund gegen seinen Willen entlassen werden kann, seien im Gesetz, und zwar einerseits in den §§ 254 bis 256 ABGB., andererseits in den §§ 259, 260 ABGB. erschöpfend aufgezählt, nicht anzuschließen. Sie hat zwar dem Wortlaut nach die Ausführungen von Bartsch in Klang a. a. O. 1079 für sich, doch kann nicht übersehen werden, daß sich auch dieser Autor bemüht, durch eine möglichst weitherzige Auslegung des Begriffes einer "Unfähigkeit des Vormundes" (§ 254 ABGB.) darzutun, daß die Entlassung eines Vormundes praktisch in allen Fällen möglich ist, in denen seine Beibehaltung dem Interesse des Mundels abträglich wäre (Bartsch a. a. O. 1080 f.). Geht man nun davon aus, daß nach dem Grund- und Leitprinzip des gesamten Vormundschaftsrechtes immer das Wohl des Mundels maß- und ausschlaggebend ist, kommt man uneingeschränkt zur Auffassung, daß eine Entlassung des Vormundes immer dann möglich sein muß, wenn sie im Interesse des Mundels geboten erscheint. Der Oberste Gerichtshof hat daher keine Veranlassung, von der Auffassung abzugehen, daß die Fälle einer Entlassung des Vormundes im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt sind (1 Ob 345/51).Der Oberste Gerichtshof vermag sich der Ansicht des Rekursgerichtes, die Fälle, in denen ein Vormund gegen seinen Willen entlassen werden kann, seien im Gesetz, und zwar einerseits in den Paragraphen 254 bis 256 ABGB., andererseits in den Paragraphen 259, 260, ABGB. erschöpfend aufgezählt, nicht anzuschließen. Sie hat zwar dem Wortlaut nach die Ausführungen von Bartsch in Klang a. a. O. 1079 für sich, doch kann nicht übersehen werden, daß sich auch dieser Autor bemüht, durch eine möglichst weitherzige Auslegung des Begriffes einer "Unfähigkeit des Vormundes" (Paragraph 254, ABGB.) darzutun, daß die Entlassung eines Vormundes praktisch in allen Fällen möglich ist, in denen seine Beibehaltung dem Interesse des Mundels abträglich wäre (Bartsch a. a. O. 1080 f.). Geht man nun davon aus, daß nach dem Grund- und Leitprinzip des gesamten Vormundschaftsrechtes immer das Wohl des Mundels maß- und ausschlaggebend ist, kommt man uneingeschränkt zur Auffassung, daß eine Entlassung des Vormundes immer dann möglich sein muß, wenn sie im Interesse des Mundels geboten erscheint. Der Oberste Gerichtshof hat daher keine Veranlassung, von der Auffassung abzugehen, daß die Fälle einer Entlassung des Vormundes im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt sind (1 Ob 345/51).