Aus der Begründung:
Soweit der Dritterlagsgegner darzustellen versucht, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, daß die rechtliche Beurteilung der Untergerichte im Verfahren nach § 16 AußStrG, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Es genügt daher für den Erfolg des Rechtsmittels nicht, wenn der angefochtene Beschluß - wie ihm der Dritterlagsgegner vorwirft - gesetzwidrig" ist. Einen Beschwerdegrund nach § 16 AußStrG stellt es nur dar, wenn die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nur dort gesprochen werden, wo eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig und klar geregelt ist, daß ein Zweifel gar nicht möglich ist und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/131, 23/10, 39/103 u. v. a.).Soweit der Dritterlagsgegner darzustellen versucht, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, ist ihm allerdings entgegenzuhalten, daß die rechtliche Beurteilung der Untergerichte im Verfahren nach Paragraph 16, AußStrG, nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Es genügt daher für den Erfolg des Rechtsmittels nicht, wenn der angefochtene Beschluß - wie ihm der Dritterlagsgegner vorwirft - gesetzwidrig" ist. Einen Beschwerdegrund nach Paragraph 16, AußStrG stellt es nur dar, wenn die angefochtene Entscheidung offenbar gesetzwidrig ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nur dort gesprochen werden, wo eine Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig und klar geregelt ist, daß ein Zweifel gar nicht möglich ist und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/131, 23/10, 39/103 u. v. a.).
Es genügt die inhaltliche Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, auch wenn der Beschwerdegrund nicht gerade ausdrücklich so bezeichnet wurde. Die Ausführung des Rechtsmittels läßt erkennen, daß der Drittantragsgegner durch den angefochtenen Beschluß die ausdrückliche Bestimmung des § 308 EO, für offenbar verletzt hält. Dieser Auffassung ist beizutreten.Es genügt die inhaltliche Geltendmachung einer offenbaren Gesetzwidrigkeit, auch wenn der Beschwerdegrund nicht gerade ausdrücklich so bezeichnet wurde. Die Ausführung des Rechtsmittels läßt erkennen, daß der Drittantragsgegner durch den angefochtenen Beschluß die ausdrückliche Bestimmung des Paragraph 308, EO, für offenbar verletzt hält. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Ein nach § 1425 ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden (SZ 39/123; SZ 42/96 u. v. a.). Der Dritterlagsgegner stützt sich auf den im Akt erliegenden Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20. Feber 1973, womit der betreibenden Partei Dr. Rudolf D gegen die verpflichtete Partei Anton K auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des HG Wien vom 7. Mai 1969 und der Abtretungserklärung des Georg B vom 19. Oktober 1971 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 30.000 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung hinsichtlich der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Republik Österreich auf Grund eines Ausfolgungsanspruches zu 2 Nc 90/71-3 des Bezirksgerichtes. Innere Stadt-Wien im Betrage von 39.725.04 S bewilligt wurde.Ein nach Paragraph 1425, ABGB erlegter Betrag ist bei einer Mehrheit von Ansprechern dann auszufolgen, wenn einverständliche Anträge vorliegen oder auf Grund rechtskräftiger Entscheidungen, die gegen die übrigen Ansprecher erwirkt wurden (SZ 39/123; SZ 42/96 u. v. a.). Der Dritterlagsgegner stützt sich auf den im Akt erliegenden Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 20. Feber 1973, womit der betreibenden Partei Dr. Rudolf D gegen die verpflichtete Partei Anton K auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des HG Wien vom 7. Mai 1969 und der Abtretungserklärung des Georg B vom 19. Oktober 1971 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 30.000 S samt Anhang die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung hinsichtlich der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner Republik Österreich auf Grund eines Ausfolgungsanspruches zu 2 Nc 90/71-3 des Bezirksgerichtes. Innere Stadt-Wien im Betrage von 39.725.04 S bewilligt wurde.
Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß § 308 Abs. 1 EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also, nicht so, daß dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegners im Wege steht.Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO den Betreibenden (Dritterlagsgegner), namens des Verpflichteten (Zweiterlagsgegner) vom Drittschuldner (Republik Österreich als Erlagsgericht) die Entrichtung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das ursprüngliche Recht des Zweiterlagsgegners, die Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an den Dritterlagsgegner zu erklären oder zu versagen, auf den Überweisungsgläubiger - dies ist hier eben ein Miterlagsgegner - übergegangen ist. Es verhält sich also, nicht so, daß dem Ausfolgungsauftrag das Hindernis einer fehlenden Zustimmung des Zweiterlagsgegners im Wege steht.
Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl. 1970/13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des § 308 Abs. 1 EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluß im Sinne des § 16 AußStrG offenbar gesetzwidrig.Eines in anders gelagerten Fällen allerdings notwendigen Urteils auf Zustimmung zur Ausfolgung (EvBl. 1970/13) bedarf es im vorliegenden Fall wegen der Wirkung des Paragraph 308, Absatz eins, EO nicht. Da das Rekursgericht diese ausdrückliche Bestimmung nicht beachtet hat, ist der angefochtene Beschluß im Sinne des Paragraph 16, AußStrG offenbar gesetzwidrig.
Im Umfang der überwiesenen Forderung besteht daher der Anspruch des Dritterlagsgegners auf Ausfolgung des Erlagsbetrages an ihn zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.