Der Revisionsrekurs der Patientenanwältin ist zulässig und berechtigt.
Das Strafvollzugsgesetz regelt im allgemeinen Teil über die Grundsätze des Strafvollzuges im Abschnitt "ärztliche Betreuung" in § 71 die Überstellung in eine andere Anstalt, wenn ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden kann oder von ihm eine nicht anders abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer ausgeht. Im Fall einer Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses gelten nach Abs 3 leg cit die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Überstellung ist ohne das in den §§ 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes vorgesehene Verfahren unmittelbar vorzunehmen.Das Strafvollzugsgesetz regelt im allgemeinen Teil über die Grundsätze des Strafvollzuges im Abschnitt "ärztliche Betreuung" in Paragraph 71, die Überstellung in eine andere Anstalt, wenn ein kranker oder verletzter Strafgefangener in der Anstalt nicht sachgemäß behandelt werden kann oder von ihm eine nicht anders abwendbare Gefährdung für die Gesundheit anderer ausgeht. Im Fall einer Überstellung in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses gelten nach Absatz 3, leg cit die Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Ausnahmen: 1. Die Überstellung ist ohne das in den Paragraphen 8 und 9 des Unterbringungsgesetzes vorgesehene Verfahren unmittelbar vorzunehmen.
2. Die Aufnahme und Anhaltepflicht der Krankenanstalten richtet sich nach Abs 2 erster und zweiter Satz. Untergebracht werden im Sinne des Unterbringungsgesetzes darf der Strafgefangene nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Unterbringungsgesetzes. 3. Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Z 2 des UbG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ausreichende ärztliche Behandlung oder Betreuung im Sinne dieser Bestimmungen im Rahmen und mit den Mitteln des allgemeinen Strafvollzuges gewährleistet sein muß. 4. Der Wirkungskreis des Patientenanwaltes umfaßt ausschließlich die sich aus der Unterbringung ergebenden Beziehungen des Strafgefangenen zur Krankenanstalt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen ausdrücklich auf die vom Unterbringungsgericht zu beachtenden Besonderheiten des Unterbringungsverfahrens. Im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz JMZ 440.010/19-II 1/91 betreffend die Einweisungen und Überstellungen von psychisch kranken Untersuchungshäftlingen, Strafgefangenen, entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern, gefährlichen Rückfallstätern und geistig abnormen Rechtsbrechern in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie wird darauf hingewiesen, daß psychische kranke Strafgefangene, die in einer (anderen) Justizanstalt nicht sachgemäß behandelt werden können, in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie zu überstellen sind, der Strafgefangene nach erfolgter Überstellung der Aufnahmeuntersuchung nach § 10 UbG zu unterziehen ist, die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UbG geprüft werden müssen und abgesehen von den im Gesetz normierten Besonderheiten im übrigen für untergebrachte psychisch kranke Strafgefangene die Regelungen des UbG, insbesondere gerichtliches Verfahren, Vertretung, ärztliche Behandlung gelten. Nur für psychisch kranke Insassen, die in Justizanstalten behandelt werden, gelten ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen des StVG (insbesondere §§ 66 f, 165 Abs 1 Z 1 und 166) (vgl Holzbauer-Brugger StVG 365-373).2. Die Aufnahme und Anhaltepflicht der Krankenanstalten richtet sich nach Absatz 2, erster und zweiter Satz. Untergebracht werden im Sinne des Unterbringungsgesetzes darf der Strafgefangene nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, des Unterbringungsgesetzes. 3. Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, des UbG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die ausreichende ärztliche Behandlung oder Betreuung im Sinne dieser Bestimmungen im Rahmen und mit den Mitteln des allgemeinen Strafvollzuges gewährleistet sein muß. 4. Der Wirkungskreis des Patientenanwaltes umfaßt ausschließlich die sich aus der Unterbringung ergebenden Beziehungen des Strafgefangenen zur Krankenanstalt. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage verweisen ausdrücklich auf die vom Unterbringungsgericht zu beachtenden Besonderheiten des Unterbringungsverfahrens. Im Erlaß des Bundesministeriums für Justiz JMZ 440.010/19-II 1/91 betreffend die Einweisungen und Überstellungen von psychisch kranken Untersuchungshäftlingen, Strafgefangenen, entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern, gefährlichen Rückfallstätern und geistig abnormen Rechtsbrechern in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie wird darauf hingewiesen, daß psychische kranke Strafgefangene, die in einer (anderen) Justizanstalt nicht sachgemäß behandelt werden können, in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie zu überstellen sind, der Strafgefangene nach erfolgter Überstellung der Aufnahmeuntersuchung nach Paragraph 10, UbG zu unterziehen ist, die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer 2, UbG geprüft werden müssen und abgesehen von den im Gesetz normierten Besonderheiten im übrigen für untergebrachte psychisch kranke Strafgefangene die Regelungen des UbG, insbesondere gerichtliches Verfahren, Vertretung, ärztliche Behandlung gelten. Nur für psychisch kranke Insassen, die in Justizanstalten behandelt werden, gelten ausschließlich die entsprechenden Bestimmungen des StVG (insbesondere Paragraphen 66, f, 165 Absatz eins, Ziffer eins und 166) vergleiche Holzbauer-Brugger StVG 365-373).
Nach § 158 StVG ist die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher grundsätzlich in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen. Nach dessen Abs 4 darf die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, während die Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden darf (Abs 5). Auch bei den Regelungen über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterscheidet das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich zwischen der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StG (§ 165 StVG) und jener nach § 21 Abs 2 StGB (§ 166 StVG) und normiert im § 167, daß, soweit die §§ 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, die §§ 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 gelten. Es wird somit auch § 71 StVG übernommen.Nach Paragraph 158, StVG ist die Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher grundsätzlich in den dafür besonders bestimmten Anstalten zu vollziehen. Nach dessen Absatz 4, darf die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter bestimmten Voraussetzungen durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden, während die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB auch in besonderen Abteilungen der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen werden darf (Absatz 5,). Auch bei den Regelungen über die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher unterscheidet das Strafvollzugsgesetz ausdrücklich zwischen der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StG (Paragraph 165, StVG) und jener nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB (Paragraph 166, StVG) und normiert im Paragraph 167,, daß, soweit die Paragraphen 164 bis 166 nichts anderes bestimmen, die Paragraphen 20 bis 129, 131 bis 135, 146 bis 150 und 152 gelten. Es wird somit auch Paragraph 71, StVG übernommen.
§ 167 a StVG verpflichtet die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, die nach §§ 158 Abs 4 und § 161 eingewiesenen Personen - also nur nach § 21 Abs 1 StGB Verurteilte aufzunehmen und anzuhalten. Für diese wird normiert, daß für die Vollziehung der Anhaltung unter anderem die §§ 33 und 38 des UbG mit der Maßgabe gelten, daß anstelle des UbG das Vollzugsgericht entscheidet.Paragraph 167, a StVG verpflichtet die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie, die nach Paragraphen 158, Absatz 4 und Paragraph 161, eingewiesenen Personen - also nur nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB Verurteilte aufzunehmen und anzuhalten. Für diese wird normiert, daß für die Vollziehung der Anhaltung unter anderem die Paragraphen 33 und 38 des UbG mit der Maßgabe gelten, daß anstelle des UbG das Vollzugsgericht entscheidet.
Nach der dargestellten Systematik und der klaren Trennung und der abweichenden Regelungen für Personen im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB einerseits und Abs 2 andererseits, vor allem aber durch die ausdrückliche Einschränkung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes nur für jene (gemäß § 21 Abs 1 StGB verurteilten) Personen, die in eine Krankenanstalt für Psychiatrie nach § 158 Abs 4 StVG eingewiesen werden, kommt eine analoge Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen des § 167 a Abs 2 Z 1 StVG auch auf Personen im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB nicht in Betracht. Die Differenzierung ist nicht nur gerechtfertigt, weil nach § 21 Abs 2 StGB verurteilte Personen ja nicht unzurechnungsfähig, sondern nur geistig abnorm sind, sondern vor allem deshalb, weil die Unterbringung durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie nach § 158 Abs 4 StVG anstelle einer Unterbringung in einer besonders bestimmten Anstalt erfolgt, während in allen übrigen Fällen nur eine - vorübergehende - Überstellung eines grundsätzlich in einer Vollzugsanstalt Untergebrachten wegen einer dort diagnostizierten, aber nicht ausreichend behandelbaren aufgetretenen psychischen Krankheit vorgesehen ist. Stellt sich daher im Unterbringungsverfahren heraus, daß die zu prüfenden Voraussetzungen des § 3 UbG nicht gegeben sind, ist der Untergebrachte wieder in die von der Justizverwaltung angeordnete Vollzugsanstalt zurückzuüberstellen.Nach der dargestellten Systematik und der klaren Trennung und der abweichenden Regelungen für Personen im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB einerseits und Absatz 2, andererseits, vor allem aber durch die ausdrückliche Einschränkung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes nur für jene (gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB verurteilten) Personen, die in eine Krankenanstalt für Psychiatrie nach Paragraph 158, Absatz 4, StVG eingewiesen werden, kommt eine analoge Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen des Paragraph 167, a Absatz 2, Ziffer eins, StVG auch auf Personen im Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht in Betracht. Die Differenzierung ist nicht nur gerechtfertigt, weil nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB verurteilte Personen ja nicht unzurechnungsfähig, sondern nur geistig abnorm sind, sondern vor allem deshalb, weil die Unterbringung durch Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie nach Paragraph 158, Absatz 4, StVG anstelle einer Unterbringung in einer besonders bestimmten Anstalt erfolgt, während in allen übrigen Fällen nur eine - vorübergehende - Überstellung eines grundsätzlich in einer Vollzugsanstalt Untergebrachten wegen einer dort diagnostizierten, aber nicht ausreichend behandelbaren aufgetretenen psychischen Krankheit vorgesehen ist. Stellt sich daher im Unterbringungsverfahren heraus, daß die zu prüfenden Voraussetzungen des Paragraph 3, UbG nicht gegeben sind, ist der Untergebrachte wieder in die von der Justizverwaltung angeordnete Vollzugsanstalt zurückzuüberstellen.
Aus allen genannten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes ist die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten, den im Unterbringungsgesetz verankerten Persönlichkeitsschutz auch allen strafgerichtlich Verurteilten zukommen zu lassen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten einer solchen Verurteilung zwingende Einschränkungen ergeben. Nur dies kann aus § 46 UbG abgeleitet werden, nicht aber eine mangelnde Zuständigkeit des Unterbringungsgerichtes, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.Aus allen genannten Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes ist die Absicht des Gesetzgebers abzuleiten, den im Unterbringungsgesetz verankerten Persönlichkeitsschutz auch allen strafgerichtlich Verurteilten zukommen zu lassen, soweit sich nicht aus den Besonderheiten einer solchen Verurteilung zwingende Einschränkungen ergeben. Nur dies kann aus Paragraph 46, UbG abgeleitet werden, nicht aber eine mangelnde Zuständigkeit des Unterbringungsgerichtes, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Wird daher ein nach § 21 Abs 2 StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in § 71 StVG genannten Einschränkungen zuständig.Wird daher ein nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB verurteilter abnormer Rechtsbrecher in eine öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder eine psychiatrische Abteilung eines öffentlichen allgemeinen Krankenhauses überstellt, ist das Unterbringungsgericht zur Führung des Unterbringungsverfahrens mit den in Paragraph 71, StVG genannten Einschränkungen zuständig.