Entscheidung 6 Ob 210/25p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * eingetragenen I* GmbH, *, wegen Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie der Löschung eines Prokuristen, im Verfahren über die Revisionsrekurse des Geschäftsführers * M*, vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Gesellschafterinnen M* GmbH, FN *, und E* GmbH, FN *, beide vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 6 R 159/25h-19, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. März 2025, GZ 73 Fr 8799/25v-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Antrags auf Eintragung von Änderungen im Stand der Gesellschafter und der Geschäftsführer sowie auf Löschung eines Prokuristen wird zur Kenntnis genommen.
Die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 20. März 2025 zu 73 Fr 8799/25v und des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025 zu 6 R 159/25h sind wirkungslos.
Die Wiederherstellung des Firmenbuchstands obliegt dem Erstgericht.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] In dem vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren nahm der Antragsteller mit – durch Mitunterfertigung bekräftigter – Zustimmung aller (auch ehemaliger) Gesellschafterinnen den verfahrenseinleitenden Eintragungsantrag vom 12. 3. 2025 zurück.
[2] 1. Die Antragsrücknahme kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht (vgl 4 Ob 235/18i; 2 Ob 36/09x; vgl zum Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des § 11 AußStrG 2005: 6 Ob 272/98p). 1. Die Antragsrücknahme kommt auch noch in dritter Instanz in Betracht vergleiche 4 Ob 235/18i; 2 Ob 36/09x; vergleiche zum Firmenbuchverfahren vor Inkrafttreten des Paragraph 11, AußStrG 2005: 6 Ob 272/98p).
[3] 2. Es ist daher gemäß § 11 Abs 1 AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über die Revisionsrekurse ist nicht zu entscheiden (vgl 4 Ob 235/18i). 2. Es ist daher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG die Wirkungslosigkeit der aus dem Spruch ersichtlichen Beschlüsse der Vorinstanzen festzustellen. Über die Revisionsrekurse ist nicht zu entscheiden vergleiche 4 Ob 235/18i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00210.25P.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260422_OGH0002_0060OB00210_25P0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung