Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des geldunterhaltspflichtigen Vaters ist zulässig und im Sinn seines Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Vater strebt zunächst die Bemessung des Unterhalts nach Regelbedarfssätzen an, die (ab 1. 7. 2001) für Sylvia 288 EUR und für Bernhard und Katrin je 250 EUR monatlich betragen. Dieser Berechnungsmethode ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Regelbedarf nur eine gewisse Kontrollgröße bedeutet und entgegen der gesetzlichen Anordnung des § 140 Abs 1 ABGB, wonach die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, nicht auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt. Die Zuerkennung des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung dieser konkreten Lebensverhältnisse wäre somit gesetzwidrig (Schwimann, Unterhaltsrecht² 31 mwN).Der Vater strebt zunächst die Bemessung des Unterhalts nach Regelbedarfssätzen an, die (ab 1. 7. 2001) für Sylvia 288 EUR und für Bernhard und Katrin je 250 EUR monatlich betragen. Dieser Berechnungsmethode ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Regelbedarf nur eine gewisse Kontrollgröße bedeutet und entgegen der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB, wonach die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen haben, nicht auf die konkreten Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen abstellt. Die Zuerkennung des Regelbedarfs ohne Berücksichtigung dieser konkreten Lebensverhältnisse wäre somit gesetzwidrig (Schwimann, Unterhaltsrecht² 31 mwN).
Allerdings macht der Vater zutreffend geltend, die Unterhaltsbemessung der Vorinstanzen berücksichtige seine Leistungsfähigkeit nicht entsprechend. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bezog der Vater zwischen 1. 1. und 31. 3. 2001 39.275 S (das sind 2.854,23 EUR) und leistete ein monatliches Haushaltsgeld von 8.000 S (das sind 581, 38 EUR) an die Mutter, die selbst 14.000 S monatlich netto verdient. Die ihm auferlegte Unterhaltszahlung an die Kinder allein von insgesamt 20.170 S entspricht einer Belastung von 51,35 % seines Einkommens, ohne dass das auch für den Unterhalt der Kinder geleistete Haushaltsgeld in irgendeiner Weise berücksichtigt wäre.
Im vorliegenden Fall ist daher der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Kinder nach der Prozentmethode der Vorzug zu geben, weil sie es den Kindern ermöglicht, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen an seinen Lebensverhältnissen angemessen teilzuhaben. Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der Prozentmethode ergibt (unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Vaters für insgesamt drei Kinder, davon eines über 10 Jahren und für eine teilweise berufstätige Ehegattin) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von gerundet 457 EUR (das entspricht 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage) und je 400 EUR für Bernhard und Katrin (das entspricht je 14 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage). Die Bemessung des monatlichen Unterhalts in dieser Höhe berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Kinder als auch die Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen. Das von ihm an die Mutter bezahlte Haushaltsgeld mindert die Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Fall nicht, weil der auf die Kinder entfallende Anteil am Haushaltsgeld (der wohl schwerlich mehr als ein Fünftel des gesamten Betrages ausmachen wird) dadurch ausgeglichen wird, dass die Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wurden. An monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. 8. 2001 ergeben sich daher rechnerisch für Sylvia 457 EUR und Bernhard und Katrin je 400 EUR. Der Revisionsrekurswerber weist zutreffend auf das Erfordernis hin, bei Berechnung des von ihm schließlich zu leistenden Unterhalts die den Kindern zukommenden Transferleistungen angemessen zu berücksichtigen. Er verweist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses beim Verfassungsgerichtshof beantragt, § 12a FLAG 1967 idF BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge “und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch” als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.Im vorliegenden Fall ist daher der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Kinder nach der Prozentmethode der Vorzug zu geben, weil sie es den Kindern ermöglicht, unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen an seinen Lebensverhältnissen angemessen teilzuhaben. Die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der Prozentmethode ergibt (unter Berücksichtigung der Sorgepflichten des Vaters für insgesamt drei Kinder, davon eines über 10 Jahren und für eine teilweise berufstätige Ehegattin) einen monatlichen Unterhaltsbetrag von gerundet 457 EUR (das entspricht 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage) und je 400 EUR für Bernhard und Katrin (das entspricht je 14 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage). Die Bemessung des monatlichen Unterhalts in dieser Höhe berücksichtigt sowohl die Bedürfnisse der Kinder als auch die Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen. Das von ihm an die Mutter bezahlte Haushaltsgeld mindert die Unterhaltsbeiträge im vorliegenden Fall nicht, weil der auf die Kinder entfallende Anteil am Haushaltsgeld (der wohl schwerlich mehr als ein Fünftel des gesamten Betrages ausmachen wird) dadurch ausgeglichen wird, dass die Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wurden. An monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. 8. 2001 ergeben sich daher rechnerisch für Sylvia 457 EUR und Bernhard und Katrin je 400 EUR. Der Revisionsrekurswerber weist zutreffend auf das Erfordernis hin, bei Berechnung des von ihm schließlich zu leistenden Unterhalts die den Kindern zukommenden Transferleistungen angemessen zu berücksichtigen. Er verweist dazu auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, B-VG) aus Anlass des vorliegenden Revisionsrekurses beim Verfassungsgerichtshof beantragt, Paragraph 12 a, FLAG 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2002, G 7/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 12 a, FLAG die Wortfolge “und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch” als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Der Verfassungsgerichtshof hat seine schon im Erkenntnis vom 27. 6. 2001 vertretene Auffassung bekräftigt, dass nicht nur die Absetzbeträge (Unterhaltsabsetzbetrag und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen habe. Bei verfassungskonformer Auslegung der hier maßgeblichen Rechtslage ist damit bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % - wenn die vom Verfassungsgerichtshof vorgegebene Absenkung proportional fortgeschrieben wird - zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %. Für ein proportionales Fortschreiben der vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Absenkung spricht, dass die Berechnung damit nachvollziehbar wird und für die Anwendung anderer Sätze überzeugende Argumente fehlen.
Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetz- betrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (zur Berechnung siehe die Beispiele in 4 Ob 52/02d und 1 Ob 79/02b).Der nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der zu entlastende Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen (ins Gewicht fallenden) Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetz- betrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen - Kinderabsetzbetrag (Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird (zur Berechnung siehe die Beispiele in 4 Ob 52/02d und 1 Ob 79/02b).
Im vorliegenden Fall bezieht der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 40.000 S, sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Bezug - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR, so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden, liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der zu entlastenden Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen ins Gewicht fallenden Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.Im vorliegenden Fall bezieht der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 40.000 S, sein Bruttoeinkommen ist nicht festgestellt. Vom zu versteuernden Jahresbruttoeinkommen - ohne 13. und 14. Bezug - hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Liegt daher das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR, so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden, liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR und 21.800 EUR liegt. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist, muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der zu entlastenden Unterhaltsbetrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen ins Gewicht fallenden Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist.
Das Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zu versteuernden Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne 13. und 14. Gehalt) zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Da die im Einzelfall vorzunehmende Rechenoperation keine grundsätzlich zu beantwortenden Rechtsfragen berührt, kann sie den Vorinstanzen überlassen werden (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 1 letzter SatzDas Erstgericht wird das Verfahren durch Feststellung des zu versteuernden Jahresbruttoeinkommens des Vaters (ohne 13. und 14. Gehalt) zu ergänzen haben, um die notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können. Da die im Einzelfall vorzunehmende Rechenoperation keine grundsätzlich zu beantwortenden Rechtsfragen berührt, kann sie den Vorinstanzen überlassen werden (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz
ZPO.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.