Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin zieht die zutreffenden Ausführungen des
Rekursgerichtes, wonach auch in Handelsregistersachen die
Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis nach § 9 AußStrG
(Art. 9 der 4. EVHGB) zu beurteilen sind und damit eine
Beeinträchtigung rechtlich geschützter - und nicht bloß
wirtschaftlicher - Interessen des dritten Rechtsmittelwerbers durch
die angefochtene Entscheidung des Registergerichtes - und sei es
auch nur durch eine Eintragungsverfügung, mit welcher regelmäßig die
Zulässigkeit der Eintragung zum Ausdruck kommt
(SZ 48/43 = EvBl 1976/84 = RZ 1975/52 = NZ 1977, 22 = HS 9.729;
SZ 50/64 = EvBl 1977/269 = HS 11.604; GesRZ 1979,
71 = HS 11.610 ua) - gefordert wird
(SZ 50/64 = EvBl 1977/269 = HS 11.604; EvBl 1979/228 = GesRZ 1979,
125 = NZ 1980, 88 = HS 11.611 ua), nicht mehr in Zweifel.
Ebensowenig kommt die Rechtsmittelwerberin mehr auf die noch in ihrem Rekurs geltend gemachten, bei der Umwandlung angeblich unterlaufenen Gesetzwidrigkeiten zurück, mit denen sie jedoch in Wahrheit eine ihr nicht zukommende Wahrnehmung von öffentlichen Interessen in Anspruch genommen, aber keine Beeinträchtigung ihrer eigenen rechtlich geschützten Interessen behauptet hat. Sie beharrt jedoch nach wie vor auf ihrem Rechtsstandpunkt, es werde ihre eigene verfahrensrechtliche Stellung in den von der L*** AIR L*** mbH gegen sie nach dem Mediengesetz
angestrengten Strafverfahren durch die angefochtene Registrierung dieser Gesellschaft als Aktiengesellschaft insoferne unmittelbar betroffen, als es sich bei dieser Umwandlung in Wahrheit nicht um eine solche nach den §§ 245 ff AktG, sondern um eine solche nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, BGBl Nr. 187/1954, in der geltenden Fassung gehandelt habe. Im letzteren Fall sei aber eine Übertragung der Rechte und Pflichten der untergegangenen umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlich. Daraus folge, daß die genannten Strafverfahren nach dem Mediengesetz gegen sie wegen Fehlens eines berechtigten Anklägers bzw. Antragstellers zur Einstellung zu bringen wären. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:angestrengten Strafverfahren durch die angefochtene Registrierung dieser Gesellschaft als Aktiengesellschaft insoferne unmittelbar betroffen, als es sich bei dieser Umwandlung in Wahrheit nicht um eine solche nach den Paragraphen 245, ff AktG, sondern um eine solche nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954,, in der geltenden Fassung gehandelt habe. Im letzteren Fall sei aber eine Übertragung der Rechte und Pflichten der untergegangenen umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlich. Daraus folge, daß die genannten Strafverfahren nach dem Mediengesetz gegen sie wegen Fehlens eines berechtigten Anklägers bzw. Antragstellers zur Einstellung zu bringen wären. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis der Revisionsrekurswerberin sind im Hinblick auf den von ihr im Rekursverfahren gestellten Rechtsmittelantrag mit dem angefochtenen Beschluß schon deshalb zu Recht verneint worden, weil sie damit eine Abänderung der bekämpften Eintragungsverfügung des Erstgerichtes im Sinne einer Antragsabweisung angestrebt hat. Damit ist nämlich bereits klargestellt, daß selbst eine Stattgebung des Rekurses keinesfalls zu einer Änderung ihrer Position in den gegen sie nach dem Mediengesetz anhängigen Strafverfahren führen könnte, weil dann die Eintragung der L*** AIR L*** mbH zu
7 HRB 28.137 des Handelsregisters Wien unverändert aufrecht bliebe. Im übrigen erweist sich die erfolgte Zurückweisung des Rekurses auch noch aus folgenden weiteren Gründen als berechtigt:
Richtig ist, daß nach dem Aktiengesetz lediglich aus einer Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 239 ff) sowie aus dieser jene (§§ 245 ff) durch formwechselnde (auch formwandelnde, formändernde) Umwandlung hervorgehen kann. Die Identität der Gesellschaft wird durch eine solche Änderung ihrer Rechtsform nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (§§ 241, 250 AktG; Kastner, Gesellschaftsrecht4 256 f; Schiemer, HdKommzAktG2 Rz 1.1 zu § 239; Helbich, Umgründungen3 254). Hingegen hat das Umwandlungsgesetz für die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Umwandlungsmöglichkeiten erweitert, indem es die sogenannte übertragende Umwandlung ermöglicht, bei der die umgewandelte Kapitalgesellschaft erlischt und ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (und nicht, wie die Rechtsmittelwerberin vermeint, im Wege der Einzelrechtsnachfolge) ohne Abwicklung entweder auf den Hauptgesellschafter der bisherigen Gesellschaft mit einer Mindestbeteiligung von 90 % als Nachfolgeunternehmer (sogenannte verschmelzende Umwandlung: §§ 2 ff UmwG) oder auf eine zu errichtende Personenhandelsgesellschaft als Nachfolgeunternehmen (sogenannte errichtende Umwandlung: § 7 UmwG) übergeht (Kastner aaO 257; Schiemer aaO Rz 1.3 zu § 239 und Rz 1.1, 2.1, 3.1 und § 1 UmwG). Abgesehen davon, daß sich damit bereits die Prämisse der Rechtsmittelwerberin als unzutreffend erweist, bei einer übertragenden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz wäre eine Übertragung der Rechte und Pflichten der untergegangenen umgewandelten Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer oder das Nachfolgeunternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlich, ist auch ihre Behauptung, es liege in Wahrheit eine solche übertragende Umwandlung vor, von vornherein als rechtlich unschlüssig zu erkennen. Für eine errichtende Umwandlung gemäß § 7 UmwG fehlt es schon am Erfordernis einer Personenhandelsgesellschaft als Nachfolgeunternehmen. Aber auch eine verschmelzende Umwandlung gemäß den §§ 2 ff UmwG ist ausgeschlossen, weil die L*** AIR L*** A*** niemals Hauptgesellschafter der L*** AIR L*** mbH war undRichtig ist, daß nach dem Aktiengesetz lediglich aus einer Aktiengesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraphen 239, ff) sowie aus dieser jene (Paragraphen 245, ff) durch formwechselnde (auch formwandelnde, formändernde) Umwandlung hervorgehen kann. Die Identität der Gesellschaft wird durch eine solche Änderung ihrer Rechtsform nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (Paragraphen 241, 250, AktG; Kastner, Gesellschaftsrecht4 256 f; Schiemer, HdKommzAktG2 Rz 1.1 zu Paragraph 239,; Helbich, Umgründungen3 254). Hingegen hat das Umwandlungsgesetz für die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Umwandlungsmöglichkeiten erweitert, indem es die sogenannte übertragende Umwandlung ermöglicht, bei der die umgewandelte Kapitalgesellschaft erlischt und ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (und nicht, wie die Rechtsmittelwerberin vermeint, im Wege der Einzelrechtsnachfolge) ohne Abwicklung entweder auf den Hauptgesellschafter der bisherigen Gesellschaft mit einer Mindestbeteiligung von 90 % als Nachfolgeunternehmer (sogenannte verschmelzende Umwandlung: Paragraphen 2, ff UmwG) oder auf eine zu errichtende Personenhandelsgesellschaft als Nachfolgeunternehmen (sogenannte errichtende Umwandlung: Paragraph 7, UmwG) übergeht (Kastner aaO 257; Schiemer aaO Rz 1.3 zu Paragraph 239 und Rz 1.1, 2.1, 3.1 und Paragraph eins, UmwG). Abgesehen davon, daß sich damit bereits die Prämisse der Rechtsmittelwerberin als unzutreffend erweist, bei einer übertragenden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz wäre eine Übertragung der Rechte und Pflichten der untergegangenen umgewandelten Kapitalgesellschaft auf den Nachfolgeunternehmer oder das Nachfolgeunternehmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge erforderlich, ist auch ihre Behauptung, es liege in Wahrheit eine solche übertragende Umwandlung vor, von vornherein als rechtlich unschlüssig zu erkennen. Für eine errichtende Umwandlung gemäß Paragraph 7, UmwG fehlt es schon am Erfordernis einer Personenhandelsgesellschaft als Nachfolgeunternehmen. Aber auch eine verschmelzende Umwandlung gemäß den Paragraphen 2, ff UmwG ist ausgeschlossen, weil die L*** AIR L*** A*** niemals Hauptgesellschafter der L*** AIR L*** mbH war und
daher nicht deren Nachfolgeunternehmer sein kann.
Die Rechtsmittelwerberin vermochte daher keinerlei Beeinträchtigung ihrer eigenen rechtlich geschützten Interessen durch die bekämpfte Eintragungsverfügung aufzuzeigen, weshalb ihr die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 9 AußStrG mit Recht abgesprochen worden ist.Die Rechtsmittelwerberin vermochte daher keinerlei Beeinträchtigung ihrer eigenen rechtlich geschützten Interessen durch die bekämpfte Eintragungsverfügung aufzuzeigen, weshalb ihr die Beteiligtenstellung und die Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Paragraph 9, AußStrG mit Recht abgesprochen worden ist.