Entscheidung 6 Ob 213/04y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Werner F. E*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2004, GZ 1 R 102/04h-86, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2004, GZ 17 Cg 16/01m-74, bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben den auf § 1330 ABGB gestützten, auf die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Rufschäden gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" des Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegt. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:Die Vorinstanzen gaben den auf Paragraph 1330, ABGB gestützten, auf die Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und die Feststellung der Haftung des Beklagten für Rufschäden gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" des Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vorlegt. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.In den im Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genannten Fällen, in denen wie hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird. Der Oberste Gerichtshof darf über diese nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei.
Anmerkung
E75159
6Ob213.04y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00213.04Y.1021.000
Dokumentnummer
JJT_20041021_OGH0002_0060OB00213_04Y0000_000