Begründung:
[1] Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg geschieden. Die dagegen von der Nichtigkeitsklägerin erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg als verspätet zurück.
[2] Das Bezirksgericht Klosterneuburg wies durch seine Vorsteherin außerdem einen Ablehnungsantrag der Nichtigkeitsklägerin gegen die für das Scheidungsverfahren in erster Instanz zuständige Richterin zurück.
[3] Die gegen diese Entscheidungen erhobene (erste) Nichtigkeitsklage gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 31. 5. 2023, 6 Cg 62/23g, zurück. [3] Die gegen diese Entscheidungen erhobene (erste) Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 31. 5. 2023, 6 Cg 62/23g, zurück.
[4] Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. 2. 2024, 6 Ob 17/24d, als verspätet zurück.
[5] Gegen diese Entscheidungen erhob die Nichtigkeitsklägerin eine am 21. 8. 2024 in Papierform beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (zweite) Nichtigkeitsklage aus dem Grund des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO. Diese Nichtigkeitsklage wies der Oberste Gerichtshof mit der Nichtigkeitsklägerin am 9. 10. 2024 (Zustelldatum gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestelltem Beschluss vom 20. 9. 2024, 6 Ob 149/24s-6, als unzulässig zurück, weil die Nichtigkeitsklägerin als Rechtsanwältin ihre Eingabe im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einbringen hätte müssen, dies aber offenkundig rechtsmissbräuchlich unterlassen habe. [5] Gegen diese Entscheidungen erhob die Nichtigkeitsklägerin eine am 21. 8. 2024 in Papierform beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (zweite) Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Diese Nichtigkeitsklage wies der Oberste Gerichtshof mit der Nichtigkeitsklägerin am 9. 10. 2024 (Zustelldatum gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestelltem Beschluss vom 20. 9. 2024, 6 Ob 149/24s-6, als unzulässig zurück, weil die Nichtigkeitsklägerin als Rechtsanwältin ihre Eingabe im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einbringen hätte müssen, dies aber offenkundig rechtsmissbräuchlich unterlassen habe.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 7. 11. 2024 per Web-ERV eingebrachte (dritte) Nichtigkeitsklage. Soweit nachvollziehbar argumentiert die Nichtigkeitsklägerin, dass sie Versendungsprobleme im ERV hinreichend bescheinigt habe, sodass ihre zweite Nichtigkeitsklage nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Außerdem seien die an der Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 beteiligten Richterinnen und Richter analog § 537 ZPO ausgeschlossen gewesen, weil sie bereits an der Entscheidung 6 Ob 17/24d beteiligt gewesen seien. Dies verwirkliche Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO bzw § 529 Abs 1 Z 1 ZPO. Diese Ausgeschlossenheit gelte auch bei Vorliegen sinnloser Klagen. [6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 7. 11. 2024 per Web-ERV eingebrachte (dritte) Nichtigkeitsklage. Soweit nachvollziehbar argumentiert die Nichtigkeitsklägerin, dass sie Versendungsprobleme im ERV hinreichend bescheinigt habe, sodass ihre zweite Nichtigkeitsklage nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Außerdem seien die an der Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 beteiligten Richterinnen und Richter analog Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen gewesen, weil sie bereits an der Entscheidung 6 Ob 17/24d beteiligt gewesen seien. Dies verwirkliche Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bzw Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Diese Ausgeschlossenheit gelte auch bei Vorliegen sinnloser Klagen.
[7] Die an der Fassung der Entscheidung 6 Ob 217/24s beteiligten Richterinnen und Richter wurden vom Obersten Gerichtshof (2 Nc 71/24z) zur Entscheidung über die (dritte) Nichtigkeitsklage für ausgeschlossen erklärt.