Entscheidung 6 Ob 221/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Wohlmuth Rechtsanwalts KG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Werner Diebald, Rechtsanwalt in Köflach, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung, über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 15. September 2021, GZ 6 R 108/21b-43, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Ein derartiger Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision kann im Streitwertzwischenbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR nur mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß § 508 ZPO bekämpft werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Partei im vorliegenden Fall in ihrem Rechtsmittel ohnedies gestellt. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht die Revision sofort dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Daher war der Akt spruchgemäß dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 ZPO zurückzustellen. [1] Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Ein derartiger Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der Revision kann im Streitwertzwischenbereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR nur mit dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs gemäß Paragraph 508, ZPO bekämpft werden. Einen derartigen Antrag hat die klagende Partei im vorliegenden Fall in ihrem Rechtsmittel ohnedies gestellt. Dessen ungeachtet hat das Erstgericht die Revision sofort dem Obersten Gerichtshof vorgelegt. Daher war der Akt spruchgemäß dem Erstgericht zur Vorlage an das Berufungsgericht im Sinne des Paragraph 508, ZPO zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00221.21Z.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20211222_OGH0002_0060OB00221_21Z0000_000