Entscheidung 6 Ob 220/23f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.12.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* Handels GmbH, *, vertreten durch MMag. Florian Horn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei T*, vertreten durch e/n/w/c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Nichtigerklärung und Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. September 2023, GZ 33 R 77/23w-60, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 14. März 2023, GZ 47 Cg 40/20i-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. 11. 2023 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß § 484 iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]). [1] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. 11. 2023 ihre Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung der Revision bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00220.23F.1220.000
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJT_20231220_OGH0002_0060OB00220_23F0000_000