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Entscheidung 6 Ob 217/24s×

Entscheidung 6 Ob 217/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob217/24s

Entscheidungsdatum

16.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Hargassner, die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel und den Hofrat MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. V*, vertreten durch F & S Sundström/Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. O*, wegen Nichtigkeitsklage, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsklage vom 7. November 2024 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg geschieden. Die dagegen von der Nichtigkeitsklägerin erhobene Berufung wies das Landesgericht Korneuburg als verspätet zurück.

[2]           Das Bezirksgericht Klosterneuburg wies durch seine Vorsteherin außerdem einen Ablehnungsantrag der Nichtigkeitsklägerin gegen die für das Scheidungsverfahren in erster Instanz zuständige Richterin zurück.

[3] Die gegen diese Entscheidungen erhobene (erste) Nichtigkeitsklage gemäß Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wies das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 31. 5. 2023, 6 Cg 62/23g, zurück.

[4]           Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 21. 2. 2024, 6 Ob 17/24d, als verspätet zurück.

[5] Gegen diese Entscheidungen erhob die Nichtigkeitsklägerin eine am 21. 8. 2024 in Papierform beim Obersten Gerichtshof eingebrachte (zweite) Nichtigkeitsklage aus dem Grund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. Diese Nichtigkeitsklage wies der Oberste Gerichtshof mit der Nichtigkeitsklägerin am 9. 10. 2024 (Zustelldatum gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) zugestelltem Beschluss vom 20. 9. 2024, 6 Ob 149/24s-6, als unzulässig zurück, weil die Nichtigkeitsklägerin als Rechtsanwältin ihre Eingabe im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) einbringen hätte müssen, dies aber offenkundig rechtsmissbräuchlich unterlassen habe.

[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 7. 11. 2024 per Web-ERV eingebrachte (dritte) Nichtigkeitsklage. Soweit nachvollziehbar argumentiert die Nichtigkeitsklägerin, dass sie Versendungsprobleme im ERV hinreichend bescheinigt habe, sodass ihre zweite Nichtigkeitsklage nicht zurückgewiesen hätte werden dürfen. Außerdem seien die an der Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 beteiligten Richterinnen und Richter analog Paragraph 537, ZPO ausgeschlossen gewesen, weil sie bereits an der Entscheidung 6 Ob 17/24d beteiligt gewesen seien. Dies verwirkliche Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bzw Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO. Diese Ausgeschlossenheit gelte auch bei Vorliegen sinnloser Klagen.

[7]           Die an der Fassung der Entscheidung 6 Ob 217/24s beteiligten Richterinnen und Richter wurden vom Obersten Gerichtshof (2 Nc 71/24z) zur Entscheidung über die (dritte) Nichtigkeitsklage für ausgeschlossen erklärt.

Rechtliche Beurteilung

[8]           Die (dritte) Nichtigkeitsklage ist zurückzuweisen.

[9] Soweit die Nichtigkeitsklägerin die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 149/24s-6 releviert, ist sie darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof die oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen ist (Artikel 92, Absatz eins, B-VG).

[10] Als Rechtsmittelklagegrund thematisiert die Nichtigkeitsklägerin in ihrer (dritten) Nichtigkeitsklage inhaltlich ausschließlich den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil die an der angefochtenen Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 beteiligten Richterinnen und Richter analog Paragraph 537, ZPO von der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen sein sollen.

[11] Die vierwöchige Notfrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO beginnt im Fall des Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO an dem Tag, an dem die Partei Kenntnis vom Ausschließungsgrund erhalten hat (Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO). Dies war hier mit Zustellung der Entscheidung 6 Ob 149/24s-6 der Fall, sodass die Erhebung der Nichtigkeitsklage außerhalb der vierwöchigen Notfrist erfolgte.

[12] Da die (dritte) Nichtigkeitsklage somit jedenfalls zurückzuweisen ist, erübrigen sich nähere Überlegungen zur Notwendigkeit der Einleitung eines Verbesserungsversuchs nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO im Zusammenhang mit der zwischenzeitig erfolgten Bestellung eines einstweiligen gerichtlichen Erwachsenenvertreters für die Nichtigkeitsklägerin vergleiche RS0005946 [insb T14]).

Textnummer

E143412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00217.24S.0116.000

Im RIS seit

05.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250116_OGH0002_0060OB00217_24S0000_000