Begründung:
Die zwischen den Streitteilen 1965 geschlossene Ehe, der ein Sohn und eine Tochter entstammen, wurde durch ein 1992 in Rechtskraft erwachsenes Scheidungsurteil aufgelöst. Gegenstand des nachfolgenden Aufteilungsverfahrens waren unter anderem ein Stutzflügel, insbesondere aber die Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, Gerichtsbezirk *****. Diese Liegenschaft haben die Streitteile während der Ehe erworben, je zur Hälfte in ihr gemeinsames Miteigentum übernommen und mit dem Einfamilienhaus *****, bebaut, das ihnen sodann als Ehewohnung diente, bis der Kläger das Haus, in dem die Beklagte zurückblieb, noch vor der Scheidung verließ.
Im Aufteilungsverfahren haben beide Streitteile eine Zuweisung der genannten Liegenschaft in ihr Alleineigentum begehrt. Wie schon während des Scheidungsverfahrens hat der Kläger auch während des Aufteilungsverfahrens Zahlungen zur Tilgung von Krediten, die zur Bauführung aufgenommen und auf der Liegenschaft pfandrechtlich besichert wurden, geleistet, aber auch Grundbesitzabgaben sowie Prämien für eine Bündelversicherung bezahlt. Das im Aufteilungsverfahren zuständige Erstgericht hat die Verhandlung am 30.6.1993 geschlossen.
Mit dem erst am 26.5.1995 in Rechtskraft erwachsenen Aufteilungsbeschluß wurde - neben einer Reihe anderer Regelungen - die erwähnte Liegenschaft der Beklagten in ihr Alleineigentum zugewiesen, ihr eine binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses fällige Ausgleichszahlung auferlegt und sie zur Zahlung sämtlicher auf der Liegenschaft bücherlich sichergestellten Verbindlichkeiten verpflichtet. Die Beklagte hat den Kläger hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten im Innenverhältnis schad- und klaglos zu halten. Über den vom Kläger im Aufteilungsverfahren gestellten Antrag auf Zuweisung eines Stutzflügels Steinway und Sons wurde im Aufteilungsbeschluß nicht förmlich abgesprochen, jedoch in der Begründung festgestellt, daß der Kläger dieses Musikinstrument im Dezember 1985 gekauft und zu Weihnachten 1985 der Tochter geschenkt hat. Hieraus wurde im Aufteilungsverfahren der Schluß gezogen, daß der Stutzflügel nicht zur Aufteilungsmasse gehört habe. Er befindet sich weiterhin in dem der Beklagten zugewiesenen Eigenheim.
Der Kläger begehrt die Zahlung von S 108.146,48 mit dem Vorbringen, er habe seit Schluß der Verhandlung des Aufteilungsverfahrens für die der Beklagten allein zugewiesene Liegenschaft zur Tilgung der Pfandschulden, an Grundbesitzabgaben sowie an Prämien für die Bündelversicherung insgesamt S 225.067,-- mit der Absicht gezahlt, diese Aufwendungen von der Beklagten einzufordern, sollte die Liegenschaft nicht ihm zugewiesen werden. Die Beklagte habe trotz seines Begehrens auf Ersatz dieser Aufwendungen bisher lediglich S 107.495,52 ersetzt. Sie schulde Ersatz auch des eingeklagten Restes nicht nur aufgrund der ihr im Aufteilungsbeschluß auferlegten Verpflichtung, den Kläger schad- und klaglos zu halten, sondern auch deswegen, weil ihr durch diese Zahlungen grundlos ein Vorteil in Höhe derselben zugekommen sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Vollzug der Aufteilung sei nicht jener des Eintrittes der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses, sondern der Schluß der Verhandlung des Aufteilungsverfahrens in erster Instanz.
Mit der Klage auf Zahlung verband der Kläger das Begehren auf Herausgabe des Stutzflügels unter Bestreitung der im Aufteilungsverfahren festgestellten Schenkung an die Tochter. Dieses nicht zur Aufteilungsmasse gehörige Instrument habe er zwar während der Ehe, aber für seinen eigenen Gebrauch und als Ersatz ererbten Vermögens gekauft, sodaß er alleiniger Eigentümer dieser Sache und die Beklagte zur Herausgabe verpflichtet sei.
Die Beklagte wandte ein, für die Auseinandersetzung hinsichtlich der vom Kläger vom Schluß der Verhandlung des Aufteilungsverfahrens erster Instanz bis zum Eintritt der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses für die Liegenschaft geleisteten Zahlungen sei der Eintritt der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses maßgeblich, zumal der Kläger in dieser Zeit weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft, deren Mitbenützung ihm freigestanden wäre, gewesen sei und die Zahlungen als solche sowie im weiterhin aufrecht gehaltenen Bestreben, die Liegenschaft zugewiesen zu erhalten, geleistet habe. Der vormals dem Kläger gehörende Liegenschaftsanteil sei der Beklagten erst mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses zugekommen, sodaß auch die Anordnung der Übernahme der pfandrechtlich besicherten Verbindlichkeiten erst ab diesem Zeitpunkt wirksam sei. Jedenfalls sei die Beklagte auch nach dem Inhalt des Aufteilungsbeschlusses zum Ersatz der vom Kläger gezahlten Grundbesitzabgaben und Versicherungsprämien, soweit diese Zahlungen seinen Anteil betreffen, nicht verpflichtet. Durch erfolglose Rechtsmittel habe der Kläger eine der Beklagten sonst früher mögliche Nutzung auch seines Anteiles verhindert, sodaß sie einen Verwendungsanspruch habe, der in Höhe von S 207.000,-- geltend gemacht und der Klageforderung aufrechnungsweise entgegengesetzt werde. Ebenso würden eine der Beklagten zustehende Kostenersatzforderung von S 9.518,40 und ein im Exekutionsverfahren zuerkannter Kostenersatz von S 1.287,60 aufrechnungsweise eingewendet. Das Begehren auf Herausgabe des Stutzflügels sei mangels Eigentums des Klägers unbegründet. Bereits im Aufteilungsverfahren sei rechtskräftig erkannt worden, daß der Flügel zwar während der Ehe angeschafft, sodann aber der Tochter geschenkt worden sei, mit deren Zustimmung sich die Sache weiterhin in dem der Beklagten allein zugewiesenen Haus befinde. Bei Wegfall der Schenkung hätte der Stutzflügel zur Aufteilungsmasse gehört. Es sei unzulässig, das Ergebnis des Aufteilungsverfahrens durch Behauptung des Alleineigentumes am Flügel zu unterlaufen.
Das Erstgericht wies beide Begehren ohne Prüfung der eingewendeten Gegenforderungen ab. Es stellte noch fest, daß der Kläger für das Haus *****, in der Zeit vom 30.6.1993 bis 20.6.1995 an die Bausparkasse Wüstenrot Zahlungen von zusammen S 192.240,--, an die BUWOG von S 12.216,-- leistete und an Grundbesitzabgaben S 9.075,--, sowie für eine Bündelversicherung S 11.536,--, zusammen Aufwendungen von S 225.067,-- erbracht hat. Mit Schreiben vom 20.6.1995 forderte der Kläger von der Beklagten Rückersatz all dieser Aufwendungen. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger am 3.7.1995 S 9.425,-- und am 12.7.1995 S 107.495,52, sodaß noch S 108.146,48 unberichtigt aushaften. Der Stutzflügel wurde im Dezember 1985 der gemeinsamen Tochter Gertraud geschenkt und ist nicht Alleineigentum des Klägers.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte sei zu dem ihr im Aufteilungsbeschluß auferlegten Ersatz der vom Kläger für die Liegenschaft erbrachten Zahlungen erst ab dem Eintritt der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses verpflichtet, zumal ihr auch erst mit diesem Zeitpunkt die Liegenschaftsanteile des Klägers zugekommen seien. Hinsichtlich der vom Kläger im strittigen Zeitraum geleisteten Zahlungen liege auch keine rechtsgrundlose Bereicherung der Beklagten vor, weil der Kläger in dieser Zeit weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft und als solcher verpflichtet gewesen sei, die seinem Anteil entsprechenden Aufwendungen selbst zu tragen. Das Begehren auf Herausgabe sei unbegründet, weil der Kläger nicht Eigentümer dieser Sache sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Die zunächst gemeinsame Liegenschaft der Streitteile sei Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen. Auch die mit dem Eigenheim in einem inneren Zusammenhang stehenden Schulden seien in Abzug gebracht worden. Die vom Kläger begehrten Aufwendungen hätten der Tilgung der mit seinem Hälfteanteil im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten gedient, die für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses der Aufteilung unterlegen seien. Erst mit Eintritt der Rechtskraft trete die rechtsgestaltende Wirkung der Aufteilungsentscheidung - einschließlich deren Punkt 7 - (Schad- und Klagloshaltung für die Verbindlichkeiten) ein. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses sei der Kläger weiterhin Miteigentümer des Eigenheimes gewesen, es sei ihm daher auch die anteilige Tilgung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten oblegen. Es liege daher bis zu diesem Zeitpunkt auch keine grundlose Bereicherung der Beklagten vor. Da auch die Verbindlichkeiten Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gewesen seien, könne diese Frage nicht neuerlich aufgegriffen werden. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 30.6.1993 (Schluß des Verfahrens erster Instanz) bis zum Eintritt der Rechtskraft sei die Klage daher unzulässig. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe das Ersatzbegehrens des Klägers zu Recht, der Höhe nach sei das Verfahren in diesem eingeschränkten Umfang noch ergänzungsbedürftig. Es sei noch nicht geklärt, in welcher Höhe der Kläger Zahlungen für die Zeit ab 26.5.1995 geleistet habe, sowie ob und in welcher Höhe die festgestellten Zahlungen der Beklagten zum Ersatz von solchen Zahlungen des Klägers gewidmet gewesen seien. Dabei sei auch auf die vom Kläger hiezu vorgelegten Urkunden bedacht zu nehmen.
Dem Herausgabebegehren stehe nicht das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Im Aufteilungsverfahren sei der Eigentumserwerb des Klägers an dem Stutzflügel sowie die von der Beklagten eingewendete Schenkung an die Tochter nur als Vorfrage geprüft worden, es sei daher auch eine Präjudizialität kraft Bindungswirkung zu verneinen, weil eine Beurteilung über Vorfragen nicht in Rechtskraft erwachse. Die materielle Rechtskraft wirke grundsätzlich nur bei - hier fehlender - Identität des Anspruches, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhaltes. Die beiden Begehren seien auch nicht im Sinne einer Sonderfalles der Präjudizialität kraft Bindungswirkung miteinander unvereinbar, weil im Aufteilungsverfahren über das Eigentum des Klägers an der zur Herausgabe begehrten Sache nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Zur Beurteilung der Berechtigung des Herausgabebegehrens des Klägers sei aber die Klärung des von ihm behaupteten Eigentums sowie die Einwendung des Verlustes des Eigentumsrechtes durch schenkungsweise Übereignung an die Tochter der Streitteile unerläßlich, das erstinstanzliche Verfahren daher auch hinsichtlich des Herausgabebegehrens noch nicht spruchreif.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch hinsichtlich des Herausgabebegehrens S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Erledigung eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens Vorteile und Verbindlichkeiten hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Schluß der Verhandlung und Eintritt der Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses Gegenstand einer nachfolgenden streitigen Außereinandersetzung der geschiedenen Ehegatten sein können. Es sei auch die Frage der erörterten Bindungswirkung des Aufteilungsbeschlusses und der darin beurteilten Vorfragen klärungsbedürftig.