Entscheidung 6 Ob 2134/96h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.07.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ehemals Minderjährigen Elmar L*****, Antragsteller Gert L*****, wegen Rückersatzes nach §§ 30 ff UVG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1995, GZ 43 R 214/95-400, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ehemals Minderjährigen Elmar L*****, Antragsteller Gert L*****, wegen Rückersatzes nach Paragraphen 30, ff UVG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1995, GZ 43 R 214/95-400, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers Gert L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§§ 11 (2), 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) sowie als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 24.4.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 22.5.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde.Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers Gert L***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraphen 11, (2), 16 Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) sowie als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 24.4.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 22.5.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Fragen der Anwendung der Anspannungstheorie und deren Auslegung können die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG schon deshalb nicht begründen, weil es im gegenständlichen Fall nicht um die Bemessung des Unterhaltsanspruches geht. Vielmehr sind ausschließlich Fragen des Rückersatzes gewährter Unterhaltsvorschüsse nach §§ 30 ff UVG zu behandeln. Im Zuge der dafür vorgesehenen zwangsweisen Eintreibung sind die in der Exekutionsordnung geregelten Beschränkungen (zB §§ 290 ff EO) zu beachten.Die vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Fragen der Anwendung der Anspannungstheorie und deren Auslegung können die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG schon deshalb nicht begründen, weil es im gegenständlichen Fall nicht um die Bemessung des Unterhaltsanspruches geht. Vielmehr sind ausschließlich Fragen des Rückersatzes gewährter Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 30, ff UVG zu behandeln. Im Zuge der dafür vorgesehenen zwangsweisen Eintreibung sind die in der Exekutionsordnung geregelten Beschränkungen (zB Paragraphen 290, ff EO) zu beachten.
Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann auch im Rahmen des § 33 Abs 1 UVG Berücksichtigung finden, wobei jedoch ein Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nicht besteht (Abs 2 leg cit). Weitere, vom Rechtsmittelwerber offenbar gewünschte Gestaltungsmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann auch im Rahmen des Paragraph 33, Absatz eins, UVG Berücksichtigung finden, wobei jedoch ein Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nicht besteht (Absatz 2, leg cit). Weitere, vom Rechtsmittelwerber offenbar gewünschte Gestaltungsmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.
Angesichts der am 24.4.1995 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist der am 22.5.1995 zur Post gegebene Revisionsrekurs überdies verspätet. Seine Unzulässigkeit hindert die sachliche Behandlung (§ 11 Abs 2 AußStrG), sodaß er auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.Angesichts der am 24.4.1995 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist der am 22.5.1995 zur Post gegebene Revisionsrekurs überdies verspätet. Seine Unzulässigkeit hindert die sachliche Behandlung (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG), sodaß er auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02134.96H.0704.000
Dokumentnummer
JJT_19960704_OGH0002_0060OB02134_96H0000_000