Der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ist zulässig, aber nicht berechtigt:
Als Ausgleich für den Verlust ihrer Anteilsrechte an der Kapitalgesellschaft sind die im Zuge einer Umwandlung ausscheidenden (Minderheits-)Gesellschafter bar abzufinden (§ 2 Abs 2 Z 3 UmwG). Die Angemessenheit der im Umwandlungsplan festgelegten Barabfindung kann - von der davor stattfindenden Umwandlungsprüfung abgesehen (dazu Zöchling, Die Prüfung von Umgründungen nach dem EU-GesRÄG, RWZ 1997, 154) - über Antrag von Minderheitsgesellschaftern gerichtlich überprüft werden (§ 2 Abs 3 UmwG iVm § 225c AktG). Das Überprüfungsverfahren dient der Kontrolle der für die Festlegung der Angemessenheit der Barabfindung notwendigen Unternehmensbewertung (Kalss in Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, §§ 225b und c Rz 3). Nach § 225e AktG entscheidet das Gericht in einem Verfahren außer Streitsachen. Auf Verlangen einer Partei hat das Gericht ein Gutachten des sogenannten Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einzuholen (§ 225g Abs 1 AktG). Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung dieses Gremiums sind in § 225g AktG - allerdings nur ansatzweise - geregelt. Welches Verfahren das Gremium anzuwenden hat ist ebensowenig geregelt wie die Frage einer allfälligen Anfechtung von Beschlüssen des Gremiums. Im Schrifttum wird dazu die Auffassung vertreten, das Gremium habe das Verfahren außer Streitsachen analog anzuwenden (Szep in Jabornegg/Strasser AktG4 § 225g Rz 5; ebenso wohl Bachner in Kalss, Verschmelzung, Spaltung Umwandlung § 225g AktG Rz 5) und im Hinblick auf die Bedeutung seines Gutachtens für die Gerichtsentscheidung Parteiengehör zu gewähren (Bachner aaO Rz 6; Bachner, Bewertungskontrolle bei Fusionen, 94).Als Ausgleich für den Verlust ihrer Anteilsrechte an der Kapitalgesellschaft sind die im Zuge einer Umwandlung ausscheidenden (Minderheits-)Gesellschafter bar abzufinden (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, UmwG). Die Angemessenheit der im Umwandlungsplan festgelegten Barabfindung kann - von der davor stattfindenden Umwandlungsprüfung abgesehen (dazu Zöchling, Die Prüfung von Umgründungen nach dem EU-GesRÄG, RWZ 1997, 154) - über Antrag von Minderheitsgesellschaftern gerichtlich überprüft werden (Paragraph 2, Absatz 3, UmwG in Verbindung mit , Paragraph 225 c, AktG). Das Überprüfungsverfahren dient der Kontrolle der für die Festlegung der Angemessenheit der Barabfindung notwendigen Unternehmensbewertung (Kalss in Kalss, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Paragraphen 225 b und c Rz 3). Nach Paragraph 225 e, AktG entscheidet das Gericht in einem Verfahren außer Streitsachen. Auf Verlangen einer Partei hat das Gericht ein Gutachten des sogenannten Gremiums zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses einzuholen (Paragraph 225 g, Absatz eins, AktG). Zusammensetzung, Verfahren und Beschlussfassung dieses Gremiums sind in Paragraph 225 g, AktG - allerdings nur ansatzweise - geregelt. Welches Verfahren das Gremium anzuwenden hat ist ebensowenig geregelt wie die Frage einer allfälligen Anfechtung von Beschlüssen des Gremiums. Im Schrifttum wird dazu die Auffassung vertreten, das Gremium habe das Verfahren außer Streitsachen analog anzuwenden (Szep in Jabornegg/Strasser AktG4 Paragraph 225 g, Rz 5; ebenso wohl Bachner in Kalss, Verschmelzung, Spaltung Umwandlung Paragraph 225 g, AktG Rz 5) und im Hinblick auf die Bedeutung seines Gutachtens für die Gerichtsentscheidung Parteiengehör zu gewähren (Bachner aaO Rz 6; Bachner, Bewertungskontrolle bei Fusionen, 94).
Nach § 225g Abs 7 AktG ist das Gremium befugt, von den an der Umgründungsmaßnahme beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen. Es kann vor Erstattung seines Gutachtens erforderlichenfalls ihm nicht angehörende (externe) Sachverständige mit der Aufnahme von Befunden und der Erstattung von Gutachten beauftragen (§ 225g Abs 6 AktG). Eine Mitwirkung des zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag berufenen Gerichts ist nur für den Fall eines Vergleichsabschlusses vor dem Gremium vorgesehen. Nach § 225h Abs 1 AktG hat das Gremium auf einen Vergleichsabschluss hinzuwirken und den zustande gekommenen Vergleich zu protokollieren. Die Urschrift des von den Gremiumsmitgliedern und den Parteien (ihren Vertretern) unterfertigten Vergleichs ist dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen. Eine inhaltliche Prüfungskompetenz des Gerichts ist nicht vorgesehen. Das Gericht hat vielmehr einen nach den Formvorschriften des § 225h Abs 1 zustandegekommenen Vergleich zu genehmigen (§ 225h Abs 2 AktG; RV 32 BlgNR 98). Kommt kein Vergleich zustande, hat das Gremium - allenfalls nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - sein Gutachten zu erstatteten und dem zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag berufenen Gericht vorzulegen.Nach Paragraph 225 g, Absatz 7, AktG ist das Gremium befugt, von den an der Umgründungsmaßnahme beteiligten Gesellschaften Auskünfte zu verlangen. Es kann vor Erstattung seines Gutachtens erforderlichenfalls ihm nicht angehörende (externe) Sachverständige mit der Aufnahme von Befunden und der Erstattung von Gutachten beauftragen (Paragraph 225 g, Absatz 6, AktG). Eine Mitwirkung des zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag berufenen Gerichts ist nur für den Fall eines Vergleichsabschlusses vor dem Gremium vorgesehen. Nach Paragraph 225 h, Absatz eins, AktG hat das Gremium auf einen Vergleichsabschluss hinzuwirken und den zustande gekommenen Vergleich zu protokollieren. Die Urschrift des von den Gremiumsmitgliedern und den Parteien (ihren Vertretern) unterfertigten Vergleichs ist dem Gericht zur Genehmigung vorzulegen. Eine inhaltliche Prüfungskompetenz des Gerichts ist nicht vorgesehen. Das Gericht hat vielmehr einen nach den Formvorschriften des Paragraph 225 h, Absatz eins, zustandegekommenen Vergleich zu genehmigen (Paragraph 225 h, Absatz 2, AktG; Regierungsvorlage 32, BlgNR 98). Kommt kein Vergleich zustande, hat das Gremium - allenfalls nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens - sein Gutachten zu erstatteten und dem zur Entscheidung über den Überprüfungsantrag berufenen Gericht vorzulegen.
Nach der gesetzlichen Konzeption geht somit die Rechtsstellung des Gremiums über jene eines ihm gerichtlichen Auftrag tätig werdenden Sachverständigen hinaus (Szep in Jabornegg/Strasser AktG4 § 225g Rz 5): Um seiner Aufgabe, die für die Festlegung der Angemessenheit der Barabfindung erforderliche Unternehmensbewertung zu kontrollieren (Kalss aaO §§ 225b und c AktG Rz 3) nachkommen zu können, muss das Gremium materielle verfahrensleitende Schritte zur Stoffsammlung setzen. So muss es etwa beschließen, welche Urkunden vorzulegen sind, welche Auskünfte von den Beteiligten verlangt werden und ob die Beiziehung eines externen Sachverständigen erforderlich ist. Die für eine Unternehmensbewertung schließlich erforderlichen Feststellungen kann das Gremium nur unter Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel und nach Beurteilung von Rechtsfragen treffen (Szep aaO Rz 5; Bachner, Bewertungskontrolle aaO 93; Bachner in Kalss aaO § 225g Rz 2). Insoweit geht seine Rechtsstellung weit über jene eines Sachverständigen hinaus (zur [Un-]Zulässigkeit eigener Ermittlungshandlungen des Sachverständigen siehe Rüffler, Der Sachverständige im Zivilprozess 168 ff, 180 ff). Das Gremium ist nicht nur eine als Sachverständiger tätige Kommission, sondern zugleich auch ein mit Aufgaben eines Gerichts betrautes und mit fachkundigen "Laienrichtern" besetztes "Entscheidungsorgan", das nicht nur selbständig bestimmen kann, welche Urkunden die Parteien vorzulegen haben und welche Auskünfte ihnen abverlangt werden, sondern das zur Erfüllung seiner Aufgaben auch eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hat und dem im Zusammenhang mit der in § 225h Abs 1 AktG aufgetragenen Streitschlichtung auch Aufgaben einer Schlichtungsstelle übertragen sind (Bachner in Kalss aaO § 225g AktG Rz 2; Bachner, Bewertungskontrolle aaO 94).Nach der gesetzlichen Konzeption geht somit die Rechtsstellung des Gremiums über jene eines ihm gerichtlichen Auftrag tätig werdenden Sachverständigen hinaus (Szep in Jabornegg/Strasser AktG4 Paragraph 225 g, Rz 5): Um seiner Aufgabe, die für die Festlegung der Angemessenheit der Barabfindung erforderliche Unternehmensbewertung zu kontrollieren (Kalss aaO Paragraphen 225 b und c AktG Rz 3) nachkommen zu können, muss das Gremium materielle verfahrensleitende Schritte zur Stoffsammlung setzen. So muss es etwa beschließen, welche Urkunden vorzulegen sind, welche Auskünfte von den Beteiligten verlangt werden und ob die Beiziehung eines externen Sachverständigen erforderlich ist. Die für eine Unternehmensbewertung schließlich erforderlichen Feststellungen kann das Gremium nur unter Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel und nach Beurteilung von Rechtsfragen treffen (Szep aaO Rz 5; Bachner, Bewertungskontrolle aaO 93; Bachner in Kalss aaO Paragraph 225 g, Rz 2). Insoweit geht seine Rechtsstellung weit über jene eines Sachverständigen hinaus (zur [Un-]Zulässigkeit eigener Ermittlungshandlungen des Sachverständigen siehe Rüffler, Der Sachverständige im Zivilprozess 168 ff, 180 ff). Das Gremium ist nicht nur eine als Sachverständiger tätige Kommission, sondern zugleich auch ein mit Aufgaben eines Gerichts betrautes und mit fachkundigen "Laienrichtern" besetztes "Entscheidungsorgan", das nicht nur selbständig bestimmen kann, welche Urkunden die Parteien vorzulegen haben und welche Auskünfte ihnen abverlangt werden, sondern das zur Erfüllung seiner Aufgaben auch eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hat und dem im Zusammenhang mit der in Paragraph 225 h, Absatz eins, AktG aufgetragenen Streitschlichtung auch Aufgaben einer Schlichtungsstelle übertragen sind (Bachner in Kalss aaO Paragraph 225 g, AktG Rz 2; Bachner, Bewertungskontrolle aaO 94).
Die dargestellten Aufgaben des Gremiums, seine einem selbständigen Entscheidunsorgan angenäherte Stellung und die fehlende Möglichkeit des Gerichts, auf sein Verfahren Einfluss zu nehmen, machen deutlich, dass das Verfahren vor dem Gremium nach der Konzeption des Gesetzgebers nicht Teil des Gerichtsverfahrens ist. Es ist vielmehr ein selbständiges, der Überprüfung der Unternehmensbewertung dienendes und der Einflussnahme des Gerichts nicht unterliegendes Verfahren eigener Art, das primär der Streitbeilegung und sekundär der Gutachtenserstattung über die Angemessenheit der Barabfindung dient.
Wenngleich Vorschriften über die (Partei-)Öffentlichkeit des Verfahrens vor dem Gremium fehlen, ist dem Revisionsrekurswerber darin zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Verfahrensergebnisse für die angestrebte Streitschlichtung oder die erforderlich werdende Gerichtsentscheidung die Gewährung von Parteigehör im Verfahren vor dem Gremium zu fordern ist (vgl Bachner in Kalss aaO § 225g Rz 6). Die Entscheidung, in welchem Umfang den Parteien Einsicht in die dem Gremium vorgelegten Urkunden gewährt wird, insbesondere ob Urkunden, deren Offenlegung nach objektivem Maßstab geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, von der Parteieinsicht ausgeschlossen werden dürfen, obliegt angesichts der Selbständigkeit dieses Verfahrens und der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit des Gerichts auf Ablauf, Inhalte und Verfahrensergebnisse dem Gremium selbst. Diesem wurden die Urkunden, in die der Zweitantragsteller Einsicht nehmen will, auch vorgelegt (zu diesem Problemkreis siehe auch Krieger in Lutter, dUmwG § 307 Rz 13; Kallmeyer, dUmwG § 307 Rz 16; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, dUmwG3 § 307 Rz 9; OLG Frankfurt/M DB 1989, 471).Wenngleich Vorschriften über die (Partei-)Öffentlichkeit des Verfahrens vor dem Gremium fehlen, ist dem Revisionsrekurswerber darin zuzustimmen, dass im Hinblick auf die Bedeutung der Verfahrensergebnisse für die angestrebte Streitschlichtung oder die erforderlich werdende Gerichtsentscheidung die Gewährung von Parteigehör im Verfahren vor dem Gremium zu fordern ist vergleiche Bachner in Kalss aaO Paragraph 225 g, Rz 6). Die Entscheidung, in welchem Umfang den Parteien Einsicht in die dem Gremium vorgelegten Urkunden gewährt wird, insbesondere ob Urkunden, deren Offenlegung nach objektivem Maßstab geeignet ist, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, von der Parteieinsicht ausgeschlossen werden dürfen, obliegt angesichts der Selbständigkeit dieses Verfahrens und der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit des Gerichts auf Ablauf, Inhalte und Verfahrensergebnisse dem Gremium selbst. Diesem wurden die Urkunden, in die der Zweitantragsteller Einsicht nehmen will, auch vorgelegt (zu diesem Problemkreis siehe auch Krieger in Lutter, dUmwG Paragraph 307, Rz 13; Kallmeyer, dUmwG Paragraph 307, Rz 16; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, dUmwG3 Paragraph 307, Rz 9; OLG Frankfurt/M DB 1989, 471).
Über das Einsichtsbegehren des Zweitantragstellers wird daher das Gremium zu entscheiden haben. Das Gericht ist nicht dazu berufen, dem Gremium die Gestattung der Akteneinsicht aufzutragen. Dass die Entscheidung des Gremiums über das Einsichtsbegehren während des laufenden Verfahrens vor dem Gremium nicht abgesondert anfechtbar ist, führt entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers zu keinem Rechtsschutzdefizit: Das Gutachten des Gremiums ist (nach Abschluss seines Verfahrens) dem Gericht zu übermitteln, welches seinerseits eine Zustellung an die Verfahrensbeteiligten zur Äußerung zu veranlassen hat. Sollte das Gremium einen Verfahrensbeteiligten tatsächlich zu Unrecht von der Einsichtnahme in vorgelegte Urkunden ausgeschlossen haben, kann der Betroffene die Verletzung des Gehörs im Zusammenhang mit seinen Einwendungen gegen das Gutachten geltend machen. Erst darüber wird das Gericht zu entscheiden und gegebenenfalls dem Gremium eine entsprechende Ergänzung aufzutragen haben. Die Entscheidung des Gerichts ist durch Rechtsmittel bekämpfbar.
Die Vorinstanzen haben daher die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts zur Erteilung eines Auftrages an das Gremium, Akteneinsicht in den dort geführten Akt zu gewähren, zu Recht verneint. Dem unberechtigten Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 l AktG.Die Vorinstanzen haben daher die Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts zur Erteilung eines Auftrages an das Gremium, Akteneinsicht in den dort geführten Akt zu gewähren, zu Recht verneint. Dem unberechtigten Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 225, l AktG.