[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
[7] 1. Zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die Entscheidung des Landesgerichts Teheran nicht anzuerkennen ist:
[8] 1.1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr richten sich nach §§ 112 ff AußStrG. Dabei sind auf die Anerkennung gemäß § 116 AußStrG die Bestimmungen über die Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden. [8] 1.1. Die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr richten sich nach Paragraphen 112, ff AußStrG. Dabei sind auf die Anerkennung gemäß Paragraph 116, AußStrG die Bestimmungen über die Vollstreckbarerklärung sinngemäß anzuwenden.
[9] Gemäß § 113 AußStrG ist die Vollstreckbarerklärung zu verweigern, wenn sie (Z 1) dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, (Z 2) das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, sofern dieser nicht mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist, (Z 3) die Entscheidung mit einer späteren österreichischen
oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung unvereinbar ist oder (Z 4) die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre. [9] Gemäß Paragraph 113, AußStrG ist die Vollstreckbarerklärung zu verweigern, wenn sie (Ziffer eins,) dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht, (Ziffer 2,) das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, sofern dieser nicht mit der Entscheidung offenkundig einverstanden ist, (Ziffer 3,) die Entscheidung mit einer späteren österreichischen, oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung unvereinbar ist oder (Ziffer 4,) die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung nicht zuständig gewesen wäre.
[10] 1.2. Die Anerkennung der Entscheidung des Landesgerichts Teheran scheitert im vorliegenden Fall schon daran, dass diese dem Kindeswohl und grundlegenden Wertungen des österreichischen Rechts widerspricht (§ 113 Abs 1 Z 1 AußStrG). Durch dessen prominente Anführung an erster Stelle wird vom Gesetz verdeutlicht, dass das Kindeswohl anlässlich der Prüfung der Anerkennung bzw der Vollstreckbarerklärung besondere Beachtung verdient. Die Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist nach den Erläuterungen jedenfalls ausgeschlossen, wenn in der ausländischen Entscheidung auf das Kindeswohl gar nicht Rücksicht genommen oder dieses anderen Interessen (gänzlich) untergeordnet wird (ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 95). Dies wird durch die Formulierung des § 138 Satz 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013 noch unterstrichen, der normiert, dass „(i)n allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten ... das Wohl des Kindes ... als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten“ ist. Wird in einer fremden Entscheidung darauf von vornherein keine Rücksicht genommen oder wird es anderen Interessen – etwa dem „Recht“ eines Elternteils auf das Kind – gänzlich untergeordnet, so ist eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verweigern (Neumayr in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, IZVR § 113 AußStrG Rz 3). [10] 1.2. Die Anerkennung der Entscheidung des Landesgerichts Teheran scheitert im vorliegenden Fall schon daran, dass diese dem Kindeswohl und grundlegenden Wertungen des österreichischen Rechts widerspricht (Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG). Durch dessen prominente Anführung an erster Stelle wird vom Gesetz verdeutlicht, dass das Kindeswohl anlässlich der Prüfung der Anerkennung bzw der Vollstreckbarerklärung besondere Beachtung verdient. Die Erteilung der Vollstreckbarerklärung ist nach den Erläuterungen jedenfalls ausgeschlossen, wenn in der ausländischen Entscheidung auf das Kindeswohl gar nicht Rücksicht genommen oder dieses anderen Interessen (gänzlich) untergeordnet wird (ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 95, ). Dies wird durch die Formulierung des Paragraph 138, Satz 1 ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 noch unterstrichen, der normiert, dass „(i)n allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten ... das Wohl des Kindes ... als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten“ ist. Wird in einer fremden Entscheidung darauf von vornherein keine Rücksicht genommen oder wird es anderen Interessen – etwa dem „Recht“ eines Elternteils auf das Kind – gänzlich untergeordnet, so ist eine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verweigern (Neumayr in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, IZVR Paragraph 113, AußStrG Rz 3).
[11] Der 2010 geborene Minderjährige lebt seit 2013 in Österreich. Seit Februar 2016 besteht kein Kontakt zum Vater. Dazu kommt, dass nach Art 12 GFK die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt wird. Eine Entscheidung, die die Obsorge über einen in Österreich anerkannten Flüchtling, der hier bereits seit mehreren Jahren lebt und seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, dem Vater zuspricht und die Rückführung des Kindes in gerade das Land anordnet, aus dem er geflüchtet ist, widerspricht ganz offensichtlich sowohl dem Kindeswohl als auch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public). Damit ist jedenfalls der Anerkennungsverweigerungsgrund des § 113 Z 1 AußStrG verwirklicht. [11] Der 2010 geborene Minderjährige lebt seit 2013 in Österreich. Seit Februar 2016 besteht kein Kontakt zum Vater. Dazu kommt, dass nach Artikel 12, GFK die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Gesetz seines Wohnsitzlandes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, vom Gesetz seines Aufenthaltslandes bestimmt wird. Eine Entscheidung, die die Obsorge über einen in Österreich anerkannten Flüchtling, der hier bereits seit mehreren Jahren lebt und seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater hatte, dem Vater zuspricht und die Rückführung des Kindes in gerade das Land anordnet, aus dem er geflüchtet ist, widerspricht ganz offensichtlich sowohl dem Kindeswohl als auch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public). Damit ist jedenfalls der Anerkennungsverweigerungsgrund des Paragraph 113, Ziffer eins, AußStrG verwirklicht.
[12] 1.3. Darüber hinaus ergingen die Entscheidungen der Vorinstanzen nach der Entscheidung des Landesgerichts Teheran. Letztere ist aber – was der Revisionsrekurs auch nicht bestreitet – mit der Entscheidung der Vorinstanzen unvereinbar. Damit scheitert die Anerkennung der Entscheidung des Landesgerichts Teheran aber auch an § 113 Z 3 AußStrG, weil diese Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung unvereinbar ist. Dieser Versagungsgrund entspricht inhaltlich Art 23 lit e und f Brüssel II a-VO. Dabei wird der jüngeren inländischen Entscheidung der Vorrang eingeräumt, weil bei jener Entscheidung, die dem Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung am nächsten liegt, vermutet wird, dass sie „der jüngsten Sachlage am ehesten gerecht wird“ (ErläutRV 296 BlgNR 21. GP 96) und damit dem Kindeswohl dient (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² §§ 112–116 Rz 25; ähnlich Neumayr in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, IZVR § 113 AußStrG Rz 8; vgl Deixler-Hübner in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 113 AußStrG Rz 7). [12] 1.3. Darüber hinaus ergingen die Entscheidungen der Vorinstanzen nach der Entscheidung des Landesgerichts Teheran. Letztere ist aber – was der Revisionsrekurs auch nicht bestreitet – mit der Entscheidung der Vorinstanzen unvereinbar. Damit scheitert die Anerkennung der Entscheidung des Landesgerichts Teheran aber auch an Paragraph 113, Ziffer 3, AußStrG, weil diese Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung unvereinbar ist. Dieser Versagungsgrund entspricht inhaltlich Artikel 23, Litera e und f Brüssel II a-VO. Dabei wird der jüngeren inländischen Entscheidung der Vorrang eingeräumt, weil bei jener Entscheidung, die dem Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung am nächsten liegt, vermutet wird, dass sie „der jüngsten Sachlage am ehesten gerecht wird“ (ErläutRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 96, ) und damit dem Kindeswohl dient (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraphen 112 –, 116, Rz 25; ähnlich Neumayr in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, IZVR Paragraph 113, AußStrG Rz 8; vergleiche Deixler-Hübner in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 113, AußStrG Rz 7).
[13] 1.4. Damit bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Anerkennung zusätzlich auch deshalb zu verweigern wäre, weil der Mutter im Verfahren vor dem Landesgericht Teheran kein ausreichendes Gehör gewährt wurde (§ 113 Z 2 AußStrG). [13] 1.4. Damit bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Anerkennung zusätzlich auch deshalb zu verweigern wäre, weil der Mutter im Verfahren vor dem Landesgericht Teheran kein ausreichendes Gehör gewährt wurde (Paragraph 113, Ziffer 2, AußStrG).
[14] 2. Aus demselben Grund ist auf die Ausführungen im Revisionsrekurs zur internationalen Zuständigkeit des Landesgerichts Teheran nicht weiter einzugehen. Selbst wenn man dessen Zuständigkeit bejahte, ergäbe sich daraus lediglich, dass der Anerkennungsverweigerungsgrund des § 113 Z 4 AußStrG nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall scheitert jedoch die Anerkennung – wie ausgeführt – bereits an § 113 Z 1 und Z 3 AußStrG. [14] 2. Aus demselben Grund ist auf die Ausführungen im Revisionsrekurs zur internationalen Zuständigkeit des Landesgerichts Teheran nicht weiter einzugehen. Selbst wenn man dessen Zuständigkeit bejahte, ergäbe sich daraus lediglich, dass der Anerkennungsverweigerungsgrund des Paragraph 113, Ziffer 4, AußStrG nicht zum Tragen kommt. Im vorliegenden Fall scheitert jedoch die Anerkennung – wie ausgeführt – bereits an Paragraph 113, Ziffer eins und Ziffer 3, AußStrG.
[15] 3. Die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend verneint. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung über die vorläufige Obsorge handelt, sodass schon aus Gründen der Dringlichkeit kein Raum für die Einholung eines Gutachtens bestand.
[16] 4. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfragen der vom § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war. [16] 4. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurs daher keine Rechtsfragen der vom Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.