Begründung:
Gegen den Beklagten war zu 12 f Vr 14.473/92, 12 f Hv 2.795/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig. Er hatte zunächst einen Wahlverteidiger, der am 2.3.1994 die Vollmacht kündigte. Das Strafgericht bestellte daraufhin für den Beklagten einen Amtsverteidiger gemäß § 41 Abs 3 StPO. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.3.1994 wurde die Klägerin mit zwei weiteren Rechtsanwälten zur Amtsverteidigerin des Beklagten bestellt.Gegen den Beklagten war zu 12 f römisch fünf r 14.473/92, 12 f Hv 2.795/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ein Strafverfahren anhängig. Er hatte zunächst einen Wahlverteidiger, der am 2.3.1994 die Vollmacht kündigte. Das Strafgericht bestellte daraufhin für den Beklagten einen Amtsverteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21.3.1994 wurde die Klägerin mit zwei weiteren Rechtsanwälten zur Amtsverteidigerin des Beklagten bestellt.
Bereits am 11.3.1994 hatte der Beklagte die Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter als neue Wahlverteidiger angezeigt. Mit einem am 21.3.1994 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangten Schriftsatz beantragte der Beklagte den Widerruf der verfügten Bestellung eines Amtsverteidigers. Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies (diesen Antrag) mit Beschluß vom 21.3.1994 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.4.1994 Folge gegeben, weil gemäß § 41 Abs 6 StPO die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers ex lege erlösche.Bereits am 11.3.1994 hatte der Beklagte die Bevollmächtigung der Beklagtenvertreter als neue Wahlverteidiger angezeigt. Mit einem am 21.3.1994 beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangten Schriftsatz beantragte der Beklagte den Widerruf der verfügten Bestellung eines Amtsverteidigers. Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies (diesen Antrag) mit Beschluß vom 21.3.1994 ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 26.4.1994 Folge gegeben, weil gemäß Paragraph 41, Absatz 6, StPO die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers ex lege erlösche.
Die Klägerin hat Leistungen für den Beklagten erst nach dem 21.3.1994 erbracht. Sie wurde mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5.5.1994 von ihrer Enthebung als Amtsverteidigerin verständigt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage vom 31.1.1995 ein Honorar für die Amtsverteidigung im angeführten Strafverfahren.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Bestellung eines Amtsverteidigers für den Beklagten zunächst zu Recht erfolgt sei, weil der ursprüngliche Wahlverteidiger seine Vollmacht gekündigt habe. Mit dem Einschreiten des vom Beklagten neu bestellten Wahlverteidigers am 21.3.1993 sei die Bestellung der Amtsverteidigerin gemäß § 41 Abs 6 StPO ex lege erloschen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber noch keine Leistungen für den Beklagten erbracht gehabt. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sei sie nicht mehr Amtsverteidigerin gewesen.Das Erstgericht wies die Klage ab. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Bestellung eines Amtsverteidigers für den Beklagten zunächst zu Recht erfolgt sei, weil der ursprüngliche Wahlverteidiger seine Vollmacht gekündigt habe. Mit dem Einschreiten des vom Beklagten neu bestellten Wahlverteidigers am 21.3.1993 sei die Bestellung der Amtsverteidigerin gemäß Paragraph 41, Absatz 6, StPO ex lege erloschen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin aber noch keine Leistungen für den Beklagten erbracht gehabt. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sei sie nicht mehr Amtsverteidigerin gewesen.
Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der Klägerin das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück. Es vertrat die Auffassung, daß die Klägerin ihren Honoraranspruch ausschließlich für Leistungen als Amtsverteidigerin des Beklagten begehre. Gemäß § 395 Abs 5 StPO seien die Kosten des Amtsverteidigers durch das Strafgericht zu bestimmen. Die Bestimmung und Auferlegung der Kosten der Amtsverteidigung sei den Strafgerichten zugewiesen, weswegen eine Geltendmachung vor den Zivilgerichten ausscheide. Es entspreche der ständigen Judikatur, daß Verteidigungskosten, die im Zuge eines aufgrund einer mutwillen Anzeige geführten Strafverfahrens entstünden, nicht im Zivilrechtsweg, sondern lediglich vor den Strafgerichten eingefordert werden könnten. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Verteidigungskosten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Da die Klägerin keinen anderen Rechtsgrund als die Erbringung der Leistungen im Zuge der Amtsverteidigung geltend gemacht habe, sei der streitige Rechtsweg unzulässig.Das Berufungsgericht hob aus Anlaß der Berufung der Klägerin das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück. Es vertrat die Auffassung, daß die Klägerin ihren Honoraranspruch ausschließlich für Leistungen als Amtsverteidigerin des Beklagten begehre. Gemäß Paragraph 395, Absatz 5, StPO seien die Kosten des Amtsverteidigers durch das Strafgericht zu bestimmen. Die Bestimmung und Auferlegung der Kosten der Amtsverteidigung sei den Strafgerichten zugewiesen, weswegen eine Geltendmachung vor den Zivilgerichten ausscheide. Es entspreche der ständigen Judikatur, daß Verteidigungskosten, die im Zuge eines aufgrund einer mutwillen Anzeige geführten Strafverfahrens entstünden, nicht im Zivilrechtsweg, sondern lediglich vor den Strafgerichten eingefordert werden könnten. Dies gelte nur dann nicht, wenn die Verteidigungskosten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Da die Klägerin keinen anderen Rechtsgrund als die Erbringung der Leistungen im Zuge der Amtsverteidigung geltend gemacht habe, sei der streitige Rechtsweg unzulässig.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Behebung. Dem Berufungsgericht möge eine (meritorische) Entscheidung über die Berufung der Klägerin aufgetragen werden.
Die Klägerin hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.