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Entscheidung 6 Ob 210/10s×

Entscheidung 6 Ob 210/10s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob210/10s

Entscheidungsdatum

17.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 225.133,33 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 20. August 2010, GZ 1 R 195/09s-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels vom 26. August 2009, GZ 8 Cg 44/09f-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Zurückweisung der Klage infolge örtlicher Unzuständigkeit durch das Erstgericht. Der rechtsfreundlichen Vertretung der Klägerin wurde diese Entscheidung am 14. 9. 2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist verspätet.

Nach Paragraph 521, Absatz eins, Satz 1 ZPO beträgt die Revisionsrekursfrist grundsätzlich 14 Tage; ein Ausnahmefall des Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO liegt hier nicht vor. Damit endete die Revisionsrekursfrist im vorliegenden Verfahren am 28. 9. 2010; der am 13. 10. 2010 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs ist somit verspätet.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dies selbst bei Annahme einer vierwöchigen Revisionsrekursfrist nicht anders wäre; diese hätte nämlich bereits am 12. 10. 2010 geendet.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E95794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00210.10S.1117.000

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010

Dokumentnummer

JJT_20101117_OGH0002_0060OB00210_10S0000_000