Aus der Begründung:
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die zweitinstanzliche Entscheidung sei insofern fehlerhaft, als sie nicht zum Ausdruck bringe, wo die Streitteile wohnen sollten, ob etwa der Beklagte die eheliche Wohnung verlassen solle; der abgesonderte Wohnort hätte nicht ohne Beschränkung bewilligt werden dürfen, sondern nur in der Weise, daß die Klägerin, so, wie sie es vorbehaltslos getan habe, ihre Wohnung außerhalb der ehelichen Wohnung nehmen dürfe.
Dieser Ansicht des Beklagten kann nicht beigetreten werden. Es kann der Ehefrau gewiß der abgesonderte Wohnort in der Form bewilligt werden, daß dem Ehemann der Auftrag erteilt wird, die eheliche Wohnung zu räumen (SZ. X 61 = ZBl. 1928, Nr. 218, ZBl. 1929 Nr. 244, ZBl. 1931 Nr. 1). Dies setzt aber gemäß § 378 Abs. 1 EO. einen darauf gerichteten Antrag der Ehefrau voraus. Stellt die Ehefrau keinen solchen Antrag und begnügt sie sich mit der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes schlechthin, d. h. wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, mit der im Hinblick auf § 93 ABGB. erforderlichen Entbindung von ihrer im § 44 ABGB. gegrundeten Pflicht, mit ihrem Mann in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, so ist das Gericht nicht berechtigt, eine über den Antrag hinausgehende Entscheidung in der vom Beklagten verlangten Richtung zu treffen. Das Gericht hat sich vielmehr, wie dies, im vorliegenden Fall das Rekursgericht mit Recht getan hat, lediglich auf die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes zu beschränken, d. i. auf die Erteilung der Erlaubnis an die Antragstellerin als die gefährdete Partei, nicht in unzertrennlicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann, sondern von diesem getrennt zu leben. Der Ehemann, der selbst nicht die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt hat, kann seine Gattin nicht zwingen, mehr als die erwähnte Erlaubnis zu beantragen. Da allein auf Grund dieser Erlaubnis die Gattin in die Wohnverhältnisse ihres Ehemannes nicht eingreifen kann, ist der Ehemann dadurch auch nicht beschwert.Dieser Ansicht des Beklagten kann nicht beigetreten werden. Es kann der Ehefrau gewiß der abgesonderte Wohnort in der Form bewilligt werden, daß dem Ehemann der Auftrag erteilt wird, die eheliche Wohnung zu räumen (SZ. römisch zehn 61 = ZBl. 1928, Nr. 218, ZBl. 1929 Nr. 244, ZBl. 1931 Nr. 1). Dies setzt aber gemäß Paragraph 378, Absatz eins, EO. einen darauf gerichteten Antrag der Ehefrau voraus. Stellt die Ehefrau keinen solchen Antrag und begnügt sie sich mit der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes schlechthin, d. h. wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, mit der im Hinblick auf Paragraph 93, ABGB. erforderlichen Entbindung von ihrer im Paragraph 44, ABGB. gegrundeten Pflicht, mit ihrem Mann in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, so ist das Gericht nicht berechtigt, eine über den Antrag hinausgehende Entscheidung in der vom Beklagten verlangten Richtung zu treffen. Das Gericht hat sich vielmehr, wie dies, im vorliegenden Fall das Rekursgericht mit Recht getan hat, lediglich auf die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes zu beschränken, d. i. auf die Erteilung der Erlaubnis an die Antragstellerin als die gefährdete Partei, nicht in unzertrennlicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann, sondern von diesem getrennt zu leben. Der Ehemann, der selbst nicht die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt hat, kann seine Gattin nicht zwingen, mehr als die erwähnte Erlaubnis zu beantragen. Da allein auf Grund dieser Erlaubnis die Gattin in die Wohnverhältnisse ihres Ehemannes nicht eingreifen kann, ist der Ehemann dadurch auch nicht beschwert.