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Entscheidung 6 Ob 211/24h×

Entscheidung 6 Ob 211/24h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob211/24h

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, und deren Nebenintervenientin Dr. C* GmbH, *, gegen die beklagte Partei Mag. A*, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 215.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. September 2024, GZ 2 R 109/24g-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, WEG sind Vereinbarungen oder Vorbehalte, die geeignet sind, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder -eigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder unbillig zu beschränken, rechtsunwirksam, insbesondere Vereinbarungen über Vorkaufsrechte. Unzulässig sind daher nicht alle, sondern nur solche Vereinbarungen, durch die Rechte unbillig beschränkt werden. Das ist der Fall, wenn eine Aufhebung oder Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten bewirkt wird, die einer vernünftigen Interessenabwägung widerspricht. Beschränkungen, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich genommen hätte, die also einer vernünftigen Interessenabwägung entsprechen, fallen dagegen nicht unter Paragraph 38, Absatz eins, WEG. Ob eine Vereinbarung nach der Generalklausel des Paragraph 38, Absatz eins, WEG oder einer der Fallgruppen des Paragraph 38, Absatz eins, WEG rechtsunwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (10 Ob 25/23h mwN).

[2]           2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und vor dem Hintergrund, dass die (berechtigte) Intention der beanstandeten Klausel in der Verhinderung von Spekulationsgeschäften mit öffentlich geförderten Wohnungen besteht, um es zu verunmöglichen, dass Käufer von günstigen Wohnungen diese sodann ohne jede Auflage zum Marktpreis weiterverkaufen und damit ein Geschäft machen würden, wäre selbst die gegenüber der Klägerin (angeblich) geäußerte Annahme des beklagten Rechtsanwalts, die Klausel sei wirksam, vertretbar gewesen, zumal die Klägerin in der Revision nicht einmal behauptet, es habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags gegenteilige Lehr- oder Literaturstimmen oder gar Rechtsprechung zu dieser konkreten Thematik gegeben.

[3] 3. Dass der Beklagte die Vorkaufsklausel auch im Hinblick auf ihre Unwirksamkeit gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, Paragraph 6, Absatz 3, KSchG prüfen hätte müssen und daher auch insoweit sorgfaltswidrig gehandelt habe, machte die Klägerin in der Berufung nicht geltend, sodass es ihr verwehrt ist, diesen Umstand in dritter Instanz aufzugreifen vergleiche RS0043352 [T27, T33]; RS0043338 [T11, T27]).

Textnummer

E143215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00211.24H.1211.000

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241211_OGH0002_0060OB00211_24H0000_000