Begründung:
Der Kläger buchte (ebenso wie ein weiterer Reiseteilnehmer, über dessen Klage im vorliegenden Rechtsstreit gemeinsam verhandelt und entschieden wurde) bei einem Reisebüro eine Reise von Frauenkirchen nach Sofia und retour. Der Personenkraftwagen des Klägers wurde mitgeführt. Die Hinreise erfolgte am 1.7.1993, die Rückreise wurde am 14.8.1993 angetreten. Der Zug kam am 16.8.1993 verspätet in Frauenkirchen an.
Mit seiner am 12.8.1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger Schadenersatz von insgesamt 64.746,25 S. Bei einem Einbruchsdiebstahl während der Fahrt seien Sachen aus dem Fahrzeug im Wert von zumindest 8.000 DM gestohlen worden. Am Fahrzeug sei ein Schaden von 941,28 DM entstanden. Infolge der Zugverspätung sei dem Kläger ein Verdienstentgang von 177,91 DM entstanden. In der Tagsatzung vom 3.5.1995 schränkte der Kläger sein Begehren um bezahlte Reparaturkosten auf 57.889,26 S ein. Das beklagte Eisenbahnunternehmen treffe ein grobes Verschulden. Das Zugpersonal habe die Personenkraftwagen nicht kontrolliert. Es seien bei früheren Fahrten schon mehrfach "Einbruchsaktionen" erfolgt (ON 4 in 1 C 1385/94).
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe weder eine Originalfahrkarte noch eine Originalreparaturrechnung vorgelegt. Die angeblich entwendeten Gegenstände seien in der Tatbestandsaufnahme bei der Ankunft des Zuges in Österreich mit keinem Wort erwähnt worden. Der Diebstahl sei nicht nachgewiesen worden. Nach den Reisebestimmungen des Reiseveranstalters würden die von den Reisenden mitgeführten Gegenstände auf eigenes Risiko befördert werden.
Der Kläger replizierte, daß eine Haftung der Beklagten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der internationalen Übereinkommen bestehe. Der Diebstahl sei dem Personal der Beklagten bekanntgegeben worden. Die Bahnbediensteten hätten die Aufnahme der gestohlenen Gegenstände in das Protokoll verweigert.
Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 56.626,10 S statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß das in einem "Autoreisezug" beförderte Fahrzeug des Klägers von unbekannten Tätern während einer Fahrtunterbrechung aufgebrochen und dem Kläger Gegenstände im Wert von 8.590 DM gestohlen worden seien. Der Beklagten sei bekannt gewesen, daß auf der von ihr betriebenen Eisenbahnstrecke immer wieder während Fahrtunterbrechungen mitgeführte Fahrzeuge beschädigt und aufgebrochen und daß immer wieder Diebstähle an den in den Fahrzeugen mitgeführten Gegenständen verübt worden seien. Besondere Vorsichtsmaßnahmen habe die Beklagte aufgrund dieser Kenntnisse jedoch nicht getroffen. Bei der am Bahnhof Frauenkirchen am 16.8.1993 durchgeführten Tatbestandsaufnahme habe der Kläger dem bei der Beklagten beschäftigten Fahrdienstleiter die Diebstähle angegeben. Der Fahrdienstleiter habe jedoch behauptet, daß er für die Aufnahme der Diebstähle nicht zuständig sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Sachverhalt nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV 1980) zu beurteilen sei. Gemäß Art 41 § 4 CIV hafte die Eisenbahn für Schäden an den im Fahrzeug belassenen Gegenständen, wenn dies auf Verschulden zurückzuführen sei. Da der Beklagten bekannt gewesen sei, daß auf ihre Züge immer wieder Angriffe verübt worden seien und sie es unterlassen habe, Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, sei ihr ein Verschulden vorzuwerfen. Die Beklagte hafte für ihre Bediensteten, daher auch für die Unterlassung der Protokollierung der Diebstähle. Gemäß Art 54 § 2 lit a Z 2 CIV seien die Ansprüche des Klägers nicht erloschen. Der Kläger habe den Verspätungsschaden (Verdienstentgang) nicht nachgewiesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Sachverhalt nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV 1980) zu beurteilen sei. Gemäß Artikel 41, Paragraph 4, CIV hafte die Eisenbahn für Schäden an den im Fahrzeug belassenen Gegenständen, wenn dies auf Verschulden zurückzuführen sei. Da der Beklagten bekannt gewesen sei, daß auf ihre Züge immer wieder Angriffe verübt worden seien und sie es unterlassen habe, Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, sei ihr ein Verschulden vorzuwerfen. Die Beklagte hafte für ihre Bediensteten, daher auch für die Unterlassung der Protokollierung der Diebstähle. Gemäß Artikel 54, Paragraph 2, Litera a, Ziffer 2, CIV seien die Ansprüche des Klägers nicht erloschen. Der Kläger habe den Verspätungsschaden (Verdienstentgang) nicht nachgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht statt (die Bestätigung der Stattgebung der Klage des Erstklägers in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten sowie die Abweisung des Mehrbegehrens des Klägers erwuchsen in Rechtskraft). Es bejahte die inländische Gerichtsbarkeit und beurteilte den grenzüberschreitenden Eisenbahntransport nach den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV). Daß nicht die Beklagte, sondern das Reisebüro den Transport durchgeführt hätte, sei von der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden. Lediglich die Buchung der Reise bei dem Reisebüro durch den Kläger sei außer Streit gestellt worden. Für einen vereinbarten Haftungsausschluß (in einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Reisebüro) habe die Beklagte nicht einmal Beweise angeboten. Die Aktivlegitimation sei auch ohne Vorlage des Originalfahrausweises zu bejahen. Die Beklagte habe die Ansprüche des Klägers aus dem Beförderungsvertrag auch gar nicht bestritten und sogar Teilzahlungen geleistet.
Der Kläger sei gemäß Art 51 § 3 CIV berechtigt, neben dem Reiseveranstalter seine Ansprüche auch direkt gegenüber dem Eisenbahnunternehmer geltend zu machen. Das Reisebüro habe sich nicht im eigenen Namen zur Erbringung der Transportleistungen verpflichtet. Es sei von der typischen und branchenüblichen Vorgangsweise auszugehen, daß das Reisebüro dem Kläger die Leistungen der Eisenbahn nur vermittelt habe. Für Ansprüche nach den CIV müßte lediglich eine internationale Beförderung vorliegen. Da die Streckenführung des beklagten Eisenbahnunternehmenss zum Teil auch in Österreich liege, hafte die Beklagte nach den Bestimmungen der CIV.Der Kläger sei gemäß Artikel 51, Paragraph 3, CIV berechtigt, neben dem Reiseveranstalter seine Ansprüche auch direkt gegenüber dem Eisenbahnunternehmer geltend zu machen. Das Reisebüro habe sich nicht im eigenen Namen zur Erbringung der Transportleistungen verpflichtet. Es sei von der typischen und branchenüblichen Vorgangsweise auszugehen, daß das Reisebüro dem Kläger die Leistungen der Eisenbahn nur vermittelt habe. Für Ansprüche nach den CIV müßte lediglich eine internationale Beförderung vorliegen. Da die Streckenführung des beklagten Eisenbahnunternehmenss zum Teil auch in Österreich liege, hafte die Beklagte nach den Bestimmungen der CIV.
Bei der erstmals in der Berufung angezogenen Haftungsbeschränkung gemäß Art 41 § 4 CIV übersehe die Beklagte, daß es nach herrschender Auffassung Sache des Schädigers sei, Haftungsbefreiungstatbestände bzw die Voraussetzungen für das Vorliegen von Haftungsgrenzen substantiiert darzulegen. Das erstmalige Aufgreifen von Haftungshöchstgrenzen in der Berufung sei eine unzulässige Neuerung. Die Beklagte habe im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß der eingeklagte Betrag die im Art 41 § 4 CIV genannten 1000 Rechnungseinheiten übersteige. Darüber hinaus komme der genannte Haftungshöchstbetrag deshalb nicht zur Anwendung, weil der Eisenbahn grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Beklagte habe dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit keine konkreten Umstände entgegengesetzt, die zur Beurteilung des Verschuldensgrades erforderlich gewesen wären. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, daß die Beklagte die der Aufklärung der Verschuldensfrage dienenden Umstände darlegen hätte müssen. Sie habe sich vom Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht entlasten können und könne sich daher auch nicht auf die Haftungsbeschränkung des Art 41 § 4 CIV berufen.Bei der erstmals in der Berufung angezogenen Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 41, Paragraph 4, CIV übersehe die Beklagte, daß es nach herrschender Auffassung Sache des Schädigers sei, Haftungsbefreiungstatbestände bzw die Voraussetzungen für das Vorliegen von Haftungsgrenzen substantiiert darzulegen. Das erstmalige Aufgreifen von Haftungshöchstgrenzen in der Berufung sei eine unzulässige Neuerung. Die Beklagte habe im Verfahren erster Instanz nicht behauptet, daß der eingeklagte Betrag die im Artikel 41, Paragraph 4, CIV genannten 1000 Rechnungseinheiten übersteige. Darüber hinaus komme der genannte Haftungshöchstbetrag deshalb nicht zur Anwendung, weil der Eisenbahn grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Die Beklagte habe dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit keine konkreten Umstände entgegengesetzt, die zur Beurteilung des Verschuldensgrades erforderlich gewesen wären. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, daß die Beklagte die der Aufklärung der Verschuldensfrage dienenden Umstände darlegen hätte müssen. Sie habe sich vom Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht entlasten können und könne sich daher auch nicht auf die Haftungsbeschränkung des Artikel 41, Paragraph 4, CIV berufen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu den behandelten Fragen der CIV nicht vorliege.
Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte die Abänderung dahin, daß die Klage (zur Gänze) abgewiesen werde; hilfsweise wird die Abänderung beantragt, daß dem Kläger nur 16.526,60 S zugesprochen und das Mehrbegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.