Die Revision ist aus dem Grund zulässig, weil die Vorinstanzen von der oberstgerichtlichen Judikatur abgewichen sind, daß rufschädigende Tatsachenbehauptungen nicht isoliert betrachtet werden dürften und es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung ankomme.
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs.2 ABGB sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Wertende Äußerungen können allerdings als konkludente Tatsachenbehauptungen § 1330 ABGB unterliegen, wenn dem subjektiven Werturteil entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung an (MR 1995, 16; MR 1994, 111 - "Nazijournalismus").Tatsachen im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Wertende Äußerungen können allerdings als konkludente Tatsachenbehauptungen Paragraph 1330, ABGB unterliegen, wenn dem subjektiven Werturteil entnommen werden kann, daß es von bestimmten Tatsachen ausgeht. Bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der Äußerung an (MR 1995, 16; MR 1994, 111 - "Nazijournalismus").
Das Berufungsgericht hat die beanstandete Äußerung des Beklagten ohne den Zusammenhang, in dem sie fiel, nach dem äußersten Wortsinn als Vorwurf einer vorsätzlichen Gesundheitsschädigung im Sinne des Strafrechtes qualifiziert, also eine ehrenbeleidigende Rufschädigung der Klägerin im Sinne des § 1330 Abs.1 und 2 ABGB angenommen. Ob der unbefangene Teilnehmer der Publikumsdiskussion die Äußerung des Beklagten tatsächlich so verstehen mußte oder auch nur konnte, kann ohne weitere Feststellungen über den Verlauf der "Podiumsdiskussion", also ohne Kenntnis über den wesentlichen Inhalt der vor der Äußerung des Beklagten bereits erfolgten Diskussionsbeiträge sowie über den Inhalt der Rede des Beklagten selbst (der nach den Parteibehauptungen über zehn Minuten gesprochen haben soll), nicht beurteilt werden. Es ist zwar durchaus denkbar, daß nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, der Beklagte der Klägerin tatsächlich vorwarf, die Expansion des Unternehmens betrieben und in Kauf genommen zu haben, daß damit eine Gesundheitsschädigung der Anrainer des Werkes verbunden gewesen sei. Wenn allerdings der Diskussionsbeitrag des Beklagten (oder derjenige eines anderen Teilnehmers der Diskussion) Ausführungen über die Art, den Umfang und die Steigerung der Schadstoffemissionen des Werkes der Klägerin und über den Einfluß solcher Emissionen auf die Anrainer enthalten hätte und allenfalls vom Beklagten auf Sachverständigenmeinungen und Zeitungsberichte konkret hingewiesen worden sein sollte, könnte sich ein ganz anderer Gesamteindruck der Äußerungen des Beklagten ergeben, nämlich derjenige, daß der Beklagte lediglich auf eine drohende Gesundheitsgefährdung für Anrainer eines Unternehmens hingewiesen hatte, das (zumindest nach den festgestellten Emissionswerten für das Jahr 1982) tatsächlich als Großemittent von Luftschadstoffen bezeichnet werden könnte. Der wertenden Äußerung des Beklagten käme dann eine ganz andere Bedeutung zu als bei isolierter Betrachtung. Das Verfahren ist aus dem dargelegten Grund noch nicht spruchreif. Es werden Feststellungen über den wesentlichen Inhalt des Diskussionsbeitrages des Beklagten aber auch der übrigen Teilnehmer an der Veranstaltung, insoweit sich diese mit dem Thema der Gefährdung und (oder) der Schädigung von Anrainern durch die Emissionen von Luftschadstoffen befaßten, zu treffen sein.Das Berufungsgericht hat die beanstandete Äußerung des Beklagten ohne den Zusammenhang, in dem sie fiel, nach dem äußersten Wortsinn als Vorwurf einer vorsätzlichen Gesundheitsschädigung im Sinne des Strafrechtes qualifiziert, also eine ehrenbeleidigende Rufschädigung der Klägerin im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins und 2 ABGB angenommen. Ob der unbefangene Teilnehmer der Publikumsdiskussion die Äußerung des Beklagten tatsächlich so verstehen mußte oder auch nur konnte, kann ohne weitere Feststellungen über den Verlauf der "Podiumsdiskussion", also ohne Kenntnis über den wesentlichen Inhalt der vor der Äußerung des Beklagten bereits erfolgten Diskussionsbeiträge sowie über den Inhalt der Rede des Beklagten selbst (der nach den Parteibehauptungen über zehn Minuten gesprochen haben soll), nicht beurteilt werden. Es ist zwar durchaus denkbar, daß nach dem Gesamtzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, der Beklagte der Klägerin tatsächlich vorwarf, die Expansion des Unternehmens betrieben und in Kauf genommen zu haben, daß damit eine Gesundheitsschädigung der Anrainer des Werkes verbunden gewesen sei. Wenn allerdings der Diskussionsbeitrag des Beklagten (oder derjenige eines anderen Teilnehmers der Diskussion) Ausführungen über die Art, den Umfang und die Steigerung der Schadstoffemissionen des Werkes der Klägerin und über den Einfluß solcher Emissionen auf die Anrainer enthalten hätte und allenfalls vom Beklagten auf Sachverständigenmeinungen und Zeitungsberichte konkret hingewiesen worden sein sollte, könnte sich ein ganz anderer Gesamteindruck der Äußerungen des Beklagten ergeben, nämlich derjenige, daß der Beklagte lediglich auf eine drohende Gesundheitsgefährdung für Anrainer eines Unternehmens hingewiesen hatte, das (zumindest nach den festgestellten Emissionswerten für das Jahr 1982) tatsächlich als Großemittent von Luftschadstoffen bezeichnet werden könnte. Der wertenden Äußerung des Beklagten käme dann eine ganz andere Bedeutung zu als bei isolierter Betrachtung. Das Verfahren ist aus dem dargelegten Grund noch nicht spruchreif. Es werden Feststellungen über den wesentlichen Inhalt des Diskussionsbeitrages des Beklagten aber auch der übrigen Teilnehmer an der Veranstaltung, insoweit sich diese mit dem Thema der Gefährdung und (oder) der Schädigung von Anrainern durch die Emissionen von Luftschadstoffen befaßten, zu treffen sein.
Juristische Personen genießen den Schutz des § 1330 ABGB (ÖBl 1992, 233; MR 1993, 57). Daß dies auch für eine parteifähige Kommanditgesellschaft gilt, ist im Revisionsverfahren unstrittig und nach den zur Schutzwürdigkeit von juristischen Personen entwickelten Grundsätzen zu bejahen.Juristische Personen genießen den Schutz des Paragraph 1330, ABGB (ÖBl 1992, 233; MR 1993, 57). Daß dies auch für eine parteifähige Kommanditgesellschaft gilt, ist im Revisionsverfahren unstrittig und nach den zur Schutzwürdigkeit von juristischen Personen entwickelten Grundsätzen zu bejahen.
Wenn - wie hier - die kreditschädigende Tatsachenbehauptung auch ehrenbeleidigend ist (die Äußerung enthält zumindest den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens), hat der Verletzte nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen, der Beklagte als Täter aber die Wahrheit der Tatsachenbehauptung (MR 1995, 16 mwN) sowie die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit. Das Erstgericht hat zur Gesundheitsschädigung von Anrainern eine Negativfeststellung getroffen. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, daß der Beklagte den ihm obliegenden Wahrheitsbeweis auf jeden Fall nicht erbracht hätte. Gegenstand des Wahrheitsbeweises ist nicht nur der vollständige Beweis der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, es genügt der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns (ÖBl 1990, 18). Eine Äußerung ist noch grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht (Korn/Neumayr, Persönlichkeitsschutz 66 mwN). Mit der vom Berufungsgericht anläßlich der Begründung der Mängelrüge als ohnehin festgestellt angesehenen, langfristig zu erwartenden Gesundheitsgefährdung (gemeint wohl: von Anrainern des Werkes) könnte der Beklagte die Richtigkeit des Tatsachenkerns seiner Behauptung (wie sie nach dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist) nachgewiesen haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht die erwähnte Feststellung über eine Gesundheitsgefährdung aber nicht getroffen, sondern nur die Meinung eines Sachverständigen (der seinerseits wieder auf einen anderen Sachverständigen verwies) wiedergegeben und keine eigenen Feststellungen getroffen (S.10 f in ON 42). Im zweiten Rechtsgang werden daher auch zu diesem Thema die erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.
Mit der Erbringung des Wahrheitsbeweises könnte der Beklagte nur die Abweisung der auf Rufschädigung nach § 1330 Abs.2 ABGB gestützten Klage erreichen. Gegen die in der Äußerung enthaltene Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs.1 ABGB kann er nur die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit ins Treffen führen. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei müssen den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; Korn/Neumayr aaO 60). Auf diese Kriterien wird bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen sein. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 MRK; Art. 13 StGG) kommt in einer demokratischer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren (EvBl 1993/173). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein (vgl. EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Jedenfalls wird bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu beachten sein, daß die Äußerung in einer sogenannten "Podiumsdiskussion" fiel, bei welcher schon a priori mit gegensätzlichen Standpunkten nicht nur von Experten, sondern auch der teilnehmenden Laien zu rechnen war. Sinn einer solchen Veranstaltung ist ua auch die Verbreiterung des Kenntnisstandes über das gegebene Thema durch Darstellung kontroversieller Standpunkte, also durch die Ausübung der Meinungsfreiheit in concreto.Mit der Erbringung des Wahrheitsbeweises könnte der Beklagte nur die Abweisung der auf Rufschädigung nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützten Klage erreichen. Gegen die in der Äußerung enthaltene Ehrenbeleidigung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB kann er nur die fehlende Vorwerfbarkeit, also den Mangel der Rechtswidrigkeit ins Treffen führen. Die Rechtswidrigkeit kann nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Dabei müssen den Interessen am absolut geschützten Gut der Ehre die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 64/36). Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (SZ 61/210; Korn/Neumayr aaO 60). Auf diese Kriterien wird bei der Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits Bedacht zu nehmen sein. Dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, MRK; Artikel 13, StGG) kommt in einer demokratischer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu. Es ist jedermann eingeräumt. Es ist daher auch die Meinung von Außenseitern, Querdenkern oder sogar Dilettanten zu respektieren (EvBl 1993/173). Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein vergleiche EGMR in MR 1986, 4, 11; MR 1989, 15). Jedenfalls wird bei der vorzunehmenden Interessenabwägung auch zu beachten sein, daß die Äußerung in einer sogenannten "Podiumsdiskussion" fiel, bei welcher schon a priori mit gegensätzlichen Standpunkten nicht nur von Experten, sondern auch der teilnehmenden Laien zu rechnen war. Sinn einer solchen Veranstaltung ist ua auch die Verbreiterung des Kenntnisstandes über das gegebene Thema durch Darstellung kontroversieller Standpunkte, also durch die Ausübung der Meinungsfreiheit in concreto.
Der Revision des Beklagten war stattzugeben. Die Urteile der Vorinstanzen waren zur Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn aufzuheben.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist das Verfahren nicht schon deshalb im Sinne einer Abweisung der Klage spruchreif, weil die Wiederholungsgefahr weggefallen wäre. In dieser Frage ist es entscheidend, daß der Beklagte auf seinem Prozeßstandpunkt beharrt, seine Äußerung also nicht für rechtswidrig hält. In einem solchen Fall ist ein Wegfall der für die Stattgebung des Unterlassungsbegehrens erforderlichen Wiederholungsgefahr stets zu verneinen (ÖBl 1994, 82).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, ZPO.