Begründung:
Der Kläger kaufte 1991 einen gebrauchten Personenkraftwagen "Citroen CX 25 TRD", Baujahr 1987. Es traten Wasserverluste auf. Nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen wandte sich der Kläger an die C***** Gesellschaft mbH (offenbar den Generalimporteur). Deren Vertreter vermutete einen Haarriß im Zylinderkopf oder im Motorblock des Fahrzeugs. Anfang 1994 kaufte der Kläger bei der Beklagten einen Zylinderkopf, der in das Fahrzeug (aber nicht von der Beklagten) eingebaut wurde. Am Wasserverlust änderte sich dadurch nichts. Der Kläger wandte sich neuerlich an den Vertreter des Generalimporteurs. Auf dem Werkstättengelände der Beklagten kam es zu einer Zusammenkunft. Danach beließ der Kläger den Personenkraftwagen (zur Suche und Behebung des Schadens) bei der Beklagten. Diese reparierte teils selbst, teils durch andere Unternehmen den Motor, der einen für den Wasserverlust ursächlichen Haarriß am Motorblock aufwies. Es wurden über Auftrag des Klägers auch noch andere Reparaturarbeiten durchgeführt. Als der Kläger den Personenkraftwagen abholen wollte, wurde ihm von der Beklagten eine Rechnung über 81.773,04 S übergeben und mitgeteilt, daß die C***** Gesellschaft mbH darauf einen Reparaturkostenbeitrag (Kulanzbetrag) von 11.880 S geleistet habe. Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, daß der Generalimporteur die Reparaturkosten für die Behebung des den Wasseraustritt verursachenden Schadens zahlen müsse. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs vor Bezahlung des Rechnungsbetrages und drohte in der Folge die Forderung nach einem angemessenen Garagierungsentgelt an. Am 15.12.1994 zahlte der Kläger 60.000 S, welche die Beklagte als vollständige Zahlung annahm.
Mit der am 17.2.1995 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung von 52.039,20 S. Nicht er, sondern die C***** Gesellschaft mbH habe den Reparaturauftrag erteilt. Er habe die Reparaturkosten bezahlen müssen, weil die Beklagte das Fahrzeug zu Unrecht zurückbehalten habe. Die unter Zwang geleistete Zahlung könne nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechtes zurückverlangt werden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe selbst den Reparaturauftrag erteilt. Die Beklagte habe ihr Retentionsrecht schon aufgrund der vom Kläger nicht bestrittenen Reparaturarbeiten ausüben dürfen, die nicht mit dem Wasserverlust zusammenhingen.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf zusätzlich zu dem schon wiedergegebenen Sachverhalt zur Auftragserteilung folgende Feststellung:
"Erich W***** hieß den Kläger nun an, den PKW gleich bei der Beklagten zu lassen, und erklärte, er werde dafür sorgen, daß das Fahrzeug in Ordnung gebracht wird. Der Kläger verstand diese Äußerungen so, daß die Firma C***** die Reparaturkosten übernehme. In dieser Meinung ließ er den PKW bei der Beklagten" (S 4 in ON 12).
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß der Kläger gegenüber dem Vertreter der Beklagten ein Verhalten an den Tag gelegt habe, das nur so verstanden habe werden können, daß der Kläger der Beklagten einen Reparaturauftrag erteile. Wenn der Kläger dabei einem Irrtum (über die Kostentragung) unterlegen sein sollte, so hätte diesen Irrtum die Beklagte nicht veranlaßt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für unbedenklich und ausreichend und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht von einem schlüssig erteilten Reparaturauftrag durch den Kläger ausgegangen werden dürfe. Gemäß § 1431 ABGB könne die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert werden. Ein Kondiktionsanspruch bestehe auch bei Zahlungen unter Vorbehalt. Ein Irrtum oder ein Vorbehalt des Klägers bei der Zahlung seien hier weder behauptet noch festgestellt worden. Gemäß § 1432 ABGB könnten Zahlungen, von denen der Leistende wisse, daß er sie nicht schuldig sei, grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Nach herrschender Ansicht sei aber die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewußtseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, dann gerechtfertigt, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld gleichgewichtige andere Umstände, wie eine besondere Zwangslage treten würden. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei beispielsweise die drohende Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach § 471 ABGB als Zwangslage anerkannt worden (7 Ob 586/82). Dabei sei keine Zwangslage im Sinne des § 870 ABGB zu fordern. Es komme auch darauf an, ob und inwieweit der Empfänger der Leistung gut- oder schlechtgläubig sei (§ 1437 ABGB). Bei weniger drückender Zwangslage sei ein Rückforderungsanspruch zuzubilligen, wenn der Empfänger unredlich sei oder wisse, daß ihm die durchgesetzte Leistung nicht zustehe. Ob hier die für den Rückforderungsanspruch maßgebliche Zwangslage des Klägers und eine Gutgläubigkeit des Beklagten vorgelegen seien, könne dahingestellt bleiben, weil der beweispflichtige Kläger beim Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB auch noch beweisen müsse, daß er eine nicht bestehende Schuld erfüllt habe und sich dabei in einer Zwangslage befunden habe. Für den Beweis des Nichtbestandes einer Schuld hätte es noch des Nachweises bedurft, daß die Reparatur am Fahrzeug von der C***** Gesellschaft mbH in Auftrag gegeben worden sei. Ein derartiger Auftrag sei nach den Feststellungen weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt worden. Die Beklagte habe die Äußerung des Kundenbetreuers, er werde "dafür sorgen, daß der PKW des Klägers in Ordnung gebracht werde", nicht in unzweifelhafter Weise (§ 863 ABGB) als Erteilung eines Reparaturauftrages auffassen dürfen. Es sei nicht einmal festgestellt worden, daß der Vertreter der Beklagten bei der Erklärung des Kundenbetreuers anwesend gewesen sei. Mangels Nachweises eines zwischen dem Kläger (gemeint wohl: der Beklagten) und der C***** Gesellschaft mbH zustandegekommenen Werkvertrages über die Fahrzeugreparatur sei der Nichtbestand einer Reparaturkostenforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen. Wenn es an jedem Reparaturauftrag mangle, so könnten der Beklagten außervertragliche Ansprüche, etwa aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag, zustehen. In der Zahlung von pauschalierten Reparaturkosten durch den Kläger könne aber dann keine ungerechtfertigte oder rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten erblickt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es erachtete die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen für unbedenklich und ausreichend und beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht von einem schlüssig erteilten Reparaturauftrag durch den Kläger ausgegangen werden dürfe. Gemäß Paragraph 1431, ABGB könne die irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld zurückgefordert werden. Ein Kondiktionsanspruch bestehe auch bei Zahlungen unter Vorbehalt. Ein Irrtum oder ein Vorbehalt des Klägers bei der Zahlung seien hier weder behauptet noch festgestellt worden. Gemäß Paragraph 1432, ABGB könnten Zahlungen, von denen der Leistende wisse, daß er sie nicht schuldig sei, grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Nach herrschender Ansicht sei aber die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewußtseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, dann gerechtfertigt, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld gleichgewichtige andere Umstände, wie eine besondere Zwangslage treten würden. In der oberstgerichtlichen Rechtsprechung sei beispielsweise die drohende Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 471, ABGB als Zwangslage anerkannt worden (7 Ob 586/82). Dabei sei keine Zwangslage im Sinne des Paragraph 870, ABGB zu fordern. Es komme auch darauf an, ob und inwieweit der Empfänger der Leistung gut- oder schlechtgläubig sei (Paragraph 1437, ABGB). Bei weniger drückender Zwangslage sei ein Rückforderungsanspruch zuzubilligen, wenn der Empfänger unredlich sei oder wisse, daß ihm die durchgesetzte Leistung nicht zustehe. Ob hier die für den Rückforderungsanspruch maßgebliche Zwangslage des Klägers und eine Gutgläubigkeit des Beklagten vorgelegen seien, könne dahingestellt bleiben, weil der beweispflichtige Kläger beim Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB auch noch beweisen müsse, daß er eine nicht bestehende Schuld erfüllt habe und sich dabei in einer Zwangslage befunden habe. Für den Beweis des Nichtbestandes einer Schuld hätte es noch des Nachweises bedurft, daß die Reparatur am Fahrzeug von der C***** Gesellschaft mbH in Auftrag gegeben worden sei. Ein derartiger Auftrag sei nach den Feststellungen weder ausdrücklich noch schlüssig erteilt worden. Die Beklagte habe die Äußerung des Kundenbetreuers, er werde "dafür sorgen, daß der PKW des Klägers in Ordnung gebracht werde", nicht in unzweifelhafter Weise (Paragraph 863, ABGB) als Erteilung eines Reparaturauftrages auffassen dürfen. Es sei nicht einmal festgestellt worden, daß der Vertreter der Beklagten bei der Erklärung des Kundenbetreuers anwesend gewesen sei. Mangels Nachweises eines zwischen dem Kläger (gemeint wohl: der Beklagten) und der C***** Gesellschaft mbH zustandegekommenen Werkvertrages über die Fahrzeugreparatur sei der Nichtbestand einer Reparaturkostenforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen. Wenn es an jedem Reparaturauftrag mangle, so könnten der Beklagten außervertragliche Ansprüche, etwa aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag, zustehen. In der Zahlung von pauschalierten Reparaturkosten durch den Kläger könne aber dann keine ungerechtfertigte oder rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten erblickt werden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage der Beweispflicht des Klägers bei einem Kondiktionsanspruch, der auf eine Zwangslage infolge Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes an einem Fahrzeug gestützt werde, eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Mit seiner Revision beantragt der Kläger die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen dahin, daß seiner Klage stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.