Martina N. beantragte am 29. Mai 1958, das Verfahren zur Todeserklärung ihres seit Februar 1945 bei Danzig kriegsvermißten Sohnes Peter N. einzuleiten. Nach Ablauf der Ediktalfrist wurde Peter N. auf neuerlichen Antrag seiner Mutter mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Februar 1959 für tot erklärt und nach § 9 Abs. 3 lit. a TodErklG. 1950 der 31. Dezember 1950 als jener Tag bestimmt, den er nicht überlebt habe. Längere Zeit nach Ablauf, der Rechtsmittelfrist erwirkte Josef N., ein Onkel des Peter N., die Zustellung einer Ausfertigung des Todeserklärungsbeschlusses und erhob dagegen insoweit Rekurs, als der 31. Dezember 1950 und nicht der 5. Mai 1945 als jener Tag bestimmt worden sei, den Peter N. nicht überlebt habe. Dieses Rechtsmittel hatte zwar beim Rekursgericht Erfolg, wurde aber vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluß vom 25. November 1959, 6 Ob 377/59, enthielt u. a. auch die Bemerkung, daß Josef N., der wegen erbrechtlicher Ansprüche nach seinem am 22. März 1948 verstorbenen Vater, dem Großvater des Peter N., ein Interesse an der Festsetzung eines früheren Datums des vermuteten Todestages hätte, im Rechtsmittelweg nicht mehr die Frage aufrollen könne, ob die Bestimmung des 31. Dezember 1950 als jenes Tages, den Peter N. nicht überlebt habe, richtig sei; dafür böte nur mehr ein Berichtigungsverfahren, allenfalls ein Prozeß Raum.Martina N. beantragte am 29. Mai 1958, das Verfahren zur Todeserklärung ihres seit Februar 1945 bei Danzig kriegsvermißten Sohnes Peter N. einzuleiten. Nach Ablauf der Ediktalfrist wurde Peter N. auf neuerlichen Antrag seiner Mutter mit Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Februar 1959 für tot erklärt und nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, TodErklG. 1950 der 31. Dezember 1950 als jener Tag bestimmt, den er nicht überlebt habe. Längere Zeit nach Ablauf, der Rechtsmittelfrist erwirkte Josef N., ein Onkel des Peter N., die Zustellung einer Ausfertigung des Todeserklärungsbeschlusses und erhob dagegen insoweit Rekurs, als der 31. Dezember 1950 und nicht der 5. Mai 1945 als jener Tag bestimmt worden sei, den Peter N. nicht überlebt habe. Dieses Rechtsmittel hatte zwar beim Rekursgericht Erfolg, wurde aber vom Obersten Gerichtshof als verspätet zurückgewiesen. Der Beschluß vom 25. November 1959, 6 Ob 377/59, enthielt u. a. auch die Bemerkung, daß Josef N., der wegen erbrechtlicher Ansprüche nach seinem am 22. März 1948 verstorbenen Vater, dem Großvater des Peter N., ein Interesse an der Festsetzung eines früheren Datums des vermuteten Todestages hätte, im Rechtsmittelweg nicht mehr die Frage aufrollen könne, ob die Bestimmung des 31. Dezember 1950 als jenes Tages, den Peter N. nicht überlebt habe, richtig sei; dafür böte nur mehr ein Berichtigungsverfahren, allenfalls ein Prozeß Raum.
Nunmehr beantragte Josef N. die Berichtigung des Todeserklärungsbeschlusses auf das Datum 5. Mai 1945.
Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe einer Zurückweisung des Antrages, weil Josef N. den Beweis, daß sein Neffe an einem anderen als an dem im Todeserklärungsbeschluß festgesetzten Tag gestorben sei, gar nicht angetreten habe, sondern nur dartun wolle, die Bestimmung des 31. Dezember 1950 als jenes Tages, den sein Neffe nicht überlebt habe, sei aus rechtlichen Gründen verfehlt gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Josef N. nicht Folge.