Aus der Begründung:
Es ist davon auszugehen, daß, wie schon aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 der Regierungsvorlage - § 16 JWG. hervorgeht, die Amtsvormundschaft ihre Entstehung dem Mangel an geeigneten Einzelvormundern verdankt. Nun weisen die bereits vom Erstgericht zitierten Erläuternden Bemerkungen zu § 19 JWG. darauf hin, daß häufig die rechtlichen Ansprüche des Mundels geregelt und dieses hinsichtlich seiner Person gut betreut ist, in welchem Falle dann für ein weiteres Einschreiten der Amtsvormundschaft keine Notwendigkeit bestehe. Unter solchen Umständen werde kein Einwand bestehen, auch die Mutter selbst zur Vormunderin ihres außerehelichen Kindes zu bestellen (Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anhang IV A 1 Anm. 1 zu § 19 JWG.). Ourednik,Es ist davon auszugehen, daß, wie schon aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 15, der Regierungsvorlage - Paragraph 16, JWG. hervorgeht, die Amtsvormundschaft ihre Entstehung dem Mangel an geeigneten Einzelvormundern verdankt. Nun weisen die bereits vom Erstgericht zitierten Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 19, JWG. darauf hin, daß häufig die rechtlichen Ansprüche des Mundels geregelt und dieses hinsichtlich seiner Person gut betreut ist, in welchem Falle dann für ein weiteres Einschreiten der Amtsvormundschaft keine Notwendigkeit bestehe. Unter solchen Umständen werde kein Einwand bestehen, auch die Mutter selbst zur Vormunderin ihres außerehelichen Kindes zu bestellen (Fetter - Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen, Anhang römisch vier A 1 Anmerkung 1 zu Paragraph 19, JWG.). Ourednik,
Das Wiener Jugendwohlfahrtsrecht, S. 103/104, vertritt die Auffassung, daß das Institut der Amtsvormundschaft gegenüber der Einzelvormundschaft eine Reihe von Vorteilen besitzt, die dort voll zur Geltung kommen, wo rechtsfürsorgerische Maßnahmen im Vordergrund stehen. Seien aber derartige Maßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich und könnte nach der Lage des Einzelfalles die persönliche Fürsorge wirksamer durch einen geeigneten Einzelvormund durchgeführt werden, dann solle auch die Amtsvormundschaft in eine Einzelvormundschaft umgewandelt werden können, wobei aber immer das Wohl des Kindes maßgebend sei. Es sei daher auch dann, wenn etwa die Unterhaltssicherung noch nicht durchgeführt sei, eine Umwandlung möglich, wenn der in Aussicht genommene Einzelvormund Gewähr dafür biete, daß er imstande sei, diese rechtsfürsorgerischen Maßnahmen ohne Nachteil für das Mundel durchführen zu können. Erst wenn diese Gewißheit bestehe und auch die erzieherischen Belange des Mundels besser durch den Einzelvormund wahrgenommen werden könnten, werde eine ausreichende Rechtfertigung für die Umwandlung der Amtsvormundschaft in eine Einzelvormundschaft gegeben sein.
Wird unter diesen Gesichtspunkten der vorliegende Sachverhalt geprüft, dann ergibt sich, daß die besonderen Vorteile der Amtsvormundschaft, welche unter anderem dann gegeben sind, wenn rechtsfürsorgerische Maßnahmen im Vordergrund stehen, im gegenständlichen Fall nicht mehr gegeben sind, weil die rechtlichen Ansprüche des Kindes, die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und die Regelung des Unterhaltes, bereits in einem für das Kind zufriedenstellenden Sinn geregelt sind. Dazu kommt, daß die fast 38 Jahre alte Mutter des Kindes auf Grund ihrer Vorbildung sowie der Tatsache, daß sie selbständige Geschäftsfrau und alleinige Gesellschafterin einer Ges. m. b. H. mit einem Geschäftskapital von mindestens 100.000 S ist, und des vom Gericht von ihr gewonnenen persönlichen Eindruckes die Annahme rechtfertigt, daß sie imstande ist, allfällige, in Zukunft notwendig werdende rechtsfürsorgerische Maßnahmen ohne Nachteil für das Kind durchzuführen. Wird ferner berücksichtigt, daß hinsichtlich des in Pflege und Erziehung der Mutter bzw. der mütterlichen Großeltern befindlichen Kindes keinerlei Umstände vorgekommen und auch der ganzen Sachlage nach nicht anzunehmen sind, daß das Kind hinsichtlich seiner Person nicht gut betreut werde - die Amtsvormundschaft erklärt in ihrem Rekurs, daß der Mutter in keiner Weise die Fähigkeit abgesprochen werde, das Kind zu erziehen und zu betreuen -, so erscheint es zweckmäßig und im Interesse des Kindes gelegen, daß die Vormundschaft jener Person übertragen wird, die schon bisher die erzieherischen und pflegerischen Belange des Kindes wahrgenommen hat. Es darf nicht übersehen werden, daß auf jeden Fall unter den gegebenen Umständen die dem Vormund obliegende persönliche Fürsorge für das Kind (§§ 188, 205, 216 ABGB.) wirksamer durch die Mutter als Einzelvormund als durch eine Amtsvormundschaft durchgeführt werden kann. Mit Rücksicht auf alle diese besonderen Umstände des Falles liegt die von der Kindesmutter beantragte Maßnahme im Interesse des Kindes, weshalb eine ausreichende Rechtfertigung für die Umwandlung der Amtsvormundschaft in eine Einzelvormundschaft und die Bestellung der außerehelichen Mutter zum Vormund ihres Kindes gegeben ist.Wird unter diesen Gesichtspunkten der vorliegende Sachverhalt geprüft, dann ergibt sich, daß die besonderen Vorteile der Amtsvormundschaft, welche unter anderem dann gegeben sind, wenn rechtsfürsorgerische Maßnahmen im Vordergrund stehen, im gegenständlichen Fall nicht mehr gegeben sind, weil die rechtlichen Ansprüche des Kindes, die Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und die Regelung des Unterhaltes, bereits in einem für das Kind zufriedenstellenden Sinn geregelt sind. Dazu kommt, daß die fast 38 Jahre alte Mutter des Kindes auf Grund ihrer Vorbildung sowie der Tatsache, daß sie selbständige Geschäftsfrau und alleinige Gesellschafterin einer Ges. m. b. H. mit einem Geschäftskapital von mindestens 100.000 S ist, und des vom Gericht von ihr gewonnenen persönlichen Eindruckes die Annahme rechtfertigt, daß sie imstande ist, allfällige, in Zukunft notwendig werdende rechtsfürsorgerische Maßnahmen ohne Nachteil für das Kind durchzuführen. Wird ferner berücksichtigt, daß hinsichtlich des in Pflege und Erziehung der Mutter bzw. der mütterlichen Großeltern befindlichen Kindes keinerlei Umstände vorgekommen und auch der ganzen Sachlage nach nicht anzunehmen sind, daß das Kind hinsichtlich seiner Person nicht gut betreut werde - die Amtsvormundschaft erklärt in ihrem Rekurs, daß der Mutter in keiner Weise die Fähigkeit abgesprochen werde, das Kind zu erziehen und zu betreuen -, so erscheint es zweckmäßig und im Interesse des Kindes gelegen, daß die Vormundschaft jener Person übertragen wird, die schon bisher die erzieherischen und pflegerischen Belange des Kindes wahrgenommen hat. Es darf nicht übersehen werden, daß auf jeden Fall unter den gegebenen Umständen die dem Vormund obliegende persönliche Fürsorge für das Kind (Paragraphen 188, 205, 216, ABGB.) wirksamer durch die Mutter als Einzelvormund als durch eine Amtsvormundschaft durchgeführt werden kann. Mit Rücksicht auf alle diese besonderen Umstände des Falles liegt die von der Kindesmutter beantragte Maßnahme im Interesse des Kindes, weshalb eine ausreichende Rechtfertigung für die Umwandlung der Amtsvormundschaft in eine Einzelvormundschaft und die Bestellung der außerehelichen Mutter zum Vormund ihres Kindes gegeben ist.