Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 2166/96i×

Entscheidung 6 Ob 2166/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2166/96i

Entscheidungsdatum

05.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Gottfried R*****, vertreten durch Dr.Helmut Boller ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Duldung von Grabarbeiten auf einer Liegenschaft, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 13.März 1996, GZ 29 R 29/96-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 20. September 1995, GZ 2 C 890/95d-10, aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist Pächter einiger Grundstücke, auf denen das klagende Energieversorgungsunternehmen die Errichtung elektrischer Anlagen plante. Dazu war die Verlegung einer Starkstromleitung erforderlich. Die Klägerin informierte den Beklagten am 4.3.1994 darüber, daß sie mit dem Grundstückseigentümer eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Liegenschaften zum Zwecke der Leitungsverlegung geschlossen hätte. Sie forderte den Beklagten auf, die Leitungserrichtung zuzulassen. Der Beklagte wies in seinem Antwortschreiben darauf hin, daß vor dem Beginn der Arbeiten die auf dem betroffenen Grundstücksteil befindlichen Bäume ausgegraben und umgesetzt werden müßten (der angeführte Sachverhalt ist aufgrund des Parteivorbringens des Beklagten unstrittig: ON 5).

Mit der am 7.4.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Duldung der im beantragten Urteilsspruch näher bezeichneten Grabarbeiten zu verurteilen.

Das Erstgericht erklärte das bis zur amtswegig erfolgten Beschlußfassung durchgeführte Verfahren für nichtig und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es vertrat die Auffassung, daß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, NÖ StarkstromwegeG die Landesregierung in Streitfällen über die Ausübung von Leitungsrechten zu entscheiden habe. Es stehe fest, daß der Klägerin in einer privatrechtlichen Vereinbarung das Recht, eine Stromleitung über fremdem Grund zu verlegen, eingeräumt worden sei. Der Pächter der Liegenschaft habe der Verlegung widersprochen. Bei der Stromleitung handle es sich um eine den Bestimmungen des NÖ StarkstromwegeG unterliegende Starkstromleitung, für deren Verlegung gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Litera c, leg cit keine behördliche Bewilligung erforderlich sei. Da es sich aber um eine Starkstromleitung im Sinne des zitierten Gesetzes handle, sei ein Streit über die Duldung von Grabungen in Ausübung des Rechts auf dem Verwaltungsweg zu entscheiden.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges seien in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es komme auf die Natur des geltend gemachten Anspruchs an. Die Einwendungen des Beklagten seien ohne Einfluß. Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen eine Ausnahme geschaffen werden solle, müsse dies im Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht sein. Das NÖ Starkstromwegegesetz Landesgesetzblatt 7810-0 gelte für elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom auf dem Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich. Von der Behörde (der Landesregierung) sei jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben wolle, auf Antrag ein Leitungsrecht einzuräumen. Leitungsrechte umfaßten ua das Recht auf Führung und Erhaltung von Leitungsanlagen unter der Erde. Die Leitungsrechte seien durch Bescheid einzuräumen. Bei der Ausübung von Leitungsrechen sei mit tunlichster Schonung des benützten Grundstücks und der Rechte Dritter vorzugehen. In Streitfällen entscheide die Behörde (Paragraph 14, Absatz eins, leg cit). Einem Antrag auf Einräumung eines Leitungsrechtes sei von der Behörde dann nicht zu entsprechen, wenn ein Leitungsrecht bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehe (Paragraph 11, Absatz 2, leg cit). Gleichartige Regelungen enthalte das Starkstromwegegesetz 1968 Bundesgesetzblatt 70, dem Leitungsanlagen für Starkstrom unterlägen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckten. Die Bestimmungen des NÖ. Starkstromwegegesetzes ließen nicht den unzweifelhaften Schluß zu, daß die Verwaltungsbehörde auch in Streitfällen zu entscheiden habe, in denen eine Leitungsberechtigung nicht aufgrund eines Bescheides, sondern aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung bestehe. Paragraph 14, Absatz eins, leg cit sei dahin zu verstehen, daß die Verwaltungsbehörde nach dieser Gesetzesbestimmung nur in Streitfällen über bescheidmäßig eingeräumte Leitungsrechte zu entscheiden habe. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normierten, sei unzulässig. Im Zweifel müßten bürgerliche Rechtssachen durch die Gerichte entschieden werden. Mangels einer besonderen Anordnung im NÖ StarkstromwegeG bestehe keine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde über die Auslegung einer privatrechtlichen Vereinbarung, womit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtsgeschäftlich das Recht auf Führung einer elektrischen Leitungsanlage auf einem Grundstück eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe ihr Begehren ausschließlich auf eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern und eine Abtretung von Rechten der Grundstückseigentümer an die Klägerin gestützt.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Frage der Abgrenzung der Zuständigkeit von Gerichten und Verwaltungsbehörden bei der Entscheidung von Streitigkeiten über Leitungsrechte im Sinne des NÖ Starkstromwegegesetzes liege eine oberstgerichtliche Rechtsprechung nicht vor.

Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie nach dem Wortlaut des Klagebegehrens und dem in der Klage behaupteten Sachverhalt zu prüfen ist. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (MGA JN14 Paragraph eins /, 7 und 8). Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf eine ausschließlich nach dem Privatrecht zu beurteilende Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer. Derartige Vereinbarungen werden vom NÖ StarkstromwegeG keineswegs ausgeschlossen, das Gesetz anerkennt sogar ausdrücklich die Zulässigkeit privatrechtlicher Vereinbarungen über Leitungsrechte. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung über die Einräumung von Leitungsrechten wäre ein bei der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag von dieser abzuweisen (Paragraph 11, leg cit). Den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung von Streitigkeiten über Leitungsrechte nur dann gegeben sei, wenn keine privatrechtliche Vereinbarung vorliege, ist voll beizupflichten. Es kann auf die Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, ZPO). Wenn das Energieversorgungsunternehmen in Erfüllung seiner Aufgaben anstelle des im Gesetz vorgesehenen, von der Verwaltungsbehörde durchzuführenden Enteignungsverfah- rens (Paragraphen 18, ff NÖ StarkstromwegeG) mit dem Liegenschaftseigentümer einen zulässigen privatrechtlichen Vertrag abschließt, sind Streitigkeiten darüber im Rechtsweg auszutragen. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem nach dem Kärntner Elektrizitätsgesetz zu beurteilenden Fall bereits ausgesprochen. Da dieses Gesetz - wie das hier anzuwendende niederösterreichische Landesgesetz - den Abschluß privatrechtlicher Verträge nicht verwehre, sei die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu verwerfen (RZ 1962, 63). Einer weitergehenden oberstgerichtlichen Stellungnahme zu diesem Thema bedarf es nicht. Mangels erheblicher Rechtsfragen ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.

Da die Klägerin in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hinwies, sind für die Rechtsmittelgegenschrift - ungeachtet des Vorliegens eines Zwischenstreits - keine Kosten zuzusprechen.

Anmerkung

E44648 06A21666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02166.96I.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19961205_OGH0002_0060OB02166_96I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung