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Entscheidung 6 Ob 2175/96p×

Entscheidung 6 Ob 2175/96p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2175/96p

Entscheidungsdatum

14.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Univ.Prof.Dr.Emerich D*****, vertreten durch Dr.Peter Armstark, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Juliane D*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.April 1996, GZ 45 R 184/96h, 45 R 185/96f-92, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vorwurf, die zweite Instanz habe sich über die bestehende Judikatur (des Obersten Gerichtshofs zur Berücksichtigung des Verschuldens an der Auflösung der Ehe) überhaupt hinweggesetzt, ist nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung auch beachtet. Ob die von beiden geschiedenen Ehegatten gewünschte "Kapelle" billigerweise dem Antragsteller oder der Antragsgegnerin zuzuweisen ist, stellt daher keine Rechtsfrage des materiellen Rechts dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Anmerkung

E43141 06A21756

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02175.96P.0814.000

Dokumentnummer

JJT_19960814_OGH0002_0060OB02175_96P0000_000