Entscheidungsgründe:
Ein LKW der Zweitbeklagten, mit welchem Textilien mit einem Bruttogewicht von 6661,10 kg von der Firma T***** AG Wiener Neustadt nach Trescore Balneario in Oberitalien transportiert werden sollten, wurde am 18.2.1992 in Italien gestohlen. Die Ware ist nicht wieder aufgetaucht.
Die Klägerin begehrt von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 3,064.942,48 S und brachte vor, sie sei Transportversicherer der T***** AG Wiener Neustadt sowie der Wareneigentümerin T***** AG Zurzach, Schweiz. Sie habe den Schaden liquidiert und mache Regreß- und Ersatzansprüche gegen die beiden Beklagten aufgrund der vom Absender, vom Wareneigentümer und vom Warenempfänger abgetretenen Rechte geltend. Deren Rechte seien aufgrund der Schadensliquidierung überdies gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen. Die T***** AG Wiener Neustadt als Absender habe nach dem am 14.2.1991 in Wiener Neustadt ausgestellten CMR-Frachtbrief der Erstbeklagten den Transportauftrag erteilt, diese habe den Auftrag angenommen und die Zweitbeklagte mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Die Erstbeklagte sei Fixkostenspediteur und hafte als erster Frachtführer und Hauptfrachtführer. Die Zweitbeklagte sei im CMR-Frachtbrief als Frachtführer eingetragen und mit der Übernahme des Frachtbriefes und des Frachtgutes zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten haftbar. Der LKW samt Ladung sei am 18.2.1991 bei einem Zwischenstop in Como gestohlen worden. Den Fahrer des LKW, der allein unterwegs gewesen sei und das nicht diebstahlgesicherte Fahrzeug mehrere Stunden unbeobachtet nicht auf einem (in der Nähe befindlichen) bewachten Parkplatz abgestellt habe, treffe im Hinblick auf die bekannte große Zahl von LKW-Diebstählen in Italien grobes Verschulden. Die Haftungsbeschränkungen der CMR seien daher nicht wirksam, der Warenwert entspreche dem Klagsbetrag.Die Klägerin begehrt von den beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von 3,064.942,48 S und brachte vor, sie sei Transportversicherer der T***** AG Wiener Neustadt sowie der Wareneigentümerin T***** AG Zurzach, Schweiz. Sie habe den Schaden liquidiert und mache Regreß- und Ersatzansprüche gegen die beiden Beklagten aufgrund der vom Absender, vom Wareneigentümer und vom Warenempfänger abgetretenen Rechte geltend. Deren Rechte seien aufgrund der Schadensliquidierung überdies gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen. Die T***** AG Wiener Neustadt als Absender habe nach dem am 14.2.1991 in Wiener Neustadt ausgestellten CMR-Frachtbrief der Erstbeklagten den Transportauftrag erteilt, diese habe den Auftrag angenommen und die Zweitbeklagte mit der Durchführung des Transportes beauftragt. Die Erstbeklagte sei Fixkostenspediteur und hafte als erster Frachtführer und Hauptfrachtführer. Die Zweitbeklagte sei im CMR-Frachtbrief als Frachtführer eingetragen und mit der Übernahme des Frachtbriefes und des Frachtgutes zur ungeteilten Hand mit der Erstbeklagten haftbar. Der LKW samt Ladung sei am 18.2.1991 bei einem Zwischenstop in Como gestohlen worden. Den Fahrer des LKW, der allein unterwegs gewesen sei und das nicht diebstahlgesicherte Fahrzeug mehrere Stunden unbeobachtet nicht auf einem (in der Nähe befindlichen) bewachten Parkplatz abgestellt habe, treffe im Hinblick auf die bekannte große Zahl von LKW-Diebstählen in Italien grobes Verschulden. Die Haftungsbeschränkungen der CMR seien daher nicht wirksam, der Warenwert entspreche dem Klagsbetrag.
Die Beklagten und die Nebenintervenientin wandten ein, die Erstbeklagte habe den Auftrag von der Spedition L***** S.p.a. in Ponte Chiasso, Italien, übernommen. Sie seien nicht passiv legitimiert. Es bestehe kein grobes Verschulden, der Fahrer der Zweitbeklagten habe den Diebstahl nicht verhindern können. Der Frachtbrief und die Ware seien nur in die Hände der Zweitbeklagten gelangt. Diese sei passiv nicht legitimiert.
Das Erstgericht gab der Klage gegen beide Beklagten unter Zugrundelegung des folgenden Sachverhaltes statt:
T***** Rome S.p.a., die aufgrund eines Rahmenvertrages zur Versendung von Waren mit der Spedition L***** S.p.a. in Ponte Chiasso zusammenarbeitete, beauftragt diese Spedition mit der Versendung und Verzollung von Waren, die im Eigentum der T***** AG Schweiz und der T*****, Schweiz, standen. Die Ware sollte bei der T***** AG Wiener Neustadt geladen und an den Empfänger T***** Rome S.p.a. nach Trescore Balneario in Oberitalien geliefert werden. Die Auftraggeberin gab gegenüber dem italienischen Spediteur für erteilte Speditions- und/oder Transportaufträge einen Regreßverzicht ab, der keine Gültigkeit haben sollte, falls ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich durch diesen Spediteur, seine Angestellten und/oder Personen, für die dieser gesetzlich zu haften habe, auftreten sollte.
L***** S.p.a., die die Versendung und Verzollung übernommen hatte, schloß mit der Erstbeklagten einen Frachtvertrag. Diese beauftragte mit der Durchführung der Fracht die Nebenintervenientin, die den Auftrag an die Zweitbeklagte weitergab. Am 14.2.1991 erfolgte die Verladung der Ware in Wiener Neustadt auf einen LKW der Zweitbeklagten. Ein Fahrer der Zweitbeklagten übernahm die Ware und einen (erstmals ausgestellten) CMR-Frachtbrief, der als Absender T***** AG Wiener Neustadt, als Empfänger T***** Rome S.p.a., als Entladungsort Trescore Balneario, Italien, und als Frachtführer die Zweitbkeklagte aufweist.
Die Zweitbeklagte führte den Transport nur mit einem Fahrer, Werner B*****, durch. Nachdem dieser die Verzollung über ausdrücklichen Auftrag am 18.2.1991 bei L***** S.p.a. in Ponte Chiasso nahe der italienisch-schweizerischen Grenze durchgeführt hatte, die trotz Urgenzen des Fahrers von 7,30 Uhr bis 19,30 Uhr, also ungewöhnlich lange gedauert hatte, nahm er den Weg zum Bestimmungsort Trescore wieder auf, weil sein Ersuchen, den LKW auf dem Gelände des Spediteurs abstellen zu dürfen, abgelehnt worden war. Da der Fahrer von früheren Transporten wußte, daß seine Ladung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten von der Empfängerin nicht entgegengenommen werde, fuhr er zu einem Rastplatz in unmittelbarer Nähe der schweizerisch-italienischen Grenze und des Verzollungsspediteurs. Dort hielt er sich etwa zwei Stunden in einem Gasthaus auf, um eine Mahlzeit einzunehmen. Er versperrte den LKW, aktivierte die Lenkradsperre und Diebstahlsicherung. Vom Gasthaus aus konnte er den LKW nicht beobachten. Der Rastplatz war unbewacht. In dessen Nähe befand sich zumindest ein bewachter Parkplatz in Como, ein weiterer in Mailand. Als der Fahrer zum LKW zurückkehren wollte, war dieser samt Ladung gestohlen.
Die T***** AG Wiener Neustadt, die T***** Rome S.p.a. und die T***** AG in der Schweiz haben ihre Forderungen aus der gegenständlichen Warenversendung an die Klägerin abgetreten. Die Eigentümer der Ware haben den gesamten Schaden von DM 434.127,83 (entspricht dem Klagsbetrag) von der Klägerin am 11.4.1991 ersetzt erhalten, nachdem mit Schreiben vom 19.2.1991 die Erstbeklagte für die Verluste von der T***** AG haftbar gemacht worden war.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Bestimmungen der CMR seien anzuwenden, weil eine entgeltliche grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße vorliege. Die Klägerin sei aufgrund der Zessionen zur Geltendmachung des Schadens berechtigt. Die Ansprüche aus der Haftung des Frachtführers nach CMR stünden grundsätzlich dem Absender, im Falle des Art 13 CMR auch dem Empfänger zu. Beide hätten ihre Ansprüche zediert. Die Erstbeklagte sei erster Frachtführer nach § 425 HGB, die Zweitbeklagte ausführender Unterfrachtführer gewesen, da beide mit der Ausführung der Beförderung beauftragt gewesen seien. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Art 3, 17 und 36 CMR. Ein Haftungsausschlußgrund nach Art 17 Z 2 CMR liege nicht vor. Auch auf eine Beschränkung der Höhe der Ersatzpflicht nach § 23 Z 3 CMR könne sich die Beklagte nicht berufen (Art 29 CMR). Dem Fahrer der Zweitbeklagten sei grobe Fahrlässigkeit, welche ein dem Vorsatz gleichkommendes Verhalten bedeute, vorzuwerfen, weil er nach der gerade in Frachtführerkreisen allgemein bekannten großen Gefahr von LKW-Diebstählen mit wertvoller Fracht in Italien einen bewachten Parkplatz hätte aufsuchen müssen und seine Ruhepause von mehr als zwei Stunden nicht zumindest so gestaltet habe, daß er den LKW ständig im Auge hätte haben können.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Bestimmungen der CMR seien anzuwenden, weil eine entgeltliche grenzüberschreitende Güterbeförderung auf der Straße vorliege. Die Klägerin sei aufgrund der Zessionen zur Geltendmachung des Schadens berechtigt. Die Ansprüche aus der Haftung des Frachtführers nach CMR stünden grundsätzlich dem Absender, im Falle des Artikel 13, CMR auch dem Empfänger zu. Beide hätten ihre Ansprüche zediert. Die Erstbeklagte sei erster Frachtführer nach Paragraph 425, HGB, die Zweitbeklagte ausführender Unterfrachtführer gewesen, da beide mit der Ausführung der Beförderung beauftragt gewesen seien. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Artikel 3, 17 und 36 CMR. Ein Haftungsausschlußgrund nach Artikel 17, Ziffer 2, CMR liege nicht vor. Auch auf eine Beschränkung der Höhe der Ersatzpflicht nach Paragraph 23, Ziffer 3, CMR könne sich die Beklagte nicht berufen (Artikel 29, CMR). Dem Fahrer der Zweitbeklagten sei grobe Fahrlässigkeit, welche ein dem Vorsatz gleichkommendes Verhalten bedeute, vorzuwerfen, weil er nach der gerade in Frachtführerkreisen allgemein bekannten großen Gefahr von LKW-Diebstählen mit wertvoller Fracht in Italien einen bewachten Parkplatz hätte aufsuchen müssen und seine Ruhepause von mehr als zwei Stunden nicht zumindest so gestaltet habe, daß er den LKW ständig im Auge hätte haben können.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Beklagten und der Nebenintervenientin keine Folge.
Die Firma L***** S.p.a. sei als Spediteur tätig geworden und habe mit der Erstbeklagten den Transportvertrag geschlossen. Sie habe nach CMR und auch nach italienischem Recht nicht zu haften. T***** AG Wiener Neustadt sei nicht Auftraggeber gewesen, sondern habe die Ware lediglich aufgrund der schon getroffenen Vereinbarung zur Beförderung übergeben. Der erste Frachtführer sei nicht verpflichtet, die Ware selbst zu befördern, er könne die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen. Dieser sei Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers und könne seinerseits weitere Frachtführer heranziehen. Nach Art 3 CMR hafte der Frachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterlägen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR. Nach Art 34 CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Frachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung. Der zweite und jeder folgende Frachtführer werde durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bestimmungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Art 34 CMR erfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Für die Anwendung des Art 34 CMR werde nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand des einzigen Vertrages gewesen sei und auch ein einziger - durchgehender - Frachtbrief ausgestellt worden sei.Die Firma L***** S.p.a. sei als Spediteur tätig geworden und habe mit der Erstbeklagten den Transportvertrag geschlossen. Sie habe nach CMR und auch nach italienischem Recht nicht zu haften. T***** AG Wiener Neustadt sei nicht Auftraggeber gewesen, sondern habe die Ware lediglich aufgrund der schon getroffenen Vereinbarung zur Beförderung übergeben. Der erste Frachtführer sei nicht verpflichtet, die Ware selbst zu befördern, er könne die von ihm selbst geschuldete Beförderung des Gutes einem anderen Frachtführer (Unterfrachtführer) im eigenen Namen übertragen. Dieser sei Erfüllungsgehilfe des Hauptfrachtführers und könne seinerseits weitere Frachtführer heranziehen. Nach Artikel 3, CMR hafte der Frachtführer für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Auch Frachtverträge zwischen dem Hauptfrachtführer und einem Unterfrachtführer unterlägen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Bestimmungen der CMR. Nach Artikel 34, CMR hafte, wenn eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sei, von aufeinanderfolgenden Frachtführern ausgeführt werde, jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung. Der zweite und jeder folgende Frachtführer werde durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bestimmungen des Frachtbriefes Vertragspartner. Artikel 34, CMR erfasse auch jene Fälle, in denen der Hauptfrachtführer den gesamten Auftrag einem Unterfrachtführer weitergebe. Für die Anwendung des Artikel 34, CMR werde nur vorausgesetzt, daß die grenzüberschreitende Beförderung Gegenstand des einzigen Vertrages gewesen sei und auch ein einziger - durchgehender - Frachtbrief ausgestellt worden sei.
Das Erstgericht habe zu Recht grobe Fahrlässigkeit angenommen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit des italienischen Raumes wegen der Häufung von Diebstählen ganzer LKW-Ladungen sei ein hohes Maß an Sorgfaltspflicht zu fordern. Diesem habe das Verhalten des Fahrers der Zweitbeklagten nicht entsprochen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision im Hinblick auf die beispielsweise zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig sei.