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Entscheidung 6 Ob 21/18h×

Entscheidung 6 Ob 21/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob21/18h

Entscheidungsdatum

28.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 69.958,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. November 2017, GZ 22 R 227/17m-74, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob Vereinbarungen zwischen den Streitteilen im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (6 Ob 131/15f in diesem Verfahren; RIS-Justiz RS0042936, RS0042776). Davon kann hier aber nicht die Rede sein, war die beklagte Mieterin doch nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen im Jahr 1985 darüber in Kenntnis, dass ihre voraussichtlichen Sanierungskosten für das Mietobjekt den sich aus der vereinbarten zehnjährigen Mietzinsreduktion ergebenden Betrag von 1,5 Mio ATS übersteigen würden; dennoch verzichtete sie „ausdrücklich darauf, für diese Mehrkosten vo[m Vermieter] Ersatz zu verlangen bzw in irgendeiner Weise zu verrechnen“. Im Jahr 1994 war die Beklagte sodann in Kenntnis der tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 8.171.312 ATS; dennoch vereinbarte sie mit dem Rechtsvorgänger des Klägers das Inkrafttreten der Regelungen „betreffend die Mietzinsreduzierung“ laut ursprünglichem Mietvertrag. Wenn bei diesem Sachverhalt die Vorinstanzen bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses iSd Paragraph 12 a, Absatz 7, MRG die von der Beklagten getätigten Aufwendungen nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigten, würde doch eine (weitere) Mietzinsreduktion die Sanierungskosten vereinbarungswidrig erst recht wieder ihm als Vermieter anlasten, so kann darin keine Fehlbeurteilung erkannt werden. Die Beklagte hatte ja ausgeschlossen, dem Kläger die Kosten „in irgendeiner Weise zu verrechnen“.

Textnummer

E121483

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00021.18H.0328.000

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180328_OGH0002_0060OB00021_18H0000_000