Entscheidung 6 Ob 214/97g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.07.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 4. Jänner 1988 geborenen minderjährigen Brice F*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie für den 6. und 7. Bezirk, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27.Mai 1997, GZ 43 R 171/97h-68, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf verwiesen, daß der anläßlich der Ehescheidung der Eltern geschlossene Vergleich, in dem sich die Mutter zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.500,- ab 1.3.1995 (also erst ab einem Jahr nach der Ehescheidung) verpflichtete, nicht den geringsten Anhaltspunkt enthält, die Eltern hätten, unabhängig von den tatsächlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen der unterhaltspflichten Mutter eine bindende Relation zu ihrem bei Vergleichsabschluß vorhandenen Einkommen herstellen wollen (ein solches war damals offensichtlich überhaupt noch nicht vorhanden). Vielmehr ergibt sich aus dem Akteninhalt und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Eltern, daß diese davon ausgingen, die Mutter werde innerhalb eines Jahres nach der Scheidung ihre Einkommenssituation so regeln können, daß ihr im Rahmen ihrer dann gegebenen Leistungsfähigkeit ein Unterhaltsbeitrag von S 2.500,-
monatlich möglich sein werde. Da die Mutter zum Zeitpunkt des vereinbarten und vom Pflegschaftsgericht genehmigten Beginnes der Unterhaltsleistung arbeitslos war, ist dadurch eine Änderung der (zunächst vorausgesetzten) Verhältnisse eingetreten, die eine Neufestsetzung unter Bedachtnahme auf die nun tatsächlich vorhandenen Bemessungskriterien rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00214.97G.0717.000
Dokumentnummer
JJT_19970717_OGH0002_0060OB00214_97G0000_000