Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Mutter in Ansehung des erstinstanzlichen Beschlußpunkts 1. ist absolut unzulässig.
Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren wie hier einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne kein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Diese dem Verfahren außer Streitsachen vor der WGN 1989 fremde Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein Ausspruch nach § 14 Abs 4 AußStrG wie hier, dann ist der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist, wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Z 33.4.) und wie es ständiger Rechtsprechung entspricht (EFSlg 76.508 uva, zuletzt 6 Ob 624/95), ausgeschlossen. Ein inhaltlicher Abänderungsbeschluß liegt hier nicht vor.Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren wie hier einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne kein Fall des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG vorliegt - gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Diese dem Verfahren außer Streitsachen vor der WGN 1989 fremde Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 527, Absatz 2, ZPO). Fehlt ein Ausspruch nach Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG wie hier, dann ist der rekursgerichtliche Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar. Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist, wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 33 Punkt 4,) und wie es ständiger Rechtsprechung entspricht (EFSlg 76.508 uva, zuletzt 6 Ob 624/95), ausgeschlossen. Ein inhaltlicher Abänderungsbeschluß liegt hier nicht vor.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist demnach zurückzuweisen, ohne daß auf seine meritorischen Argumente eingegangen werden könnte.