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Entscheidung 6 Ob 2153/96b×

Entscheidung 6 Ob 2153/96b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2153/96b

Entscheidungsdatum

04.07.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Enea S*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc, Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Peter P*****, Inhaber der Firma S***** P*****, ***** vertreten durch Dr.Heimo Schaffer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wegen 202.526 S, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 10.April 1996, GZ 1 R 389/95-24, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 16.Februar 1996, GZ 1 R 389/95-19, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt 202.526 S an rückständigen Mietzinsen. Die Klage samt Ladung zur ersten Tagsatzung wurde am 30.5.1995 hinterlegt. Da der Beklagte zum anberaumten Termin am 13.6.1995 nicht erschienen war, fällte das Erstgericht ein klagestattgebendes Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 19.6.1995 wiederum durch postamtliche Hinterlegung zugestellt wurde. Gegen dieses Versäumungsurteil erhob der Beklagte eine fristgerechte, auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, ZPO gestützte Nichtigkeitsberufung mit der Behauptung, wegen eines Zustandes der Sinnesverwirrung (neurologische Ausfälle) längere Zeit ortsabwesend gewesen und überdies vorübergehend auch nicht prozeßfähig gewesen zu sein.

Das Berufungsgericht gab der Nichtigkeitsberufung des Beklagten Folge, hob das Versäumungsurteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Es kam nach ergänzenden Erhebungen zu dem Ergebnis, der Beklagte sei zumindest in der Zeit von Ende Mai bis Mitte Juni 1995 wegen schwerer gesundheitlicher Probleme unbekannten Aufenthaltes gewesen und durch krankheitsbedingte Ausfallserscheinungen, obwohl er Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung noch vor dem Termin behoben habe, nicht in der Lage gewesen, zur ersten Tagsatzung persönlich zu erscheinen oder rechtzeitig für eine Vertretung vorsorgen und Säumnisfolgen abwenden zu können. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sei daher gegeben. Auf eine allfällige mangelnde Prozeßfähigkeit müsse daher (derzeit) nicht mehr eingegangen werden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß erhob der Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof, den das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß mangels der Voraussetzungen des Paragraph 519, ZPO gemäß Paragraph 523, leg cit völlig zutreffend als unzulässig zurückgewiesen hat.

Dem Rekurs des Klägers kommt daher keine Berechtigung zu.

Anmerkung

E43139 06A21536

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02153.96B.0704.000

Dokumentnummer

JJT_19960704_OGH0002_0060OB02153_96B0000_000