Entscheidung 6 Ob 2207/96v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.08.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Hugo S*****, geboren 11.8.1981, in Obsorge der Mutter Erna S*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Linz, Amt für Jugend und Familie, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Hugo S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 9.Mai 1996, GZ 13 R 112/96y-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Daß der Vater nach seiner Behauptung seit 10.3.1996 arbeitslos ist und anstelle des bisher bezogenen Krankengeldes ein niedrigeres Arbeitslosengeld bezieht, darf in diesem Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine nach der erstgerichtlichen Beschlußfassung eingetretene neue Tatsache handelt. Dieser Umstand könnte nur einen Unterhaltsherabsetzungsantrag begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02207.96V.0814.000
Dokumentnummer
JJT_19960814_OGH0002_0060OB02207_96V0000_000