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Entscheidung 6 Ob 221/21z×

Entscheidung 6 Ob 221/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob221/21z

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Wohlmuth Rechtsanwalts KG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Werner Diebald, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. September 2021, GZ 6 R 108/21b-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Ein derartiger Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision kann im Streitwertzwischenbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR nur mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 508, ZPO bekämpft werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Partei im vorliegenden Fall in ihrem Rechtsmittel ohnedies gestellt. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht die Revision sofort dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Daher war der Akt spruchgemäß dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, ZPO zurückzustellen.

Textnummer

E134121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00221.21Z.1222.000

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20211222_OGH0002_0060OB00221_21Z0000_000