Begründung:
Der Beklagte ist Pächter einiger Grundstücke, auf denen das klagende Energieversorgungsunternehmen die Errichtung elektrischer Anlagen plante. Dazu war die Verlegung einer Starkstromleitung erforderlich. Die Klägerin informierte den Beklagten am 4.3.1994 darüber, daß sie mit dem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Liegenschaften zum Zwecke der Leitungsverlegung geschlossen hätte. Sie forderte den Beklagten auf, die Leitungserrichtung zuzulassen. Der Beklagte wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, daß vor dem Beginn der Arbeiten die auf dem betroffenen Grundstücksteil befindlichen Bäume ausgegraben und umgesetzt werden müßten (der angeführte Sachverhalt ist aufgrund des Parteivorbringens des Beklagten unstrittig: ON 5).
Mit der am 7.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Duldung der im beantragten Urteilsspruch näher bezeichneten Grabarbeiten zu verurteilen.
Das Erstgericht erklärte das bis zur amtswegig erfolgten Beschlußfassung durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es vertrat die Auffassung, daß gemäß § 14 Abs 1 NÖ StarkstromwegeG die Landesregierung in Streitfällen über die Ausübung von Leitungsrechten zu entscheiden habe. Es stehe fest, daß der Klägerin in einer privatrechtlichen Vereinbarung das Recht, eine Stromleitung über fremdem Grund zu verlegen, eingeräumt worden sei. Der Pächter der Liegenschaft habe der Verlegung widersprochen. Bei der Stromleitung handle es sich um eine den Bestimmungen des NÖ StarkstromwegeG unterliegende Starkstromleitung, für deren Verlegung gemäß § 3 Abs 2 und § 11 Abs 2 lit c leg cit keine behördliche Bewilligung erforderlich sei. Da es sich aber um eine Starkstromleitung im Sinne des zitierten Gesetzes handle, sei ein Streit über die Duldung von Grabungen in Ausübung des Rechts auf dem Verwaltungsweg zu entscheiden.Das Erstgericht erklärte das bis zur amtswegig erfolgten Beschlußfassung durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es vertrat die Auffassung, daß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ StarkstromwegeG die Landesregierung in Streitfällen über die Ausübung von Leitungsrechten zu entscheiden habe. Es stehe fest, daß der Klägerin in einer privatrechtlichen Vereinbarung das Recht, eine Stromleitung über fremdem Grund zu verlegen, eingeräumt worden sei. Der Pächter der Liegenschaft habe der Verlegung widersprochen. Bei der Stromleitung handle es sich um eine den Bestimmungen des NÖ StarkstromwegeG unterliegende Starkstromleitung, für deren Verlegung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, leg cit keine behördliche Bewilligung erforderlich sei. Da es sich aber um eine Starkstromleitung im Sinne des zitierten Gesetzes handle, sei ein Streit über die Duldung von Grabungen in Ausübung des Rechts auf dem Verwaltungsweg zu entscheiden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges seien in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es komme auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Die Einwendungen des Beklagten seien ohne Einfluß. Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen eine Ausnahme geschaffen werden solle, müsse dies im Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht sein. Das NÖ Starkstromwegegesetz LGBl 7810-0 gelte für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom auf dem Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. Von der Behörde (der Landesregierung) sei jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben wolle, auf Antrag ein Leitungsrecht einzuräumen. Leitungsrechte umfaßten ua das Recht auf Führung und Erhaltung von Leitungsanlagen unter der Erde. Die Leitungsrechte seien durch Bescheid einzuräumen. Bei der Ausübung von Leitungsrechen sei mit tunlichster Schonung des benützten Grundstücks und der Rechte Dritter vorzugehen. In Streitfällen entscheide die Behörde (§ 14 Abs 1 leg cit). Einem Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechtes sei von der Behörde dann nicht zu entsprechen, wenn ein Leitungsrecht bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehe (§ 11 Abs 2 leg cit). Gleichartige Regelungen enthalte das Starkstromwegegesetz 1968 BGBl 70, dem Leitungsanlagen für Starkstrom unterlägen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckten. Die Bestimmungen des NÖ. Starkstromwegegesetzes ließen nicht den unzweifelhaften Schluß zu, daß die Verwaltungsbehörde auch in Streitfällen zu entscheiden habe, in denen eine Leitungsberechtigung nicht aufgrund eines Bescheides, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehe. § 14 Abs 1 leg cit sei dahin zu verstehen, daß die Verwaltungsbehörde nach dieser Gesetzesbestimmung nur in Streitfällen über bescheidmäßig eingeräumte Leitungsrechte zu entscheiden habe. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normierten, sei unzulässig. Im Zweifel müßten bürgerliche Rechtssachen durch die Gerichte entschieden werden. Mangels einer besonderen Anordnung im NÖ StarkstromwegeG bestehe keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde über die Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung, womit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtsgeschäftlich das Recht auf Führung einer elektrischen Leitungsanlage auf einem Grundstück eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe ihr Begehren ausschließlich auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern und eine Abtretung von Rechten der Grundstückseigentümer an die Klägerin gestützt.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges seien in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es komme auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Die Einwendungen des Beklagten seien ohne Einfluß. Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen eine Ausnahme geschaffen werden solle, müsse dies im Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht sein. Das NÖ Starkstromwegegesetz Landesgesetzblatt 7810-0 gelte für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom auf dem Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. Von der Behörde (der Landesregierung) sei jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben wolle, auf Antrag ein Leitungsrecht einzuräumen. Leitungsrechte umfaßten ua das Recht auf Führung und Erhaltung von Leitungsanlagen unter der Erde. Die Leitungsrechte seien durch Bescheid einzuräumen. Bei der Ausübung von Leitungsrechen sei mit tunlichster Schonung des benützten Grundstücks und der Rechte Dritter vorzugehen. In Streitfällen entscheide die Behörde (Paragraph 14, Absatz eins, leg cit). Einem Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechtes sei von der Behörde dann nicht zu entsprechen, wenn ein Leitungsrecht bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehe (Paragraph 11, Absatz 2, leg cit). Gleichartige Regelungen enthalte das Starkstromwegegesetz 1968 Bundesgesetzblatt 70, dem Leitungsanlagen für Starkstrom unterlägen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckten. Die Bestimmungen des NÖ. Starkstromwegegesetzes ließen nicht den unzweifelhaften Schluß zu, daß die Verwaltungsbehörde auch in Streitfällen zu entscheiden habe, in denen eine Leitungsberechtigung nicht aufgrund eines Bescheides, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehe. Paragraph 14, Absatz eins, leg cit sei dahin zu verstehen, daß die Verwaltungsbehörde nach dieser Gesetzesbestimmung nur in Streitfällen über bescheidmäßig eingeräumte Leitungsrechte zu entscheiden habe. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normierten, sei unzulässig. Im Zweifel müßten bürgerliche Rechtssachen durch die Gerichte entschieden werden. Mangels einer besonderen Anordnung im NÖ StarkstromwegeG bestehe keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde über die Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung, womit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtsgeschäftlich das Recht auf Führung einer elektrischen Leitungsanlage auf einem Grundstück eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe ihr Begehren ausschließlich auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern und eine Abtretung von Rechten der Grundstückseigentümer an die Klägerin gestützt.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden bei der Entscheidung von Streitigkeiten über Leitungsrechte im Sinne des NÖ Starkstromwegegesetzes liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.