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Entscheidung 6 Ob 22/10v×

Entscheidung 6 Ob 22/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob22/10v

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. A***** F*****, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers (Streitwert 50.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung :

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekursbeantwortung langte erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof ein und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedenfalls nicht (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E95057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00022.10V.0319.000

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20100319_OGH0002_0060OB00022_10V0000_000