Entscheidung 6 Ob 22/10v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Mag. A***** F*****, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers (Streitwert 50.000 EUR), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung :
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekursbeantwortung langte erst nach der Entscheidung über den Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof ein und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedenfalls nicht (§ 508a Abs 2 ZPO).Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht jedenfalls nicht (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00022.10V.0319.000
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2010
Dokumentnummer
JJT_20100319_OGH0002_0060OB00022_10V0000_000