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Entscheidung 6 Ob 221/07d×

Entscheidung 6 Ob 221/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob221/07d

Entscheidungsdatum

03.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** und der Geschäftsanschrift *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Geschäftsführerin Hannelore D*****, vertreten durch Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. August 2007, GZ 6 R 137/07w, 6 R 138/07t und 6 R 139/07i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG) zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, die Offenlegung der begehrten Jahresabschlüsse würde de facto zur Folge haben, dass die Revisionsrekurswerberin ihr gesamtes Vermögen offen legen müsse, stellt eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung dar. Die Behauptung, die Alleingesellschafterin der D***** Holding GmbH, die H*****-Privatstiftung, stünde im „Privateigentum" der Revisionsrekurswerberin und des Manfred D*****, verkennt zudem, dass eine Privatstiftung eine eigenständige Rechtsperson darstellt, die sich gerade nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Offenlegung des Jahresabschlusses dazu führen soll, dass das gesamte Vermögen der Revisionsrekurswerberin offengelegt werden müsste. Im Übrigen kann kein Zweifel daran bestehen, dass Paragraph 283, Absatz 3, UGB auch auf Einmanngesellschaften anwendbar ist, zumal das Gemeinschaftsrecht eine derartige Rechtsform ausdrücklich vorsieht und die Publizitätsrichtlinie keine diesbezügliche Ausnahme enthält. Damit bringt die Revisionsrekurswerberin aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E85455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00221.07D.1003.000

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20071003_OGH0002_0060OB00221_07D0000_000

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