Der von der beklagten Partei erhobenen Rechtsrüge musste schon auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse Erfolg zuerkannt werden. Nach herrschender Meinung kann sich auch der nicht eingetragene Besitzer einer verbücherten Liegenschaft der Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (§ 372) bedienen. Er ist daher in der Lage, sowohl die Negatorienklage als auch die confessorische als publicianische Klage anzustellen und muss als publicianischer Besitzer gegen jeden unberechtigten Eingriff eines Dritten in seinen Besitz, wenn dieser nur über ein schwächeres Recht verfügt, durchdringen (vgl Klang2 II.Bd. S 605). Letztere Voraussetzung muss jedoch im vorliegenden Fall schon aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen verneint werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist dann, wenn ein Grundstück veräußert wird, auf dem Anlagen für die Ausübung einer Dienstbarkeit vorhanden sind, die Entstehung einer Dienstbarkeit anzunehmen, da eine vertragliche, nicht einverleibte Dienstbarkeit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam ist, wenn er davon Kenntnis hatte oder ihm die Belastung schon durch den Zustand der dienstbaren Sache oder der ihm sonst bekannten Sachlage bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar sein musste (vgl E 18.10.1892, GlU 14.427;Der von der beklagten Partei erhobenen Rechtsrüge musste schon auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse Erfolg zuerkannt werden. Nach herrschender Meinung kann sich auch der nicht eingetragene Besitzer einer verbücherten Liegenschaft der Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum (Paragraph 372,) bedienen. Er ist daher in der Lage, sowohl die Negatorienklage als auch die confessorische als publicianische Klage anzustellen und muss als publicianischer Besitzer gegen jeden unberechtigten Eingriff eines Dritten in seinen Besitz, wenn dieser nur über ein schwächeres Recht verfügt, durchdringen vergleiche Klang2 römisch zwei.Bd. S 605). Letztere Voraussetzung muss jedoch im vorliegenden Fall schon aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen verneint werden. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist dann, wenn ein Grundstück veräußert wird, auf dem Anlagen für die Ausübung einer Dienstbarkeit vorhanden sind, die Entstehung einer Dienstbarkeit anzunehmen, da eine vertragliche, nicht einverleibte Dienstbarkeit auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers wirksam ist, wenn er davon Kenntnis hatte oder ihm die Belastung schon durch den Zustand der dienstbaren Sache oder der ihm sonst bekannten Sachlage bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar sein musste vergleiche E 18.10.1892, GlU 14.427;
14.5.1861, GlU 1.332; 23.6.1925, SZ VII 222; 17.5.1927 SZ IX 137;14.5.1861, GlU 1.332; 23.6.1925, SZ römisch sieben 222; 17.5.1927 SZ römisch neun 137;
4.2.1919 ZBl 1938, 558; 4.3.1936, ZBl 1936 221; Klang2 II. Bd. S 551, 552, 561, 562). Wäre daher die Möglichkeit des Bestehens einer Belastung schon aus den angeführten Gründen erkennbar, so könnte sich auch der bücherliche Erwerber nicht darauf berufen, dass ihm die rechtlichen Auswirkungen der ihm bekannten tatsächlichen Verhältnisse in Richtung des Bestandes einer Dienstbarkeit unbekannt waren und er sich diesfalls in einem Rechtsirrtum befunden habe. Auch den Tabularbesitzer würde der Stand des Grundbuchs nur dann schützen, wenn er von den abweichenden tatsächlichen Rechtsverhältnissen überhaupt keine Kenntnis hatte. Wenn er hingegen nach der ihm bekannten Sachlage bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit dem Bestand einer Dienstbarkeit hätte rechnen müssen, so wäre dies hinreichend, um ihn jenes besonderen Schutzes verlustig gehen zu lassen, den das Gesetz nur demjenigen gewährt, der in Unkenntnis abweichender Rechtsverhältnisse in seinem Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht getäuscht werden soll. Hätte also auch der Tabularbesitzer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage erworben, so könnte er sich nicht mehr auf die publica fides des Grundbuches berufen und nicht mehr Rechte erworben haben als der Verkäufer hatte. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würde daher auch der auf § 523 ABGB gestützten Klage des Tabularbesitzers einerseits der Nachweis der Anmaßung einer Servitut durch den Beklagten, anderseits der Freiheit des Eigentums auf Seite des Klägers mangeln. Der vom Kläger behauptete Eingriff in sein Eigentum wäre schon deswegen zu verneinen, weil der Beklagte nur von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hätte, von welchem der Kläger bei Erwerbung der Realität bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese bei Bestehen einer offenkundigen Servitut für den Tabularbesitzer geltenden Grundsätze müssen aber umso mehr für den publicianischen (Natural-)Besitzer Anwendung finden. Liegt daher der Fall so, dass dem nicht eingetragenen Besitzer einer verbücherten Liegenschaft nach der ihm bekannten Sachlage bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit die Belastung der Liegenschaft mit einer vertraglichen, nicht einverleibten Dienstbarkeit erkennbar sein musste, so muss dieser Dienstbarkeit Wirksamkeit gegenüber dem nicht intabulierten Erwerber und Rechtsnachfolger des Bestellers jedenfalls zuerkannt werden. Der Beklagte, der von dem ihm vertraglich zustehenden Recht Gebrauch macht, verfügt daher unter dieser Voraussetzung keineswegs über ein schwächeres Recht als der Kläger, so dass dieser mit seiner publicianischen Negatorienklage nicht durchzudringen vermag (§§ 372 ff ABGB).4.2.1919 ZBl 1938, 558; 4.3.1936, ZBl 1936 221; Klang2 römisch zwei. Bd. S 551, 552, 561, 562). Wäre daher die Möglichkeit des Bestehens einer Belastung schon aus den angeführten Gründen erkennbar, so könnte sich auch der bücherliche Erwerber nicht darauf berufen, dass ihm die rechtlichen Auswirkungen der ihm bekannten tatsächlichen Verhältnisse in Richtung des Bestandes einer Dienstbarkeit unbekannt waren und er sich diesfalls in einem Rechtsirrtum befunden habe. Auch den Tabularbesitzer würde der Stand des Grundbuchs nur dann schützen, wenn er von den abweichenden tatsächlichen Rechtsverhältnissen überhaupt keine Kenntnis hatte. Wenn er hingegen nach der ihm bekannten Sachlage bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit dem Bestand einer Dienstbarkeit hätte rechnen müssen, so wäre dies hinreichend, um ihn jenes besonderen Schutzes verlustig gehen zu lassen, den das Gesetz nur demjenigen gewährt, der in Unkenntnis abweichender Rechtsverhältnisse in seinem Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht getäuscht werden soll. Hätte also auch der Tabularbesitzer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage erworben, so könnte er sich nicht mehr auf die publica fides des Grundbuches berufen und nicht mehr Rechte erworben haben als der Verkäufer hatte. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen würde daher auch der auf Paragraph 523, ABGB gestützten Klage des Tabularbesitzers einerseits der Nachweis der Anmaßung einer Servitut durch den Beklagten, anderseits der Freiheit des Eigentums auf Seite des Klägers mangeln. Der vom Kläger behauptete Eingriff in sein Eigentum wäre schon deswegen zu verneinen, weil der Beklagte nur von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht hätte, von welchem der Kläger bei Erwerbung der Realität bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese bei Bestehen einer offenkundigen Servitut für den Tabularbesitzer geltenden Grundsätze müssen aber umso mehr für den publicianischen (Natural-)Besitzer Anwendung finden. Liegt daher der Fall so, dass dem nicht eingetragenen Besitzer einer verbücherten Liegenschaft nach der ihm bekannten Sachlage bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit die Belastung der Liegenschaft mit einer vertraglichen, nicht einverleibten Dienstbarkeit erkennbar sein musste, so muss dieser Dienstbarkeit Wirksamkeit gegenüber dem nicht intabulierten Erwerber und Rechtsnachfolger des Bestellers jedenfalls zuerkannt werden. Der Beklagte, der von dem ihm vertraglich zustehenden Recht Gebrauch macht, verfügt daher unter dieser Voraussetzung keineswegs über ein schwächeres Recht als der Kläger, so dass dieser mit seiner publicianischen Negatorienklage nicht durchzudringen vermag (Paragraphen 372, ff ABGB).
Nun ergibt sich aus den Feststellungen eindeutig, dass Otto M***** als Geschäftsführer der W***** M***** Ges.m.b.H. einerseits, sowie als geschäftsführender Komplementär der klagenden Partei andererseits für diese Firmen mit der beklagten Partei Stromversorgungsverträge abgeschlossen und die zum Vertragsabschluss führenden Verhandlungen selbst geführt hat (S 105 des Aktes). Desgleichen war der Genannte, wenn auch nicht mehr als Geschäftsführer, an den Verhandlungen beteiligt, die zu der zwischen der W***** M***** Ges.m.b.H. i.L. und der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung über eine vorzeitige Auflösung des Stromabnehmervertrages per 31.1.1959 geführt haben. Bei entsprechender Aufmerksamkeit musste ihm daher auch der Inhalt der diesen Verträgen über die Versorgung mit hochgespanntem Drehstrom bei niederspannungsseitiger Messung sowie über den Anschluss an das Hochspannungsnetz der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke zugrundeliegenden Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit bekannt sein. Nach Punkt II Z 3 dieser Bedingungen hat der Abnehmer, falls er zugleich Grundeigentümer ist, ohne besonderes Entgelt die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundstücke sowie die Anbringung und Aufstellung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist, zu gestatten. Desgleichen hat der Abnehmer dem EVU die Benützung der Anlage für die Versorgung anderer Abnehmer, soweit es ohne Beeinträchtigung seiner eigenen Versorgung möglich ist, zu gestatten. Nach Z 4 hat der Abnehmer dem EVU auf Wunsch die zur Sicherung dieser Anlagen erforderlichen Dienstbarkeiten einzuräumen und sagt zu, an den vom EVU erstellten Einrichtungen, soweit sie nicht zur Anlage des Abnehmers gehören, kein Eigentumsrecht geltend zu machen, sie nach Wahl des EVU nach Aufhören des Strombezuges noch 10 Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese sämtlichen Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen. Diese vom Abnehmer hinsichtlich seiner Grundstücke übernommenen Verpflichtungen stellen im gesamten dem Inhalt der Z 3 und 4 entsprechenden Umfang die Einräumung einer vertraglichen, auf der Liegenschaft zugunsten der beklagten Partei lastenden Dienstbarkeit dar, die auch nach Aufhören des Strombezuges die Benützung der dem EVU zu den vorerwähnten Zwecken erstellten Einrichtungen nach dessen Wahl für weitere 10 Jahre gewährleisten soll. Dass dieses dem EVU noch weiterhin eingeräumte Recht keineswegs davon abhängig gemacht werden kann, ob der Stromabnehmervertrag durch Ablauf der Vertragsdauer oder Kündigung (Punkt IX des Vertrages) sein Ende findet oder ob dieser Vertrag wie im vorliegenden Fall (Beilage 5) nach Kündigung unter Verzicht auf den vertragsmäßigen Ablauf vorzeitig aufgelöst wird, kann nach dem Sinn der vorzitierten Vertragsbestimmungen nicht zweifelhaft sein. Desgleichen lässt die im vorliegenden Fall einverständlich vorzeitig erfolgte Beendigung der Vertragswirkungen des Stromabnehmervertrages, an welchem Dissolutionsübereinkommen der Komplementär der klagenden Partei Otto M***** maßgebend mitgewirkt hat, nach Treu und Glauben (§ 914 ABGB) keineswegs eine Auslegung dahingehend zu, dass damit auch die Verpflichtung des seinerzeitigen Abnehmers zur weiteren Benützungsüberlassung der Einrichtungen durch 10 Jahre aufgehoben werden sollte. Dies schon aus der Erwägung, dass nach der vorzitierten Bestimmung der Z 4 die vom Abnehmer zugesagte Weiterbelassung der Anlage die Beendigung des Stromabnehmervertrages eindeutig zur Voraussetzung hat, überdies aber der Abnehmer verpflichtet ist, die der vertraglichen Dienstbarkeit entsprechenden Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger ohne Rücksicht auf ein noch bestehendes Vertragsverhältnis zu überbinden. Schließlich lassen die vorzitierten Vertragsbestimmungen nach den Regeln des redlichen Verkehrs schon mit Rücksicht auf die den Abnehmer gemäß Z 4 treffende Verpflichtung, dem EVU auf dessen Wunsch die zur Sicherung der in Z 3 genannten Anlagen, somit zur Gewährleistung der dort angeführten Benützungsrechte erforderlichen (bücherlichen) Dienstbarkeiten einzuräumen, aber auch nach dem hervorleuchtenden Sinn und Zweck des Vertrages keine andere Auslegung als die einer Gestattung des Abnehmers zu, die nach Wahl des EVU durch 10 Jahre weiter zu belassenden Einrichtungen im Rahmen der nach Z 3 vereinbarten Rechte des EVU, somit auch durch Fortleitung elektrischer Arbeit für die Versorgung anderer Abnehmer mit der dort angeführten Einschränkung zu benützen. Für diese Auslegung spricht gleichfalls zwingend die vom Abnehmer gegebene Zusage, sämtliche den gegebenenfalls einzuräumenden Dienstbarkeiten (Z 4) entsprechenden Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu überbinden, welchen Verpflichtungen lediglich mit Ablauf der zehnjährigen Belassungsdauer der Einrichtungen eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Da sohin bei richtiger Auslegung des Vertragsinhaltes die frühere Stromabnehmerin und noch derzeitige Liegenschaftseigentümerin W***** M***** Ges.m.b.H. i.L. sämtliche den vereinbarten Benützungsrechten des EVU während der Dauer von 10 Jahren nach Aufhören des Strombezuges entsprechenden Verpflichtungen auf ihre Rechtsnachfolgerin, die klagende Partei, zu übertragen hatte, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes für die Frage der Wirksamkeit dieser vertraglichen, nicht einverleibten Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers, nicht darauf an, ob eine solche Übertragung dieser Verpflichtung seitens der M***** Ges.m.b.H. i.L. auf die klagende Partei tatsächlich stattgefunden hat. Maßgebend ist allein, ob der klagenden Partei bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Bestehen einer vertraglichen, auf der Liegenschaft haftenden, demnach auf sie zu überbindenden Dienstbarkeit des oben aufgezeigten Inhaltes erkennbar sein musste. Ist aber davon auszugehen, dass dem Komplementär der klagenden Partei Otto M***** bei entsprechender Aufmerksamkeit der Inhalt der den abgeschlossenen Verträgen zugrundeliegenden Bedingungen bekannt sein musste, so vermag sich die klagende Partei auch nicht darauf zu berufen, dass ihr die rechtliche Auswirkung der auf das Bestehen einer vertraglichen Dienstbarkeit hinweisenden tatsächlichen Rechtsverhältnisse nicht bekannt waren. Sie hat zumindestens in Kenntnis einer für sie nicht völlig geklärten Sachverhalt erworben und demnach das damit verbundene Risiko zu tragen, nicht mehr Rechte zu erwerben, als dem Verkäufer auf Grund der eingeräumten vertraglichen Dienstbarkeit tatsächlich zustanden. Auch als Tabularbesitzerin könnte sie sich nicht auf die publica fides des Grundbuches (§ 1500 ABGB) berufen, welche Folge auf sie als nicht eingetragene Besitzerin einer verbücherten Liegenschaft umso mehr Anwendung zu finden hat. Die von der früheren Stromabnehmerin und noch derzeitigen Liegenschaftseigentümerin der beklagten Partei vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit, welche auch das Recht der Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeiten sowie die Benützung der Anlage für die Versorgung anderer Abnehmer umfasst, ist daher als eine nach dem Vertragsinhalt für die klagende Partei offenkundige Dienstbarkeit auch für diese als Rechtsnachfolgerin des Bestellers wirksam. Die klagende Partei vermag daher mit ihrer publicianischen Negatorienklage gegen die beklagte Partei, welche über kein schwächeres Recht verfügt, nicht durchzudringen.Nun ergibt sich aus den Feststellungen eindeutig, dass Otto M***** als Geschäftsführer der W***** M***** Ges.m.b.H. einerseits, sowie als geschäftsführender Komplementär der klagenden Partei andererseits für diese Firmen mit der beklagten Partei Stromversorgungsverträge abgeschlossen und die zum Vertragsabschluss führenden Verhandlungen selbst geführt hat (S 105 des Aktes). Desgleichen war der Genannte, wenn auch nicht mehr als Geschäftsführer, an den Verhandlungen beteiligt, die zu der zwischen der W***** M***** Ges.m.b.H. i.L. und der beklagten Partei getroffenen Vereinbarung über eine vorzeitige Auflösung des Stromabnehmervertrages per 31.1.1959 geführt haben. Bei entsprechender Aufmerksamkeit musste ihm daher auch der Inhalt der diesen Verträgen über die Versorgung mit hochgespanntem Drehstrom bei niederspannungsseitiger Messung sowie über den Anschluss an das Hochspannungsnetz der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke zugrundeliegenden Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Arbeit bekannt sein. Nach Punkt römisch zwei Ziffer 3, dieser Bedingungen hat der Abnehmer, falls er zugleich Grundeigentümer ist, ohne besonderes Entgelt die Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeit über seine Grundstücke sowie die Anbringung und Aufstellung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung, soweit es ohne Benachteiligung des Abnehmers möglich ist, zu gestatten. Desgleichen hat der Abnehmer dem EVU die Benützung der Anlage für die Versorgung anderer Abnehmer, soweit es ohne Beeinträchtigung seiner eigenen Versorgung möglich ist, zu gestatten. Nach Ziffer 4, hat der Abnehmer dem EVU auf Wunsch die zur Sicherung dieser Anlagen erforderlichen Dienstbarkeiten einzuräumen und sagt zu, an den vom EVU erstellten Einrichtungen, soweit sie nicht zur Anlage des Abnehmers gehören, kein Eigentumsrecht geltend zu machen, sie nach Wahl des EVU nach Aufhören des Strombezuges noch 10 Jahre zu belassen oder ihre Entfernung zu gestatten und diese sämtlichen Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu übertragen. Diese vom Abnehmer hinsichtlich seiner Grundstücke übernommenen Verpflichtungen stellen im gesamten dem Inhalt der Ziffer 3 und 4 entsprechenden Umfang die Einräumung einer vertraglichen, auf der Liegenschaft zugunsten der beklagten Partei lastenden Dienstbarkeit dar, die auch nach Aufhören des Strombezuges die Benützung der dem EVU zu den vorerwähnten Zwecken erstellten Einrichtungen nach dessen Wahl für weitere 10 Jahre gewährleisten soll. Dass dieses dem EVU noch weiterhin eingeräumte Recht keineswegs davon abhängig gemacht werden kann, ob der Stromabnehmervertrag durch Ablauf der Vertragsdauer oder Kündigung (Punkt römisch neun des Vertrages) sein Ende findet oder ob dieser Vertrag wie im vorliegenden Fall (Beilage 5) nach Kündigung unter Verzicht auf den vertragsmäßigen Ablauf vorzeitig aufgelöst wird, kann nach dem Sinn der vorzitierten Vertragsbestimmungen nicht zweifelhaft sein. Desgleichen lässt die im vorliegenden Fall einverständlich vorzeitig erfolgte Beendigung der Vertragswirkungen des Stromabnehmervertrages, an welchem Dissolutionsübereinkommen der Komplementär der klagenden Partei Otto M***** maßgebend mitgewirkt hat, nach Treu und Glauben (Paragraph 914, ABGB) keineswegs eine Auslegung dahingehend zu, dass damit auch die Verpflichtung des seinerzeitigen Abnehmers zur weiteren Benützungsüberlassung der Einrichtungen durch 10 Jahre aufgehoben werden sollte. Dies schon aus der Erwägung, dass nach der vorzitierten Bestimmung der Ziffer 4, die vom Abnehmer zugesagte Weiterbelassung der Anlage die Beendigung des Stromabnehmervertrages eindeutig zur Voraussetzung hat, überdies aber der Abnehmer verpflichtet ist, die der vertraglichen Dienstbarkeit entsprechenden Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger ohne Rücksicht auf ein noch bestehendes Vertragsverhältnis zu überbinden. Schließlich lassen die vorzitierten Vertragsbestimmungen nach den Regeln des redlichen Verkehrs schon mit Rücksicht auf die den Abnehmer gemäß Ziffer 4, treffende Verpflichtung, dem EVU auf dessen Wunsch die zur Sicherung der in Ziffer 3, genannten Anlagen, somit zur Gewährleistung der dort angeführten Benützungsrechte erforderlichen (bücherlichen) Dienstbarkeiten einzuräumen, aber auch nach dem hervorleuchtenden Sinn und Zweck des Vertrages keine andere Auslegung als die einer Gestattung des Abnehmers zu, die nach Wahl des EVU durch 10 Jahre weiter zu belassenden Einrichtungen im Rahmen der nach Ziffer 3, vereinbarten Rechte des EVU, somit auch durch Fortleitung elektrischer Arbeit für die Versorgung anderer Abnehmer mit der dort angeführten Einschränkung zu benützen. Für diese Auslegung spricht gleichfalls zwingend die vom Abnehmer gegebene Zusage, sämtliche den gegebenenfalls einzuräumenden Dienstbarkeiten (Ziffer 4,) entsprechenden Verpflichtungen auf seinen Rechtsnachfolger zu überbinden, welchen Verpflichtungen lediglich mit Ablauf der zehnjährigen Belassungsdauer der Einrichtungen eine zeitliche Grenze gesetzt ist. Da sohin bei richtiger Auslegung des Vertragsinhaltes die frühere Stromabnehmerin und noch derzeitige Liegenschaftseigentümerin W***** M***** Ges.m.b.H. i.L. sämtliche den vereinbarten Benützungsrechten des EVU während der Dauer von 10 Jahren nach Aufhören des Strombezuges entsprechenden Verpflichtungen auf ihre Rechtsnachfolgerin, die klagende Partei, zu übertragen hatte, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes für die Frage der Wirksamkeit dieser vertraglichen, nicht einverleibten Dienstbarkeit gegenüber dem Rechtsnachfolger des Bestellers, nicht darauf an, ob eine solche Übertragung dieser Verpflichtung seitens der M***** Ges.m.b.H. i.L. auf die klagende Partei tatsächlich stattgefunden hat. Maßgebend ist allein, ob der klagenden Partei bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Bestehen einer vertraglichen, auf der Liegenschaft haftenden, demnach auf sie zu überbindenden Dienstbarkeit des oben aufgezeigten Inhaltes erkennbar sein musste. Ist aber davon auszugehen, dass dem Komplementär der klagenden Partei Otto M***** bei entsprechender Aufmerksamkeit der Inhalt der den abgeschlossenen Verträgen zugrundeliegenden Bedingungen bekannt sein musste, so vermag sich die klagende Partei auch nicht darauf zu berufen, dass ihr die rechtliche Auswirkung der auf das Bestehen einer vertraglichen Dienstbarkeit hinweisenden tatsächlichen Rechtsverhältnisse nicht bekannt waren. Sie hat zumindestens in Kenntnis einer für sie nicht völlig geklärten Sachverhalt erworben und demnach das damit verbundene Risiko zu tragen, nicht mehr Rechte zu erwerben, als dem Verkäufer auf Grund der eingeräumten vertraglichen Dienstbarkeit tatsächlich zustanden. Auch als Tabularbesitzerin könnte sie sich nicht auf die publica fides des Grundbuches (Paragraph 1500, ABGB) berufen, welche Folge auf sie als nicht eingetragene Besitzerin einer verbücherten Liegenschaft umso mehr Anwendung zu finden hat. Die von der früheren Stromabnehmerin und noch derzeitigen Liegenschaftseigentümerin der beklagten Partei vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit, welche auch das Recht der Zu- und Fortleitung elektrischer Arbeiten sowie die Benützung der Anlage für die Versorgung anderer Abnehmer umfasst, ist daher als eine nach dem Vertragsinhalt für die klagende Partei offenkundige Dienstbarkeit auch für diese als Rechtsnachfolgerin des Bestellers wirksam. Die klagende Partei vermag daher mit ihrer publicianischen Negatorienklage gegen die beklagte Partei, welche über kein schwächeres Recht verfügt, nicht durchzudringen.
Die klagende Partei vemag ihren Anspruch aber auch nicht auf eine vertragliche Vereinbarung zu stützen, da eine Feststellung, wonach am 2.12.1959 vereinbart worden sei, dass sich die beklagte Partei verpflichtet hätte, die Arbeiten und den Anschluss an den Trafo auf dem Grundstück der Klägerin nur unter der Voraussetzung der Refundierung eines Betrages von S 35.107 vorzunehmen, nicht getroffen werden konnte. Hingegen kann die in der Berufung bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Komplementär der klagenden Partei Otto M***** mit der Kabellegung und dem Anschluss anderer Firmen an die Kabelstation nur einverstanden erklärt habe, wenn ihm selbst der vorgenannte Betrag zurückbezahlt würde, auf sich beruhen. Ob diese Bedingung seitens der klagenden Partei oder seitens des Komplementärs der klagenden Partei persönlich gestellt wurde, ist für die Entscheidung unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Kabellegung nur unter bestimmten Voraussetzungen seitens der klagenden Partei oder seitens deren Komplementär Otto M***** zugestimmt worden wäre.
Es war daher schon aus den angeführten rechtlichen Erwägungen in Stattgebung der Revision das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederherzustellen.
Der Kostenspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.