Entscheidung 6 Ob 215/03s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.10.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt, Pergerstraße 12, 2500 Baden, als Masseverwalter im Anschlusskonkurs über das Vermögen der Einzelhandel H*****-S***** AG, vertreten durch Wolczik, Knotek, Wurst, Winalek, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH H***** KG, ***** vertreten durch Rechtsanwälte Bachmann & Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2003, GZ 3 R 66/03b-26, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 27. Jänner 2003, GZ 24 Cg 187/00s-22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die außerordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Der Abweisungsgrund der fehlenden Benachteiligungsabsicht ist nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Festgestellter Vertragswille war die Verhinderung, dass der Geldgeberin durch Verkauf von Filialen die Grundlage für die Gewinnbeteiligung entzogen wird. Aus dem Vertragstext selbst geht hervor - was ohnehin bei jeder Sanierung in der gegebenen Größenordnung geradezu als selbstverständlich anzunehmen ist - , dass die Parteien an ein Gelingen der Sanierung bei positiven Erfolgsaussichten glaubten.
Gegen die Verneinung der Befriedigungstauglichkeit wegen des inzwischen erfolgten Verkaufs der Liegenschaften wendet der Revisionswerber nur ein, dass es nicht auf den Verwertungszeitpunkt bzw den Schluss der Verhandlung erster Instanz, sondern im Sinne der Entscheidung 2 Ob 2147/96s auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ankomme. Mit diesem Argument wird übersehen, dass die zitierte Entscheidung zur Anfechtung wegen Nachteiligkeit der verspäteten Konkurseröffnung erging (§ 31 KO), dort also sich die Nachteiligkeit aus einem Quotenvergleich ergibt, während hier über eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach § 28 Z 1 KO zu entscheiden ist, das mehr als neun Jahre vor der Konkurseröffnung geschlossen worden war.Gegen die Verneinung der Befriedigungstauglichkeit wegen des inzwischen erfolgten Verkaufs der Liegenschaften wendet der Revisionswerber nur ein, dass es nicht auf den Verwertungszeitpunkt bzw den Schluss der Verhandlung erster Instanz, sondern im Sinne der Entscheidung 2 Ob 2147/96s auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung ankomme. Mit diesem Argument wird übersehen, dass die zitierte Entscheidung zur Anfechtung wegen Nachteiligkeit der verspäteten Konkurseröffnung erging (Paragraph 31, KO), dort also sich die Nachteiligkeit aus einem Quotenvergleich ergibt, während hier über eine Anfechtung eines Rechtsgeschäfts nach Paragraph 28, Ziffer eins, KO zu entscheiden ist, das mehr als neun Jahre vor der Konkurseröffnung geschlossen worden war.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00215.03S.1002.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2012
Dokumentnummer
JJT_20031002_OGH0002_0060OB00215_03S0000_000