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Entscheidung 6 Ob 212/02y×

Entscheidung 6 Ob 212/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob212/02y

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate W*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert im Revisionsverfahren 13.637,05 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. Mai 2002, GZ 44 R 131/02v-118, womit das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 17. Jänner 2002, GZ 19 C 164/97f-96, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der gegen die teilweise Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung gerichteten Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Streitteile war am 14. 7. 1997 aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden worden. Die Klägerin begehrt monatliche Unterhaltsleistungen von zunächst 5.000 S ab 1. 8. 1997. Der begehrte Unterhalt finde in den Einkünften des Beklagten als Taxiunternehmer, aus Vermietung und aus Kapitalerträgen Deckung. 1994 habe der Beklagte 3 Mio S geerbt, diese teilweise verschenkt und in eine nicht gewinnbringende Eigentumswohnung angelegt. Hätte er anders disponiert, könnte er jährlich 195.000 S an Zinsen lukrieren. 1998 habe der Beklagte ein Zinshaus verkauft, aus der Veranlagung erziele er Zinseinkünfte von 14.500 S monatlich.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, der Unterhalt der Klägerin sei durch ihr Eigeneinkommen gesichert. Sie arbeite als Hausbesorgerin und verfüge über eine Dienstwohnung, deren Mietwert als Naturaleinkommen zu berücksichtigen sei. Seit 1996 aus 1997, arbeite sie noch für verschiedene Unternehmen und habe überdies eine weitere Hausbesorgerstelle angenommen.

Im ersten Rechtsgang (Urteil vom 30. 3. 2000) verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 5.000 S für die Zeiträume vom 1. 8. bis 31. 10. 1997, 1. 1. bis 30. 4. 1998, 1. 8. bis 31. 12. 1998 und ab 1. 1. 1999, von 1.200 S für den Zeitraum vom 1. 11. bis 30. 11. 1997 und von 1.500 S für den Zeitraum zwischen 1. 5. und 31. 7. 1998. Ein Mehrbegehren von 3.800 S vom 1. 11. bis 30. 11. 1997, von 3.500 S vom 1. 5. bis 31. 7. 1998 und von 5.000 S vom 1. 12. 1997 bis 31. 12. 1999 wies es ab. Die Klägerin bekämpfte die Teilabweisung nicht, sie ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Tagsatzung vom 6. 9. 2000 schränkte die Klägerin das Begehren für die Zeit zwischen 1. 6. und 30. 11. 2000 auf 4.000 S monatlich ein, dehnte es am 4. 7. 2001 um 2.000 S auf 7.000 S ab 1. 1. 1999 aus und brachte vor, der Beklagte verfüge seit 1. 1. 1999 über monatlich 37.000 S netto. In derselben Tagsatzung schränkte sie das Begehren unter Hinweis auf das teilrechtskräftige Urteil des Erstgerichts auf 7.000 S ab 1. 1. 2000 ein.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten im 2. Rechtsgang zu nachstehenden Unterhaltsleistungen: 363,36 EUR (ds 5.000 S) für die Zeiträume zwischen 1. 8. und 31. 10. 1997, 1. 1. bis 30. 4. 1998 und 1. 8. 1998 bis 31. 12. 1999, 446,94 EUR (ds 6.150 S) für den Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2000 und 508,71 EUR (ds 7.000 S) ab 1. 1. 2001. Ein Mehrbegehren von 61,77 EUR für den Zeitraum zwischen 1. 1. und 31. 12. 2000 wies es ab. Die Abweisung ist in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht stellte fest, die 54-jährige Klägerin sei seit 1. 12. 1987 als Hausbesorgerin tätig und habe 1997 und 1998 zweimal Aushilfstätigkeiten verrichtet. Die als Sachbezug zur Verfügung gestellte Hausbesorgerwohnung repräsentiere einen Gegenwert von 3.500 S monatlich. Unter Berücksichtigung dieses Sachbezuges und der anteiligen Einkünfte aus den beiden Aushilfstätigkeiten habe ihr monatliches Nettoeinkommen 1997 insgesamt 13.681 S, 1998 14.348 S, 1999 12.391 S, 2000 16.062 S und 2001 13.345 S betragen. Dabei blieben jene Einkommensbestandteile unberücksichtigt, die die Klägerin für die Bezahlung einer Urlaubsvertretung aufzuwenden hatte. Die Annahme einer weiteren Halbtagsbeschäftigung wäre der Klägerin nicht zumutbar. Die Klägerin habe seit August 1997 neben ihrer Hausbesorgertätigkeit nur geringfügige Aushilfsarbeiten mit stundenweisem Arbeitseinsatz ausführen können, wobei monatlich maximal 5.000 S netto erzielbar gewesen wären. Eine Halbtagsbeschäftigung hätte sie mit Sicherheit nicht annehmen können. Der Beklagte habe seit 1. 8. 1997 keinen Unterhalt geleistet. Er habe sein Taxiunternehmen am 27. 6. 2000 an einen Angestellten verkauft und zugleich eine Tätigkeit als Angestellter angenommen, wobei er täglich vier Stunden arbeite. Er wäre gesundheitlich in der Lage, auch länger als vier Stunden täglich tätig zu sein. Degenerative Veränderungen im Lendenwirbelbereich könnten zwar die Arbeitsfähigkeit des Beklagten infolge akuter Schmerzen etwa dreimal im Jahr in der Dauer von je ein bis zwei Tagen beeinträchtigen, seine Erwerbsfähigkeit werde dadurch jedoch nicht eingeschränkt. Bei einer Vollbeschäftigung als Taxilenker hätte er 1997 bis 1999 17.500 S monatlich und ab 2000 18.000 S monatlich verdienen können. Der Beklagte habe 1997 und 1998 Mietzinse in Höhe von 15.583 S bzw 16.000 S monatlich bezogen; aus von ihm nicht veranlagten Geldern wären Zinsgewinne von monatlich 1.875 S in den Jahren 1997 und 1998 und monatlich 3.375 S in den Jahren 1999 bis 2001 möglich gewesen. 1999 bis 2001 habe der Beklagte eine monatliche Rente in Höhe von 8.370 S (1999), 8.516 S (2000) und 8.665 S (2001) und monatliche Einkünfte aus Veranlagung von je 9.555 S in den Jahren 1999 bis 2001 erhalten. Rechne man zu diesen Einkünften das aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer mögliche Entgelt (1997 bis 1999 17.500 S monatlich und ab 2000 18.000 S) ergebe sich nachstehendes monatliches Nettoeinkommen:

1997 34.583 S, 1998 35.375 S, 1999 38.800 S, 2000 39.446 S und 2001

39.595 S. Das Erstgericht errechnete 40 % des Familiennettoeinkommens und brachte davon das festgestellte Eigeneinkommen der Klägerin in Abzug, wodurch sich der zuerkannte Unterhaltsbetrag ergab. Es vertrat die Auffassung, der Beklagte schöpfe seine Arbeitskraft nicht aus, obwohl ihm dies nach seinem Gesundheitszustand und seinen sonstigen Verhältnissen möglich wäre. Er sei daher auch für den Zeitraum nach Veräußerung des Taxiunternehmens auf jenes Einkommen anzuspannen, das ein Taxiunternehmer mit einem Angestellten erwirtschaften könne. Dies seien bis einschließlich 1999 17.500 S danach 18.000 S (jeweils einschließlich Trinkgeld).

Das Berufungsgericht bestätigte die Unterhaltsfestsetzung für die Zeiträume bis einschließlich 30. 11. 2000. In Ansehung der ab 1. 12. 2000 begehrten Unterhaltsbeträge hob es die Entscheidung des Erstgerichts zur Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes bei erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit neben dem Bezug namhafter Kapitalerträgnisse fehle. Auch das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine Anspannung der Klägerin auf ein höheres als das tatsächlich bezogene Einkommen komme schon auf Grund ihres Alters (sie habe das Frühpensionsalter nahezu erreicht) nicht in Betracht; es könne ihr keine regelmäßige Zusatzbeschäftigung zugemutet werden.

Eine Berufungsverhandlung fand nicht statt. Das Berufungsgericht führte zur Frage, aus welchen Gründen die Klägerin den im Jahr 2000 ausgeübten zweiten Hausbesorgerposten zurückgelegt hatte, Erhebungen beim zuständigen Hausbesorgerreferat der Stadt Wien durch und stellte daraufhin fest, die Klägerin habe diesen zusätzlichen Posten - der ihr Nettoeinkommen um ca 2/3 habe ansteigen lassen - deshalb verloren, weil sie dem Dienstgeber gegenüber angegeben habe, den Winterdienst mit Hilfe des dafür vorgesehenen Gerätes wegen der Folgen eines 1999 erlittenen Unfalls nicht verrichten zu können. Der Hausbesorgerposten sei deshalb offenbar aufgelassen worden. Dazu vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, das Verfahren sei ergänzungsbedürftig, weil nicht beurteilt werden könne, ob die Klägerin durch Verzicht auf diese erhebliche Erhöhung ihres Einkommens ab 1. 12. 2000 gegen ihre Verpflichtung, eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit wahrzunehmen, verstoßen habe. Dies führe zur Aufhebung der Entscheidung für den Zeitraum ab 1. 1. 2000. Zu den Einkünften des Beklagten führte das Berufungsgericht aus, nach den Feststellungen des Erstgerichtes habe der Beklagte bis zum Verkauf seines Unternehmens ein monatliches Einkommen von 17.500 S und im Jahr 2000 in Höhe von 18.000 S monatlich, vermehrt aus Erträgnissen aus Kapitalanlage erzielt. Die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nach Paragraph 66, EheG bedeute, dass der Beklagte beide Einkunftsquellen bei ausreichender Leistungsfähigkeit aufrechterhalten müsse und sein Einkommen nicht willkürlich vermindern dürfe. Das Erstgericht habe daher den Anspannungsgrundsatz zu Recht angewendet und den Unterhalt bis 30. 11. 2000 richtig bemessen. Es habe nichts zuerkannt, was im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt. Mit seiner Revision strebt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Abweisung des Unterhaltsbegehrens, in eventu die Aufhebung zur Verfahrensergänzung an. Hinsichtlich des Bemessungszeitraums November 1997 bis Dezember 1999 begehrt er die Zurückweisung wegen entschiedener Rechtssache.

Vorauszuschicken ist, dass das Berufungsgericht - obwohl es die bekämpfte Entscheidung erster Instanz teilweise bestätigte und teilweise aufhob - beide Ansprüche in Urteilsform zusammenfasste und offenbar nur die ordentliche Revision gegen seine bestätigende Entscheidung (und nicht auch den Rekurs gegen den darin enthaltenen aufhebenden Beschluss) zulassen wollte. Es ist nämlich anzunehmen, dass der Berufungssenat weiß, dass der die bekämpfte Entscheidung aufhebende Beschluss nur dann angefochten werden kann, wenn ein entsprechender Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses aufgenommen wird (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).

Der Beklagte zeigt in seiner Revision zutreffend auf, dass das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorgenommen hat, ohne eine Berufungsverhandlung durchzuführen. Der damit verwirklichte Verstoß gegen Paragraph 488, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 488, Rz 4) führt zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die sich allerdings nicht auf den von der Revision erfassten Streitgegenstand auswirkt. Die Frage, ob und aus welchen Gründen die Klägerin seit Dezember 2000 nicht mehr in der Lage ist, einen zweiten Hausbesorgerposten zu übernehmen und ob dies zu ihren Lasten ausschlägt, ist nur für jenen Zeitraum maßgeblich, der von der Aufhebung durch das Berufungsgericht betroffen ist. Diese Frage wird daher unter Beachtung der unbekämpfbaren Anordnung des Berufungsgerichts im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein. Mangels eines Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht anfechtbar und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar. Der weitere Einwand der Revision, die Vorinstanzen hätten die im ersten Rechtsgang erfolgte rechtskräftige Abweisung von Anspruchsteilen zu Unrecht außer Acht gelassen, ist beachtlich und führt zur Aufhebung dieser Entscheidungen. Im Spruch seiner im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung hatte das Erstgericht unter anderem ein Begehren auf monatlichen Unterhalt von 5.000 S für den Zeitraum zwischen 1. 12. 1997 und 31. 12. 1999 abgewiesen (ON 51). Die Abweisung blieb - wovon auch das Berufungsgericht damals ausging (ON 58) - unbekämpft. Die damit eingetretene Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung hinderte eine neuerliche Geltendmachung dieses Anspruchs und somit auch einen Zuspruch im zweiten Rechtsgang (Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 411, Rz 3 f). Sollte allerdings - was der Begründung des Erstgerichts im ersten Rechtsgang entnommen werden könnte (ON 51) nach dem Willen des Erstgerichts nur der Zeitraum zwischen 1. 12. und 31. 12. 1997 von der Abweisung betroffen gewesen sein, wäre eine entsprechende Berichtigung der Entscheidungen der Vorinstanzen nach Paragraph 419, ZPO vorzunehmen. Erst nach Rechtskraft allfälliger Berichtigungsbeschlüsse könnte über ein Unterhaltsbegehren für den Zeitraum 1. 1. 1998 bis 31. 12. 1999 abgesprochen werden. Sollte der entsprechende Ausspruch nicht berichtigungsfähig sein, wäre über den Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum endgültig im abweisenden Sinn entschieden. Die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es der Klägerin - auch angesichts ihres Alters - nicht zumutbar sei, neben ihrer Tätigkeit als Hausbesorgerin laufend und regelmäßig weitere Aushilfsarbeiten auszuführen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des zu beurteilenden Falles richtig. Auch hat das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass eine regelmäßige außerhäusliche Nebenbeschäftigung die Erfüllung der Pflichten als Hausbesorgerin gefährden und der Klägerin daher nur die Ausübung fallweiser Hilfstätigkeiten zugemutet werden könne. Dass sie sich bietende Gelegenheiten für einen Nebenverdienst auch tatsächlich ergreift, ergibt sich schon aus den bereits in der Vergangenheit ausgeübten Aushilfstätigkeiten. Diese wurden bei Bemessung des Unterhalts auch berücksichtigt.

Die Revision bezweifelt in Wahrheit nicht, dass der Beklagte in seinem Beruf als Taxifahrer jenes Einkommen verdienen könnte, auf das ihn die Vorinstanzen angespannt haben. Er meint jedoch, er müsse dieses Einkommen nicht ins Verdienen bringen und dürfe sich mit einem geringeren Einkommen für geringere Leistung begnügen, weil er einen Teil des erzielbaren Einkommens durch Kapitalerträge substituiere. Dem ist entgegenzuhalten, dass für die Unterhaltsbemessung maßgebliches Einkommen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Verpflichteten in Geld oder geldwerten Leistungen aus Erwerbstätigkeit oder Vermögenserträgnissen sind, über die der Verpflichtete verfügen kann (Schwimann, Unterhaltsrecht2 135 mwN). Daraus ergibt sich, dass Einkommen aus Kapitalertrag grundsätzlich in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist (Zankl in Schwimann ABGB2 Band 1 Paragraph 66, EheG Rz 38). Eine Anspannung auf den konkret möglichen Verdienst kommt nach Lehre und Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlässt, bei einem für den angemessenen Unterhalt nicht ausreichenden Einkommen eine seinen Fähigkeiten entsprechende zumutbare Erwerbstätigkeit zu entfalten, die ein deutlich höheres (den angemessenen Unterhalt sicherndes) Einkommen verspricht (Schwimann, Unterhaltsrecht2 143; Zankl in Schwimann, ABGB2 Paragraph 66, EheG Rz 33). Was "nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten" angemessen ist, wird in Lehre und Rechtsprechung nach jenen Verhältnissen beurteilt, in denen die geschiedenen Ehegatten während der Ehe zuletzt gelebt haben. Der Unterhaltsberechtigte nimmt allerdings auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg (oder Niedergang) des Unterhaltspflichtigen teil und partizipiert an seinem Lebensstandard (Zankl in Schwimann ABGB2 Paragraph 66, EheG Rz 11 mwN). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes steht nun im vorliegenden Fall keineswegs fest, wieviel der Beklagte in den Jahren vor Veräußerung seines Unternehmens in seinem Beruf verdient hat. Die Annahmen des Erstgerichts beruhen zur Gänze auf Anspannungsüberlegungen und zwar darauf, wieviel er als Taxiunternehmer hätte verdienen können. Wieviel er tatsächlich 1997, insbesondere aber während aufrechter Ehe verdient hat, hat das Erstgericht hingegen nicht festgestellt. Seine Feststellungen reichen daher nicht aus, um beurteilen zu können, welcher Unterhalt in Anbetracht der während aufrechter Ehe gegebenen Lebensverhältnisse der Ehegatten angemessen ist und ob der Beklagte nach Eheauflösung schuldhaft die Erzielung eines diesen angemessenen Unterhalt der Klägerin sichernden Einkommens unterlässt.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten während aufrechter Ehe zu treffen und insbesondere auch festzustellen haben, über welches Einkommen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt (insbesondere 1997) verfügte. Erst danach kann beurteilt werden, ob der Beklagte schuldhaft die Erzielung eines den angemessenen Unterhalts der Klägerin sichernden Einkommens unterlassen hat und auf das ihm konkret zumutbare Einkommen (von 17.500 S bzw 18.000 S) angespannt werden kann.

Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass der Unterhalt gemäß Paragraph 66, EheG nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten zu bemessen ist. Werden diese durch Einkünfte aus Berufstätigkeit und aus Kapital- und Rentenerträgen bestimmt, sind für die Bemessung des Unterhalts beide Einkunftsarten heranzuziehen. Der Anspannungsgrundsatz steht in einem solchen Fall einer schuldhaften Verminderung jeder der beiden Einkunftsarten entgegen. Der Revision wird somit Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in dem im Spruch angeführten Umfang aufgehoben, dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E67100 6Ob212.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00212.02Y.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0060OB00212_02Y0000_000