Begründung:
Nach § 13 Z 3 der Gründungssatzung der Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. 10. 1999 beschlossen die Aktionäre die Erhöhung des Grundkapitals von 2 Mio S auf 3 Mio S "durch Ausgabe von 10.000 Stück sechsprozentiger auf Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag je ATS 100" mit einem "Ausgabekurs der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht" von 500 S pro Aktie. Die Aktionäre beschlossen ferner im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eine Satzungsänderung. Nach dem neu gefassten § 5 der Satzung ist das Grundkapital von 3 Mio S zerlegt in 20.000 Stück Namensaktien und 10.000 Stück "auf Inhaber lautende Vorzugsaktien" (§ 5 Z 1). "Die Vorzugsaktien erhalten vor den Stammaktien aus dem alljährlich ausgewiesenen Reingewinn (Paragraph dreiundzwanzig) eine Vorzugsdividende von sechs Prozent des Nennbetrages" (§ 5 Z 4). Im Gegensatz zum Beschluss auf Erhöhung des Grundkapitals enthält die geänderte Satzung keinen Hinweis darauf, dass die Inhabervorzugsaktien stimmrechtslos sein sollen. Die Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung wurden im Firmenbuch eingetragen.Nach Paragraph 13, Ziffer 3, der Gründungssatzung der Aktiengesellschaft ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft berechtigt, Abänderungen und Ergänzungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. 10. 1999 beschlossen die Aktionäre die Erhöhung des Grundkapitals von 2 Mio S auf 3 Mio S "durch Ausgabe von 10.000 Stück sechsprozentiger auf Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag je ATS 100" mit einem "Ausgabekurs der Vorzugsaktien ohne Stimmrecht" von 500 S pro Aktie. Die Aktionäre beschlossen ferner im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung eine Satzungsänderung. Nach dem neu gefassten Paragraph 5, der Satzung ist das Grundkapital von 3 Mio S zerlegt in 20.000 Stück Namensaktien und 10.000 Stück "auf Inhaber lautende Vorzugsaktien" (Paragraph 5, Ziffer eins,). "Die Vorzugsaktien erhalten vor den Stammaktien aus dem alljährlich ausgewiesenen Reingewinn (Paragraph dreiundzwanzig) eine Vorzugsdividende von sechs Prozent des Nennbetrages" (Paragraph 5, Ziffer 4,). Im Gegensatz zum Beschluss auf Erhöhung des Grundkapitals enthält die geänderte Satzung keinen Hinweis darauf, dass die Inhabervorzugsaktien stimmrechtslos sein sollen. Die Kapitalerhöhung und die Satzungsänderung wurden im Firmenbuch eingetragen.
Am 13. 2. 2001 beschloss der Aufsichtsrat unter Bezugnahme auf seine Ermächtigung zu Satzungsänderungen, § 5 Z 4 der Satzung zum Zwecke der Klarstellung so zu ergänzen, dass diese Satzungsbestimmung zu lauten habe:Am 13. 2. 2001 beschloss der Aufsichtsrat unter Bezugnahme auf seine Ermächtigung zu Satzungsänderungen, Paragraph 5, Ziffer 4, der Satzung zum Zwecke der Klarstellung so zu ergänzen, dass diese Satzungsbestimmung zu lauten habe:
"Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien erhalten vor den Stammaktien aus dem alljährlich ausgewiesenen Reingewinn (§ 23) eine Vorzugsdividende von 6 % des Nennbetrages, wobei auf die Bestimmung des § 116 Abs 2 AktG Bedacht zu nehmen ist". Unter Vorlage dieses Aufsichtsratsbeschlusses beantragte der Vorstand der Aktiengesellschaft die Eintragung der Änderung der Satzung im angeführten Punkt auf Grund des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 13. 2. 2001."Die stimmrechtslosen Vorzugsaktien erhalten vor den Stammaktien aus dem alljährlich ausgewiesenen Reingewinn (Paragraph 23,) eine Vorzugsdividende von 6 % des Nennbetrages, wobei auf die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 2, AktG Bedacht zu nehmen ist". Unter Vorlage dieses Aufsichtsratsbeschlusses beantragte der Vorstand der Aktiengesellschaft die Eintragung der Änderung der Satzung im angeführten Punkt auf Grund des Beschlusses des Aufsichtsrates vom 13. 2. 2001.
Das Erstgericht lehnte die begehrte Eintragung ab. Es hätten 11 Vorzugsaktionäre Zeichnungsscheine gefertigt, aus denen ein Stimmrechtsausschluss ebensowenig ersichtlich sei wie aus der geänderten Satzung in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 20. 10. 1999. Die Satzung sei nicht wie ein Rechtsgeschäft, sondern wie eine Rechtsvorschrift auszulegen. Die vom Aufsichtsrat beschlossene neue Fassung gehe über die Ermächtigung des Aufsichtsrates zu formellen Satzungsänderungen hinaus.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Gemäß § 145 Abs 1 AktG bedürfe jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, könne die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen. Eine solche Ermächtigung der Hauptversammlung liege nicht vor, sondern bloß eine Ermächtigung in der Gründungssatzung. Selbst wenn man aber mit verschiedenen Literaturmeinungen davon ausgehen wollte, dass die Ermächtigung des Aufsichtsrates auch in der Gründungssatzung ausgesprochen werden dürfe, sei hier für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen, weil die Hauptversammlung selbst eine Satzungsänderung vorgenommen habe, ohne den Stimmrechtsausschluss für Vorzugsaktien festzulegen. Bei der nun vom Aufsichtsrat beschlossenen Klarstellung handle es sich um eine authentische Interpretation des von der Hauptversammlung geänderten § 5 Z 4 der Satzung. Diese Interpretation gehe über die bloße Änderung der Fassung der Satzung hinaus und müsse der Hauptversammlung vorbehalten bleiben.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, AktG bedürfe jede Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung. Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, könne die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen. Eine solche Ermächtigung der Hauptversammlung liege nicht vor, sondern bloß eine Ermächtigung in der Gründungssatzung. Selbst wenn man aber mit verschiedenen Literaturmeinungen davon ausgehen wollte, dass die Ermächtigung des Aufsichtsrates auch in der Gründungssatzung ausgesprochen werden dürfe, sei hier für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen, weil die Hauptversammlung selbst eine Satzungsänderung vorgenommen habe, ohne den Stimmrechtsausschluss für Vorzugsaktien festzulegen. Bei der nun vom Aufsichtsrat beschlossenen Klarstellung handle es sich um eine authentische Interpretation des von der Hauptversammlung geänderten Paragraph 5, Ziffer 4, der Satzung. Diese Interpretation gehe über die bloße Änderung der Fassung der Satzung hinaus und müsse der Hauptversammlung vorbehalten bleiben.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob eine Ermächtigung des Aufsichtsrates im Sinne des § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG auch in der Gründungssatzung erteilt werden könne.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob eine Ermächtigung des Aufsichtsrates im Sinne des Paragraph 145, Absatz eins, zweiter Satz AktG auch in der Gründungssatzung erteilt werden könne.
Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die durch ihren Vorstand vertretene Aktiengesellschaft die Abänderung dahin, dass die angemeldete Satzungsänderung im Firmenbuch eingetragen werde.
Der Revisionsrekurs ist mangels einschlägiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig, aber nicht berechtigt.