Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung des Unterhaltsbegehrens, in eventu die Aufhebung zur Verfahrensergänzung an. Hinsichtlich des Bemessungszeitraums November 1997 bis Dezember 1999 begehrt er die Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache.
Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - obwohl es die bekämpfte Entscheidung erster Instanz teilweise bestätigte und teilweise aufhob - beide Ansprüche in Urteilsform zusammenfasste und offenbar nur die ordentliche Revision gegen seine bestätigende Entscheidung (und nicht auch den Rekurs gegen den darin enthaltenen aufhebenden Beschluss) zulassen wollte. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Berufungssenat weiß, dass der die bekämpfte Entscheidung aufhebende Beschluss nur dann angefochten werden kann, wenn ein entsprechender Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses aufgenommen wird (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - obwohl es die bekämpfte Entscheidung erster Instanz teilweise bestätigte und teilweise aufhob - beide Ansprüche in Urteilsform zusammenfasste und offenbar nur die ordentliche Revision gegen seine bestätigende Entscheidung (und nicht auch den Rekurs gegen den darin enthaltenen aufhebenden Beschluss) zulassen wollte. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Berufungssenat weiß, dass der die bekämpfte Entscheidung aufhebende Beschluss nur dann angefochten werden kann, wenn ein entsprechender Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses aufgenommen wird (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Der Beklagte zeigt in seiner Revision zutreffend auf, dass das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorgenommen hat, ohne eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der damit verwirklichte Verstoß gegen § 488 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO2 § 488 Rz 4) führt zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die sich allerdings nicht auf den von der Revision erfassten Streitgegenstand auswirkt. Die Frage, ob und aus welchen Gründen die Klägerin seit Dezember 2000 nicht mehr in der Lage ist, einen zweiten Hausbesorgerposten zu übernehmen und ob dies zu ihren Lasten ausschlägt, ist nur für jenen Zeitraum maßgeblich, der von der Aufhebung durch das Berufungsgericht betroffen ist. Diese Frage wird daher unter Beachtung der unbekämpfbaren Anordnung des Berufungsgerichts im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht anfechtbar und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Der weitere Einwand der Revision, die Vorinstanzen hätten die im ersten Rechtsgang erfolgte rechtskräftige Abweisung von Anspruchsteilen zu Unrecht außer Acht gelassen, ist beachtlich und führt zur Aufhebung dieser Entscheidungen. Im Spruch seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung hatte das Erstgericht unter anderem ein Begehren auf monatlichen Unterhalt von 5.000 S für den Zeitraum zwischen 1. 12. 1997 und 31. 12. 1999 abgewiesen (ON 51). Die Abweisung blieb - wovon auch das Berufungsgericht damals ausging (ON 58) - unbekämpft. Die damit eingetretene Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung hinderte eine neuerliche Geltendmachung dieses Anspruchs und somit auch einen Zuspruch im zweiten Rechtsgang (Rechberger in Rechberger ZPO2 § 411 Rz 3 f). Sollte allerdings - was der Begründung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang entnommen werden könnte (ON 51) nach dem Willen des Erstgerichts nur der Zeitraum zwischen 1. 12. und 31. 12. 1997 von der Abweisung betroffen gewesen sein, wäre eine entsprechende Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 419 ZPO vorzunehmen. Erst nach Rechtskraft allfälliger Berichtigungsbeschlüsse könnte über ein Unterhaltsbegehren für den Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1999 abgesprochen werden. Sollte der entsprechende Ausspruch nicht berichtigungsfähig sein, wäre über den Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum endgültig im abweisenden Sinn entschieden. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es der Klägerin - auch angesichts ihres Alters - nicht zumutbar sei, neben ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin laufend und regelmäßig weitere Aushilfsarbeiten auszuführen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falles richtig. Auch hat das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass eine regelmäßige außerhäusliche Nebenbeschäftigung die Erfüllung der Pflichten als Hausbesorgerin gefährden und der Klägerin daher nur die Ausübung fallweiser Hilfstätigkeiten zugemutet werden könne. Dass sie sich bietende Gelegenheiten für einen Nebenverdienst auch tatsächlich ergreift, ergibt sich schon aus den bereits in der Vergangenheit ausgeübten Aushilfstätigkeiten. Diese wurden bei Bemessung des Unterhalts auch berücksichtigt.Der Beklagte zeigt in seiner Revision zutreffend auf, dass das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorgenommen hat, ohne eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der damit verwirklichte Verstoß gegen Paragraph 488, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 488, Rz 4) führt zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die sich allerdings nicht auf den von der Revision erfassten Streitgegenstand auswirkt. Die Frage, ob und aus welchen Gründen die Klägerin seit Dezember 2000 nicht mehr in der Lage ist, einen zweiten Hausbesorgerposten zu übernehmen und ob dies zu ihren Lasten ausschlägt, ist nur für jenen Zeitraum maßgeblich, der von der Aufhebung durch das Berufungsgericht betroffen ist. Diese Frage wird daher unter Beachtung der unbekämpfbaren Anordnung des Berufungsgerichts im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht anfechtbar und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Der weitere Einwand der Revision, die Vorinstanzen hätten die im ersten Rechtsgang erfolgte rechtskräftige Abweisung von Anspruchsteilen zu Unrecht außer Acht gelassen, ist beachtlich und führt zur Aufhebung dieser Entscheidungen. Im Spruch seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung hatte das Erstgericht unter anderem ein Begehren auf monatlichen Unterhalt von 5.000 S für den Zeitraum zwischen 1. 12. 1997 und 31. 12. 1999 abgewiesen (ON 51). Die Abweisung blieb - wovon auch das Berufungsgericht damals ausging (ON 58) - unbekämpft. Die damit eingetretene Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung hinderte eine neuerliche Geltendmachung dieses Anspruchs und somit auch einen Zuspruch im zweiten Rechtsgang (Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 411, Rz 3 f). Sollte allerdings - was der Begründung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang entnommen werden könnte (ON 51) nach dem Willen des Erstgerichts nur der Zeitraum zwischen 1. 12. und 31. 12. 1997 von der Abweisung betroffen gewesen sein, wäre eine entsprechende Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach Paragraph 419, ZPO vorzunehmen. Erst nach Rechtskraft allfälliger Berichtigungsbeschlüsse könnte über ein Unterhaltsbegehren für den Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1999 abgesprochen werden. Sollte der entsprechende Ausspruch nicht berichtigungsfähig sein, wäre über den Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum endgültig im abweisenden Sinn entschieden. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es der Klägerin - auch angesichts ihres Alters - nicht zumutbar sei, neben ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin laufend und regelmäßig weitere Aushilfsarbeiten auszuführen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falles richtig. Auch hat das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass eine regelmäßige außerhäusliche Nebenbeschäftigung die Erfüllung der Pflichten als Hausbesorgerin gefährden und der Klägerin daher nur die Ausübung fallweiser Hilfstätigkeiten zugemutet werden könne. Dass sie sich bietende Gelegenheiten für einen Nebenverdienst auch tatsächlich ergreift, ergibt sich schon aus den bereits in der Vergangenheit ausgeübten Aushilfstätigkeiten. Diese wurden bei Bemessung des Unterhalts auch berücksichtigt.
Die Revision bezweifelt in Wahrheit nicht, dass der Beklagte in seinem Beruf als Taxifahrer jenes Einkommen verdienen könnte, auf das ihn die Vorinstanzen angespannt haben. Er meint jedoch, er müsse dieses Einkommen nicht ins Verdienen bringen und dürfe sich mit einem geringeren Einkommen für geringere Leistung begnügen, weil er einen Teil des erzielbaren Einkommens durch Kapitalerträge substituiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Unterhaltsbemessung maßgebliches Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Verpflichteten in Geld oder geldwerten Leistungen aus Erwerbstätigkeit oder Vermögenserträgnissen sind, über die der Verpflichtete verfügen kann (Schwimann, Unterhaltsrecht2 135 mwN). Daraus ergibt sich, dass Einkommen aus Kapitalertrag grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist (Zankl in Schwimann ABGB2 Band 1 § 66 EheG Rz 38). Eine Anspannung auf den konkret möglichen Verdienst kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlässt, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, die ein deutlich höheres (den angemessenen Unterhalt sicherndes) Einkommen verspricht (Schwimann, Unterhaltsrecht2 143; Zankl in Schwimann, ABGB2 § 66 EheG Rz 33). Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nach jenen Verhältnissen beurteilt, in denen die geschiedenen Ehegatten während der Ehe zuletzt gelebt haben. Der Unterhaltsberechtigte nimmt allerdings auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg (oder Niedergang) des Unterhaltspflichtigen teil und partizipiert an seinem Lebensstandard (Zankl in Schwimann ABGB2 § 66 EheG Rz 11 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes steht nun im vorliegenden Fall keineswegs fest, wieviel der Beklagte in den Jahren vor Veräußerung seines Unternehmens in seinem Beruf verdient hat. Die Annahmen des Erstgerichts beruhen zur Gänze auf Anspannungsüberlegungen und zwar darauf, wieviel er als Taxiunternehmer hätte verdienen können. Wieviel er tatsächlich 1997, insbesondere aber während aufrechter Ehe verdient hat, hat das Erstgericht hingegen nicht festgestellt. Seine Feststellungen reichen daher nicht aus, um beurteilen zu können, welcher Unterhalt in Anbetracht der während aufrechter Ehe gegebenen Lebensverhältnisse der Ehegatten angemessen ist und ob der Beklagte nach Eheauflösung schuldhaft die Erzielung eines diesen angemessenen Unterhalt der Klägerin sichernden Einkommens unterlässt.Die Revision bezweifelt in Wahrheit nicht, dass der Beklagte in seinem Beruf als Taxifahrer jenes Einkommen verdienen könnte, auf das ihn die Vorinstanzen angespannt haben. Er meint jedoch, er müsse dieses Einkommen nicht ins Verdienen bringen und dürfe sich mit einem geringeren Einkommen für geringere Leistung begnügen, weil er einen Teil des erzielbaren Einkommens durch Kapitalerträge substituiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Unterhaltsbemessung maßgebliches Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Verpflichteten in Geld oder geldwerten Leistungen aus Erwerbstätigkeit oder Vermögenserträgnissen sind, über die der Verpflichtete verfügen kann (Schwimann, Unterhaltsrecht2 135 mwN). Daraus ergibt sich, dass Einkommen aus Kapitalertrag grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist (Zankl in Schwimann ABGB2 Band 1 Paragraph 66, EheG Rz 38). Eine Anspannung auf den konkret möglichen Verdienst kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlässt, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, die ein deutlich höheres (den angemessenen Unterhalt sicherndes) Einkommen verspricht (Schwimann, Unterhaltsrecht2 143; Zankl in Schwimann, ABGB2 Paragraph 66, EheG Rz 33). Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nach jenen Verhältnissen beurteilt, in denen die geschiedenen Ehegatten während der Ehe zuletzt gelebt haben. Der Unterhaltsberechtigte nimmt allerdings auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg (oder Niedergang) des Unterhaltspflichtigen teil und partizipiert an seinem Lebensstandard (Zankl in Schwimann ABGB2 Paragraph 66, EheG Rz 11 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes steht nun im vorliegenden Fall keineswegs fest, wieviel der Beklagte in den Jahren vor Veräußerung seines Unternehmens in seinem Beruf verdient hat. Die Annahmen des Erstgerichts beruhen zur Gänze auf Anspannungsüberlegungen und zwar darauf, wieviel er als Taxiunternehmer hätte verdienen können. Wieviel er tatsächlich 1997, insbesondere aber während aufrechter Ehe verdient hat, hat das Erstgericht hingegen nicht festgestellt. Seine Feststellungen reichen daher nicht aus, um beurteilen zu können, welcher Unterhalt in Anbetracht der während aufrechter Ehe gegebenen Lebensverhältnisse der Ehegatten angemessen ist und ob der Beklagte nach Eheauflösung schuldhaft die Erzielung eines diesen angemessenen Unterhalt der Klägerin sichernden Einkommens unterlässt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten während aufrechter Ehe zu treffen und insbesondere auch festzustellen haben, über welches Einkommen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt (insbesondere 1997) verfügte. Erst danach kann beurteilt werden, ob der Beklagte schuldhaft die Erzielung eines den angemessenen Unterhalts der Klägerin sichernden Einkommens unterlassen hat und auf das ihm konkret zumutbare Einkommen (von 17.500 S bzw 18.000 S) angespannt werden kann.
Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass der Unterhalt gemäß § 66 EheG nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu bemessen ist. Werden diese durch Einkünfte aus Berufstätigkeit und aus Kapital- und Rentenerträgen bestimmt, sind für die Bemessung des Unterhalts beide Einkunftsarten heranzuziehen. Der Anspannungsgrundsatz steht in einem solchen Fall einer schuldhaften Verminderung jeder der beiden Einkunftsarten entgegen. Der Revision wird somit Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in dem im Spruch angeführten Umfang aufgehoben, dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass der Unterhalt gemäß Paragraph 66, EheG nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu bemessen ist. Werden diese durch Einkünfte aus Berufstätigkeit und aus Kapital- und Rentenerträgen bestimmt, sind für die Bemessung des Unterhalts beide Einkunftsarten heranzuziehen. Der Anspannungsgrundsatz steht in einem solchen Fall einer schuldhaften Verminderung jeder der beiden Einkunftsarten entgegen. Der Revision wird somit Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in dem im Spruch angeführten Umfang aufgehoben, dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.