Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ansicht der Vorinstanzen, das Parteienvorbringen reiche aus, um das Klagebegehren als rechtlich unbegrundet zu beurteilen, kann nicht geteilt werden.
Im Mittelpunkt steht die Frage ob die vom Beklagten exekutiv betriebene und erfolgreich hereingebrachte Forderung, die ihm vom Nebenintervenienten zediert worden war, im Zeitpunkt der Zession überhaupt noch bestand oder ob sie im Sinne der Ausführungen des Landes N schon vorher durch Kompensation getilgt war.
Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis. Dieses führt erst dann zur Schuldtilgung durch Aufrechnung, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt, welche in der Geltendmachung des Rechtes der Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich, sei es gerichtlich, besteht (Gschnitzer in Klang[2] VI, 494; Ehrenzweig[2] II/1, 341 ff). Wird in diesem Sinn die Aufrechnung vorgenommen, dann wirkt sie schuldtragend zurück auf jenen Zeitpunkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten. Auf die Zustimmung des Gegners der Aufrechnungserklärung kommt es weder bei außergerichtlicher noch bei gerichtlicher Aufrechnung an (Gschnitzer in Klang VI, 496). Das Erfordernis der Liquidität einer geltendgemachten Gegenforderung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch die Bestimmung des § 391 Abs 3 ZPO obsolet geworden (SZ 30/45 u a).Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft zunächst nur ein Aufrechnungsverhältnis. Dieses führt erst dann zur Schuldtilgung durch Aufrechnung, wenn die Aufrechnungshandlung hinzutritt, welche in der Geltendmachung des Rechtes der Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich, sei es gerichtlich, besteht (Gschnitzer in Klang[2] römisch sechs, 494; Ehrenzweig[2] II/1, 341 ff). Wird in diesem Sinn die Aufrechnung vorgenommen, dann wirkt sie schuldtragend zurück auf jenen Zeitpunkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander aufrechenbar gegenübertraten. Auf die Zustimmung des Gegners der Aufrechnungserklärung kommt es weder bei außergerichtlicher noch bei gerichtlicher Aufrechnung an (Gschnitzer in Klang römisch sechs, 496). Das Erfordernis der Liquidität einer geltendgemachten Gegenforderung ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO obsolet geworden (SZ 30/45 u a).
Unterstellt man das Vorbringen des Landes N als richtig, worüber trotz Bestreitung durch die Gegenseite keine Feststellungen getroffen wurden, dann hat das Land N schon vor der Zession die Aufrechnungshandlung dadurch gesetzt, daß es außergerichtlich und gerichtlich (Verfassungsgerichtshof) seinen Aufrechnungswillen dem A B gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Mit der Frage, ob der Verfassungsgerichtshof, vor dem gemäß Art 137 B-VG die öffentlichrechtlichen Ansprüche des A B geltend gemacht wurden, über die privatrechtliche Schadenersatzforderung des Landes judizieren konnte oder nicht, hat die materiell-rechtliche Frage der Schuldtilgung durch Aufrechnung nichts zu tun. Auch das Vorbringen des Beklagten, es habe ein zuständiger Beamter des Landes (stehe dazu Stanzl in Klang[2] IV/1, 855 vor Anm 46) dem Beklagten gegenüber die Zahlung des später exekutiv betriebenen Betrages zugesagt, kann nicht unerörtert bleiben, weil je nach den näheren Umständen, die vorläufig nicht klar sind, ein Kompensationsverzicht oder ein Anerkenntnis trotz vorgängiger Kompensation vorliegen könnte.Unterstellt man das Vorbringen des Landes N als richtig, worüber trotz Bestreitung durch die Gegenseite keine Feststellungen getroffen wurden, dann hat das Land N schon vor der Zession die Aufrechnungshandlung dadurch gesetzt, daß es außergerichtlich und gerichtlich (Verfassungsgerichtshof) seinen Aufrechnungswillen dem A B gegenüber zum Ausdruck gebracht hat. Mit der Frage, ob der Verfassungsgerichtshof, vor dem gemäß Artikel 137, B-VG die öffentlichrechtlichen Ansprüche des A B geltend gemacht wurden, über die privatrechtliche Schadenersatzforderung des Landes judizieren konnte oder nicht, hat die materiell-rechtliche Frage der Schuldtilgung durch Aufrechnung nichts zu tun. Auch das Vorbringen des Beklagten, es habe ein zuständiger Beamter des Landes (stehe dazu Stanzl in Klang[2] IV/1, 855 vor Anmerkung 46) dem Beklagten gegenüber die Zahlung des später exekutiv betriebenen Betrages zugesagt, kann nicht unerörtert bleiben, weil je nach den näheren Umständen, die vorläufig nicht klar sind, ein Kompensationsverzicht oder ein Anerkenntnis trotz vorgängiger Kompensation vorliegen könnte.
Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage einzugehen, ob das Land N eine gerichtliche Entscheidung über die Kompensation eines Teiles der behaupteten Schadenersatzforderung mit dem zedierten Anspruch des A B hätte erwirken können oder müssen, braucht nicht eingegangen zu werden. Insbesondere braucht auch nicht erwogen zu werden, ob das Land N der Exekution mit Aussicht auf Erfolg gemäß § 35 EO hätte entgegentreten können. Allfällige Unterlassungen dieser Art könnten niemals einen materiellen Rechtsverlust durch Einbuße einer Form der Schuldtilgung bewirken.Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage einzugehen, ob das Land N eine gerichtliche Entscheidung über die Kompensation eines Teiles der behaupteten Schadenersatzforderung mit dem zedierten Anspruch des A B hätte erwirken können oder müssen, braucht nicht eingegangen zu werden. Insbesondere braucht auch nicht erwogen zu werden, ob das Land N der Exekution mit Aussicht auf Erfolg gemäß Paragraph 35, EO hätte entgegentreten können. Allfällige Unterlassungen dieser Art könnten niemals einen materiellen Rechtsverlust durch Einbuße einer Form der Schuldtilgung bewirken.
Die Zahlung, die das Land zur Abwehr des drohenden Verwertungsverfahrens hinsichtlich gepfändeter Fahrnisse geleistet hat, bedeutet nichts anderes als einen Erfolg der Exekution des Beklagten, also die zwangsweise Einbringung einer betriebenen Forderung. Ob diese Forderung überhaupt noch bestand - der Beklagte als Zessionar hatte den allfälligen Nichtbestand gegen sich gelten zu lassen - ist offen. Es ist unerläßlich, Feststellungen darüber zu treffen, ob im Sinne des Vorbringens des Landes N die exekutiv betriebene Forderung schon im Zeitpunkt ihrer Abtretung an den Beklagten durch Aufrechnung getilgt war oder nicht. Sollte hervorkommen, daß A B eine in Wahrheit nicht bestehende oder schon getilgte, also materiell untergegangene Forderung an den Beklagten abgetreten hat, dann bedeutet die Einbringung der exekutiv betriebenen Forderung durch den Beklagten eine Vermögensverschiebung vom Land N zum Beklagten im Umfang von 90.120.84 S, der von Anfang an jeder Rechtsgrund gefehlt hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß in diesem Fall entgegen der Ansicht der Untergerichte das Klagebegehren aus dem Gründe des § 1431 ABGB berechtigt wäre, ohne daß die weiteren von dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch (Wilburg in Klang[2] VI, 463 f, Ehrenzweig[2] II/1, 735/736).Die Zahlung, die das Land zur Abwehr des drohenden Verwertungsverfahrens hinsichtlich gepfändeter Fahrnisse geleistet hat, bedeutet nichts anderes als einen Erfolg der Exekution des Beklagten, also die zwangsweise Einbringung einer betriebenen Forderung. Ob diese Forderung überhaupt noch bestand - der Beklagte als Zessionar hatte den allfälligen Nichtbestand gegen sich gelten zu lassen - ist offen. Es ist unerläßlich, Feststellungen darüber zu treffen, ob im Sinne des Vorbringens des Landes N die exekutiv betriebene Forderung schon im Zeitpunkt ihrer Abtretung an den Beklagten durch Aufrechnung getilgt war oder nicht. Sollte hervorkommen, daß A B eine in Wahrheit nicht bestehende oder schon getilgte, also materiell untergegangene Forderung an den Beklagten abgetreten hat, dann bedeutet die Einbringung der exekutiv betriebenen Forderung durch den Beklagten eine Vermögensverschiebung vom Land N zum Beklagten im Umfang von 90.120.84 S, der von Anfang an jeder Rechtsgrund gefehlt hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß in diesem Fall entgegen der Ansicht der Untergerichte das Klagebegehren aus dem Gründe des Paragraph 1431, ABGB berechtigt wäre, ohne daß die weiteren von dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen müssen. Die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck einer Vollstreckung gewährt ohne Rücksicht auf einen Irrtum des Leistenden den Kondiktionsanspruch (Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 463 f, Ehrenzweig[2] II/1, 735/736).
Der oben ausgeführte Rechtsgrund könnte allerdings nur den betriebenen Betrag selbst betreffen. Ob der Beklagte den Ersatz der eingeklagten Exekutionskosten schuldet, kann nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Das Begehren auf Ersatz der Exekutionskosten aus dem Gründe des Schadenersatzes muß schon daran scheitern, daß der Gebrauch eines gesetzmäßig zustande gekommenen Exekutionstitels unabhängig von der Frage der dadurch entstehenden privatrechtlichen Lage keine rechtswidrige Vorgangsweise ist. Der Beklagte hat durch Anrufung der Gerichte als betreibende Partei nur die Anwendung des Gesetzes - hier der Bestimmungen des Exekutionsrechtes - beantragt, was niemals rechtswidrig sein kann.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Sache nur zum geringen Teil spruchreif ist, nämlich insoweit, als das Begehren auf Ersatz der Exekutionskosten mit Recht abgewiesen wurde. In diesem Umfang war die Entscheidung des Berufungsgerichtes durch Teilurteil zu bestätigen.
Dagegen erweist sich die Sache insoweit als nicht spruchreif, als es sich um den Konduktionenanspruch handelt. Daß das Land N einen solchen geltend gemacht hat, ist ungeachtet der Tatsache, daß das Wort "Bereicherung" wissenschaftlich dem Wesen der Grundlosigkeit der Leistung nicht gerecht wird, unzweifelhaft. In diesem Umfang waren daher die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.