Vorweg ist auf die relevierte Rechtsfrage einzugehen, ob eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 AußStrG (§ 15 FBG) erfolgen hätte müssen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Qualifikation des Revisionsrekurses bei rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenständen von der Bewertung abhängt. Bei Ansprüchen nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist der außerordentliche Revisionsrekurs uneingeschränkt zulässig (RV 898 BlgNR 20. GP 29 zu § 13 AußStrG in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1997). Bei rein vermögensrechtlichen Ansprüchen, die vom Gericht zweiter Instanz unter 260.000 S bewertet werden, wäre ein Revisionsrekurs unzulässig, wenn dies vom Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen wurde. In diesem Fall hätte die Partei aber die Möglichkeit, eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zu erreichen (§ 14a Abs 1 AußStrG). Was unter dem Gesetzesbegriff eines "rein vermögensrechtlichen" Entscheidungsgegenstandes zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Bei strittigen Fragen über die Firmenbildung, die vom Firmenbuchgericht im Rahmen seiner formellen und materiellen Prüfungspflicht zu untersuchen sind, kommt es nicht nur auf die individuellen Interessen der Parteien, hier also der beiden beteiligten Firmenrechtsträger, an. Es sind vielmehr auch und teilweise sogar vorrangig öffentliche Interessen zu wahren, was vor allem für den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) nach § 30 HGB gilt (Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 1 mwN aus der Lehre und Rechtsprechung). Das im § 18 Abs 2 HGB für Einzelkaufleute normierte Täuschungsverbot gilt nach hM auch für Gesellschaftsfirmen (Schuhmacher aaO Rz 7 zu § 18 mwN). Auch der Grundsatz der Firmenwahrheit dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs, also dem öffentlichen Interesse. Bei Streitigkeiten zwischen Firmenrechtsinhabern, über die das Firmenbuchgericht im Eintragungsverfahren oder im Löschungsverfahren nach § 10 Abs 2 FBG zu entscheiden hat, geht es daher nicht ausschließlich um die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten, also um allenfalls in Geld quantifizierbare Ansprüche, sondern auch um die nicht in Geld meßbaren öffentlichen Interessen, sodaß der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz ist daher nicht erforderlich. Die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ist zulässig, seine meritorische Behandlung setzt jedoch das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen voraus, die hier jedoch fehlen.Vorweg ist auf die relevierte Rechtsfrage einzugehen, ob eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG (Paragraph 15, FBG) erfolgen hätte müssen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Qualifikation des Revisionsrekurses bei rein vermögensrechtlichen Entscheidungsgegenständen von der Bewertung abhängt. Bei Ansprüchen nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist der außerordentliche Revisionsrekurs uneingeschränkt zulässig Regierungsvorlage 898 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 29 zu Paragraph 13, AußStrG in der hier anzuwendenden Fassung der WGN 1997). Bei rein vermögensrechtlichen Ansprüchen, die vom Gericht zweiter Instanz unter 260.000 S bewertet werden, wäre ein Revisionsrekurs unzulässig, wenn dies vom Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen wurde. In diesem Fall hätte die Partei aber die Möglichkeit, eine Änderung des Zulässigkeitsausspruchs des Gerichts zweiter Instanz zu erreichen (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG). Was unter dem Gesetzesbegriff eines "rein vermögensrechtlichen" Entscheidungsgegenstandes zu verstehen ist, bedarf der Auslegung. Bei strittigen Fragen über die Firmenbildung, die vom Firmenbuchgericht im Rahmen seiner formellen und materiellen Prüfungspflicht zu untersuchen sind, kommt es nicht nur auf die individuellen Interessen der Parteien, hier also der beiden beteiligten Firmenrechtsträger, an. Es sind vielmehr auch und teilweise sogar vorrangig öffentliche Interessen zu wahren, was vor allem für den Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) nach Paragraph 30, HGB gilt (Schuhmacher in Straube, HGB2 Rz 1 mwN aus der Lehre und Rechtsprechung). Das im Paragraph 18, Absatz 2, HGB für Einzelkaufleute normierte Täuschungsverbot gilt nach hM auch für Gesellschaftsfirmen (Schuhmacher aaO Rz 7 zu Paragraph 18, mwN). Auch der Grundsatz der Firmenwahrheit dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs, also dem öffentlichen Interesse. Bei Streitigkeiten zwischen Firmenrechtsinhabern, über die das Firmenbuchgericht im Eintragungsverfahren oder im Löschungsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG zu entscheiden hat, geht es daher nicht ausschließlich um die wirtschaftlichen Interessen der Verfahrensbeteiligten, also um allenfalls in Geld quantifizierbare Ansprüche, sondern auch um die nicht in Geld meßbaren öffentlichen Interessen, sodaß der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Gericht zweiter Instanz ist daher nicht erforderlich. Die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses ist zulässig, seine meritorische Behandlung setzt jedoch das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen voraus, die hier jedoch fehlen.
Der Aktenlage entsprechend und unstrittig ist davon auszugehen, daß der Unterbrechungsgrund weggefallen und die angeordnete Unterbrechung des Verfahrens bereits beendet ist. Diese Sachlage bestand bereits zum Zeitpunkt der bekämpften Rekursentscheidung. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits über den Revisionsrekurs im anhängigen Eintragungsverfahren entschieden (6 Ob 38/98a). Diese Entscheidung war den Parteien auch schon zugestellt worden. Mit ihrem Revisionsrekursantrag bekämpft die Rekurswerberin auch nicht die schon weggefallene Unterbrechung des amtswegigen Löschungsverfahrens nach § 10 Abs 2 FBG, sondern strebt die Zurückweisung der Löschungsanregung der Gegnerin und die Einstellung des Löschungsverfahrens an. Eine derartige Entscheidung kann aber im Rechtsmittelverfahren über die Unterbrechung des Verfahrens (§ 19 FGB) nicht herbeigeführt werden, weil der Entscheidungsgegenstand nur in der Unterbrechungsfrage liegt und über den weiteren Fortgang des Verfahrens noch keine anfechtbare Entscheidung der Vorinstanzen vorliegt. Zur Erledigung der außerhalb des Streitgegenstands des Rekursverfahrens liegenden Streitpunkte und zur amtswegigen Einstellung des Löschungsverfahrens ist der Oberste Gerichtshof derzeit funktionell nicht zuständig. Eine Entscheidung würde den Wegfall zweier Instanzen bewirken, was mit den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist. Zu dieser Frage bedarf es keiner weitergehenden oberstgerichtlichen Stellungnahme. Der Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.Der Aktenlage entsprechend und unstrittig ist davon auszugehen, daß der Unterbrechungsgrund weggefallen und die angeordnete Unterbrechung des Verfahrens bereits beendet ist. Diese Sachlage bestand bereits zum Zeitpunkt der bekämpften Rekursentscheidung. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits über den Revisionsrekurs im anhängigen Eintragungsverfahren entschieden (6 Ob 38/98a). Diese Entscheidung war den Parteien auch schon zugestellt worden. Mit ihrem Revisionsrekursantrag bekämpft die Rekurswerberin auch nicht die schon weggefallene Unterbrechung des amtswegigen Löschungsverfahrens nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG, sondern strebt die Zurückweisung der Löschungsanregung der Gegnerin und die Einstellung des Löschungsverfahrens an. Eine derartige Entscheidung kann aber im Rechtsmittelverfahren über die Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 19, FGB) nicht herbeigeführt werden, weil der Entscheidungsgegenstand nur in der Unterbrechungsfrage liegt und über den weiteren Fortgang des Verfahrens noch keine anfechtbare Entscheidung der Vorinstanzen vorliegt. Zur Erledigung der außerhalb des Streitgegenstands des Rekursverfahrens liegenden Streitpunkte und zur amtswegigen Einstellung des Löschungsverfahrens ist der Oberste Gerichtshof derzeit funktionell nicht zuständig. Eine Entscheidung würde den Wegfall zweier Instanzen bewirken, was mit den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsmittelverfahrens nicht in Einklang zu bringen ist. Zu dieser Frage bedarf es keiner weitergehenden oberstgerichtlichen Stellungnahme. Der Revisionsrekurs ist daher mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.