Der vom Notliquidator erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG unzulässig.Der vom Notliquidator erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG unzulässig.
Wird die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Beurteilung bekämpft, daß der geltend gemachte Ersatz- oder Vergütungsanspruch einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch eines Beteiligten oder einen verfahrensrechtlichen Ersatzanspruch eines im Interesse eines Verfahrensbeteiligten tätig gewordenen Dritten darstelle und damit die Qualifikation des Antragsgegenstandes als Begehren um Entscheidung "über den Kostenpunkt", greift eine an diese Qualität der angefochtenen Entscheidung geknüpfte Rechtsmittelbeschränkung nicht (vgl. SZ 20/82, SZ 27/258, die sich dabei offensichtlich nicht im Widerspruch zu SZ 6/132 (= JB 13) wähnten; aA aber JBl. 1951, 16 - wobei dort eine weitere Begründung der Unzulässigkeit aus § 16 AußStrG ausgeführt wurde; EvBl. 1952/185Wird die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Beurteilung bekämpft, daß der geltend gemachte Ersatz- oder Vergütungsanspruch einen verfahrensrechtlichen Nebenanspruch eines Beteiligten oder einen verfahrensrechtlichen Ersatzanspruch eines im Interesse eines Verfahrensbeteiligten tätig gewordenen Dritten darstelle und damit die Qualifikation des Antragsgegenstandes als Begehren um Entscheidung "über den Kostenpunkt", greift eine an diese Qualität der angefochtenen Entscheidung geknüpfte Rechtsmittelbeschränkung nicht vergleiche SZ 20/82, SZ 27/258, die sich dabei offensichtlich nicht im Widerspruch zu SZ 6/132 (= JB 13) wähnten; aA aber JBl. 1951, 16 - wobei dort eine weitere Begründung der Unzulässigkeit aus Paragraph 16, AußStrG ausgeführt wurde; EvBl. 1952/185
ua, in jüngerer Zeit EFSlg. 44.625; zutreffend jedoch Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 2019). Keinesfalls erschiene es konsequent, eine Entscheidung, die den geltend gemachten Ersatzanspruch als selbständig einzuklagenden bürgerlich-rechtlichen Anspruch und deshalb nicht als verfahrensrechtlichen Kostenanspruch qualifiziert, einer Anfechtungsbeschränkung zu unterwerfen, die darauf abgestellt ist, daß die angefochtene Entscheidung eine solche "über den Kostenpunkt" darstellt.
Der Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung war die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit der Entlohnung eines gemäß § 15 a GmbHG bestellten Geschäftsführers (Liquidators) in der begehrten Höhe von knapp über 15.000 S. Bei der Ablehnung einer Sachentscheidung über ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren stellt der Wert des geltend gemachten Anspruches den verfahrensrechtlich erheblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes dar. Der Entlohnungsanspruch des gemäß § 15 a GmbHG bestellten Liquidators übersteigt 50.000 S nicht. Die Rekursentscheidung unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß nach § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG.Der Entscheidungsgegenstand der angefochtenen Rekursentscheidung war die verfahrensrechtliche Verfolgbarkeit der Entlohnung eines gemäß Paragraph 15, a GmbHG bestellten Geschäftsführers (Liquidators) in der begehrten Höhe von knapp über 15.000 S. Bei der Ablehnung einer Sachentscheidung über ein bestimmtes Rechtsschutzbegehren stellt der Wert des geltend gemachten Anspruches den verfahrensrechtlich erheblichen Wert des Entscheidungsgegenstandes dar. Der Entlohnungsanspruch des gemäß Paragraph 15, a GmbHG bestellten Liquidators übersteigt 50.000 S nicht. Die Rekursentscheidung unterliegt daher dem Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher - unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 1 AußStrG "jedenfalls" - unzulässig.Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher - unabhängig vom Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG "jedenfalls" - unzulässig.
Das gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG "jedenfalls" unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.Das gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG "jedenfalls" unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.