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Entscheidung 6 Ob 217/98z×

Entscheidung 6 Ob 217/98z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob217/98z

Entscheidungsdatum

10.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei KR Alois R*****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Helmut E*****, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung (hier wegen einstweiliger Verfügung) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Juni 1998, GZ 1 R 102/98x-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 402, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die inkriminierte, eine subjektive Wertung des Beklagten darstellende Äußerung gefallen ist, werden zunächst vom Kläger in seiner Sachverhaltsdarstellung und gegenüber den Medien wiederholt erhobene schwerwiegende Vorwürfe strafbarer Handlungen, wie schwere Untreue und absichtliche Falschbuchungen des Beklagten und anderer Mitarbeiter der von ihm geleiteten Bank wiedergegeben, es wird sogar die Behauptung des Anwaltes des Klägers zitiert, "das Kripodossier lasse keinen Zweifel offen". Erst im Anschluß daran wird die Stellungnahme des Beklagten zu diesen schweren Vorwürfen, mit denen der Kläger selbst in die Öffentlichkeit gegangen ist, wiedergegeben. Diese wird noch näher dadurch erläutert, daß "der Kläger die wirtschaftlichen Fakten nicht zur Kenntnis nehmen könne und ihm vorliegende Unterlagen, die seine Behauptungen widerlegen könnten, verschweige". Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf verwiesen, daß der Beklagte mit seiner Äußerung maßvolle wertende Kritik auf schwere Anschuldigungen des Klägers geübt hat, zu der er, da die Anschuldigungen noch keineswegs erwiesen sind, zur Abwehr schwerer Schäden seines eigenen wirtschaftlichen Rufes im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung berechtigt war.

Anmerkung

E51330 06A02178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00217.98Z.0910.000

Dokumentnummer

JJT_19980910_OGH0002_0060OB00217_98Z0000_000