Entscheidung 6 Ob 219/02b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen a) Aishwarya C***** und b) Abhilash C*****, beide im Haushalt der Mutter Usha Devi C*****, wohnhaft, aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters Narayanan Kutty C*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juli 2002, GZ 45 R 426/02h-34, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5. Juni 2002, GZ 1 P 297/01f-30, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den ehelichen Vater zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.900 S für die Zeit vom 1. 11. 2000 bis 31. 12. 2001 und von 55 EUR ab dem 1. 1. 2002 für die minderjährige Aishwarya und von 1.900 S für die Zeit vom 1. 11. 2000 bis 28. 2. 2001, 2.100 S für die Zeit vom 1. 3. 2001 bis 31. 12. 2001 und von 62 EUR ab 1. 1. 2002 für den minderjährigen Abhilash.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Den dagegen zu gerichtlichem Protokoll gegebenen Revisionsrekurs des Vaters, mit dem er nur releviert, dass er wegen Krankheit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Rekurs erheben habe können, legt das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht 20.000 EUR (§ 58 JN). In diesem Streitwertbereich des § 14a AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht dies nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei aber nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Ein Vorbringen dazu enthält der zu gerichtlichen Protokoll gegebene Revisionsrekurs nicht. Der Rekurs enthält auch keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht 20.000 EUR (Paragraph 58, JN). In diesem Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht dies nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei aber nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Ein Vorbringen dazu enthält der zu gerichtlichen Protokoll gegebene Revisionsrekurs nicht. Der Rekurs enthält auch keinen Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Anmerkung
E67102
6Ob219.02b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00219.02B.0912.000
Dokumentnummer
JJT_20020912_OGH0002_0060OB00219_02B0000_000