Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der Gesellschafter Dr.Ludwig S*****, Helga C*****, Brigitte R***** und Anna T***** ist nicht zulässig.
Das Erstgericht hielt mit rechtskräftigem Beschluß vom 16.März 1992 unter Hinweis auf § 24 FBG die (überlebenden) Gesellschafter und Erben nach dem verstorbenen Gesellschafter an, binnen drei Wochen die sich aus dem Tod des Gesellschafters Fritz S***** (sen.) ergebenden Veränderungen in der vorgeschriebenen Form zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Dieser gerichtlichen Anordnung wurde von den Erben entsprochen, nicht jedoch von den überlebenden Gesellschaftern.Das Erstgericht hielt mit rechtskräftigem Beschluß vom 16.März 1992 unter Hinweis auf Paragraph 24, FBG die (überlebenden) Gesellschafter und Erben nach dem verstorbenen Gesellschafter an, binnen drei Wochen die sich aus dem Tod des Gesellschafters Fritz S***** (sen.) ergebenden Veränderungen in der vorgeschriebenen Form zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Dieser gerichtlichen Anordnung wurde von den Erben entsprochen, nicht jedoch von den überlebenden Gesellschaftern.
Wenn im vorliegenden Fall die offene Handelsgesellschaft durch den Tod des Gesellschafters Fritz S***** sen. nach § 131 Z 4 HGB mangels einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung zu ihrer Fortsetzung - sei es durch Fortsetzung unter den überlebenden Mitgesellschaftern (§ 138 HGB) oder mit allen oder mit bestimmten Erben (Nachfolgeklausel; § 139 HGB) oder auch mit einem Dritten (vgl dazu Ulmer in GroßKommHGB, Anm 81 zu § 131 HGB; Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 488) - aufgelöst wurde, ist sowohl die Verhängung der zuerst angedrohten Zwangsstrafe als auch die neuerliche Aufforderung ("Anhaltung") iS des § 24 FBG an die säumigen überlebenden Gesellschafter durch die zweite Instanz frei von Rechtsirrtum. Denn die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (§ 143 Abs. 1 HGB). Gleiches gilt, wenn keine Fortsetzung der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft als werbende Gesellschaft durch einhelligen (EvBl 1970/205 = NZ 1971, 157; EvBl 1961/43; Koppensteiner in Straube, Rz 22 zu § 131 HGB) Beschluß der Gesellschafter, der unter Umständen auch konkludent (§ 863 ABGB) gefaßt werden kann (GesRZ 1992, 44; SZ 50/19; EvBl 1970/205 ua; Koppensteiner aaO; Ulmer aaO, Anm 157 zu § 131 HGB; Emmerich in Heymann, Rz 32 zu § 131 HGB mwN) und dem in allgemeinen sämtliche Erben (als Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft) zustimmen müssen (Ulmer aaO, Anm 153 zu § 131 HGB; Emmerich aaO, Rz 19, 31 zu § 131 HGB mwN in FN 43; K.Schmidt in Schlegelberger, HGB5, Anm 27, 68 zu § 131), erfolgte. Die Gesellschafter sind auch dann säumig, wenn die Gesellschaft wegen einer entsprechenden abdingenden gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht aufgelöst wurde oder aber nach ihrer Auflösung infolge eines Fortsetzungsbeschlusses wieder zu einer werbenden Gesellschaft wurde, denn dann haben die Gesellschafter die sich aus dem Tod des Gesellschafters ergebenden Veränderungen, im besonderen den Eintritt zweier neuer Gesellschafter, gleichfalls zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden (§§ 107 f HGB).Wenn im vorliegenden Fall die offene Handelsgesellschaft durch den Tod des Gesellschafters Fritz S***** sen. nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB mangels einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung zu ihrer Fortsetzung - sei es durch Fortsetzung unter den überlebenden Mitgesellschaftern (Paragraph 138, HGB) oder mit allen oder mit bestimmten Erben (Nachfolgeklausel; Paragraph 139, HGB) oder auch mit einem Dritten vergleiche dazu Ulmer in GroßKommHGB, Anmerkung 81 zu Paragraph 131, HGB; Baumbach-Duden-Hopt, HGB28 488) - aufgelöst wurde, ist sowohl die Verhängung der zuerst angedrohten Zwangsstrafe als auch die neuerliche Aufforderung ("Anhaltung") iS des Paragraph 24, FBG an die säumigen überlebenden Gesellschafter durch die zweite Instanz frei von Rechtsirrtum. Denn die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden (Paragraph 143, Absatz eins, HGB). Gleiches gilt, wenn keine Fortsetzung der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft als werbende Gesellschaft durch einhelligen (EvBl 1970/205 = NZ 1971, 157; EvBl 1961/43; Koppensteiner in Straube, Rz 22 zu Paragraph 131, HGB) Beschluß der Gesellschafter, der unter Umständen auch konkludent (Paragraph 863, ABGB) gefaßt werden kann (GesRZ 1992, 44; SZ 50/19; EvBl 1970/205 ua; Koppensteiner aaO; Ulmer aaO, Anmerkung 157 zu Paragraph 131, HGB; Emmerich in Heymann, Rz 32 zu Paragraph 131, HGB mwN) und dem in allgemeinen sämtliche Erben (als Mitglieder der aufgelösten Gesellschaft) zustimmen müssen (Ulmer aaO, Anmerkung 153 zu Paragraph 131, HGB; Emmerich aaO, Rz 19, 31 zu Paragraph 131, HGB mwN in FN 43; K.Schmidt in Schlegelberger, HGB5, Anmerkung 27, 68 zu Paragraph 131,), erfolgte. Die Gesellschafter sind auch dann säumig, wenn die Gesellschaft wegen einer entsprechenden abdingenden gesellschaftsvertraglichen Regelung nicht aufgelöst wurde oder aber nach ihrer Auflösung infolge eines Fortsetzungsbeschlusses wieder zu einer werbenden Gesellschaft wurde, denn dann haben die Gesellschafter die sich aus dem Tod des Gesellschafters ergebenden Veränderungen, im besonderen den Eintritt zweier neuer Gesellschafter, gleichfalls zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden (Paragraphen 107, f HGB).
Die Vertretungsbefugnis der (allfälligen) neuen Gesellschafter ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht zu untersuchen. Darüber kann erst abgesprochen werden, wenn eine entsprechende Anmeldung zum Firmenbuch durch die Gesellschafter vorliegt.
Auf die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die von Koppensteiner (aaO) in Zweifel gezogene Auffassung der Entscheidung EvBl 1956/191, daß die überlebenden Gesellschafter einer nach dem Tod eines Gesellschafters nach § 131 Z 4 HGB aufgelösten offenen Handelsgesellschaft bei fehlender Einigung über die Vertretungsbefugnis der Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Fortsetzung der Gesellschaft durch Rückverwandlung in ein werbendes Unternehmen nicht beschließen könnten, kommt es hier nicht an. Demgemäß ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 15 FBG iVm § 14 Abs. 1 AußStrG) zurückzuweisen.Auf die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob die von Koppensteiner (aaO) in Zweifel gezogene Auffassung der Entscheidung EvBl 1956/191, daß die überlebenden Gesellschafter einer nach dem Tod eines Gesellschafters nach Paragraph 131, Ziffer 4, HGB aufgelösten offenen Handelsgesellschaft bei fehlender Einigung über die Vertretungsbefugnis der Erben des verstorbenen Gesellschafters eine Fortsetzung der Gesellschaft durch Rückverwandlung in ein werbendes Unternehmen nicht beschließen könnten, kommt es hier nicht an. Demgemäß ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 15, FBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) zurückzuweisen.