Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß sich keine allgemeinen Richtlinien dafür aufstellen lassen, ab welchem Häufigkeitsgrad von Komplikationen eine Aufklärungspflicht besteht. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an (SZ 55/114, 57/207, 59/18). In ständiger Rechtsprechung wird weiters die Ansicht vertreten, daß die Aufklärungspflicht des Arztes umso umfassender ist, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht des verständigen Patienten ist. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Der dringend einer Operation oder einer sonstigen ärztlichen Behandlung bedürftige Patient soll durch die Aufklärung über das Risiko nicht unnötig verunsichert werden (so schon SZ 55/114). Dieser Gesichtspunkt fehlt bei einer nicht dringlichen Heilbehandlung. Hier tritt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den Vordergrund. Der Arzt muß auf typische Risken der Behandlung hinweisen (SZ 62/18 und 154). Die Typizität ergibt sich nicht aus der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts, sondern daraus, daß das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (SZ 62/154). Der oberstgerichtlichen Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht der uneingeschränkte Rechtssatz entnehmen, daß auf typische Gefahren der geplanten Behandlung oder Operation in jedem Fall hinzuweisen wäre. Die Begründung in mehreren Entscheidungen, wonach ein zu vernachlässigender Häufigkeitsgrad (Seltenheit) einer Komplikation (SZ 57/207), ein geradezu ganz seltenes Risiko (SZ 55/114), ein nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegendes Risiko (SZ 59/18), ein äußerst selten eintretender Fall von Schädigungen (SZ 62/154) jeweils im Einzelfall gegen eine Aufklärungspflicht sprechen könne, spricht für den Standpunkt des Berufungsgerichtes. Es ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob sich ein verständiger Patient auch bei Aufklärung über das geringe Behandlungsrisiko der Anästhesie zu dieser oder aber dazu entschlossen hätte, von der Zahnextraktion Abstand zu nehmen oder diese ohne Betäubung durchführen zu lassen. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall das Risiko als so unerheblich zu werten sei, daß ihm die Eignung fehle, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (JBl 1995, 245 und 453), liegt keine rechtliche Fehlbeurteilung. Die Entscheidung entspricht der zur ärztlichen Aufklärungspflicht ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur. Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß sich keine allgemeinen Richtlinien dafür aufstellen lassen, ab welchem Häufigkeitsgrad von Komplikationen eine Aufklärungspflicht besteht. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an (SZ 55/114, 57/207, 59/18). In ständiger Rechtsprechung wird weiters die Ansicht vertreten, daß die Aufklärungspflicht des Arztes umso umfassender ist, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht des verständigen Patienten ist. Bei dringend gebotenen Behandlungen ist zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der ärztlichen Hilfeleistungspflicht abzuwägen. Der dringend einer Operation oder einer sonstigen ärztlichen Behandlung bedürftige Patient soll durch die Aufklärung über das Risiko nicht unnötig verunsichert werden (so schon SZ 55/114). Dieser Gesichtspunkt fehlt bei einer nicht dringlichen Heilbehandlung. Hier tritt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in den Vordergrund. Der Arzt muß auf typische Risken der Behandlung hinweisen (SZ 62/18 und 154). Die Typizität ergibt sich nicht aus der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts, sondern daraus, daß das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (SZ 62/154). Der oberstgerichtlichen Rechtsprechung läßt sich allerdings nicht der uneingeschränkte Rechtssatz entnehmen, daß auf typische Gefahren der geplanten Behandlung oder Operation in jedem Fall hinzuweisen wäre. Die Begründung in mehreren Entscheidungen, wonach ein zu vernachlässigender Häufigkeitsgrad (Seltenheit) einer Komplikation (SZ 57/207), ein geradezu ganz seltenes Risiko (SZ 55/114), ein nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegendes Risiko (SZ 59/18), ein äußerst selten eintretender Fall von Schädigungen (SZ 62/154) jeweils im Einzelfall gegen eine Aufklärungspflicht sprechen könne, spricht für den Standpunkt des Berufungsgerichtes. Es ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob sich ein verständiger Patient auch bei Aufklärung über das geringe Behandlungsrisiko der Anästhesie zu dieser oder aber dazu entschlossen hätte, von der Zahnextraktion Abstand zu nehmen oder diese ohne Betäubung durchführen zu lassen. In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall das Risiko als so unerheblich zu werten sei, daß ihm die Eignung fehle, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (JBl 1995, 245 und 453), liegt keine rechtliche Fehlbeurteilung. Die Entscheidung entspricht der zur ärztlichen Aufklärungspflicht ergangenen oberstgerichtlichen Judikatur. Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Da der Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, ist sein Kostenersatzantrag abzuweisen. Die Ausführungen in der Rechtsmittelgegenschrift können nicht als zur Rechtsverfolgung zweckentsprechend im Sinne des § 41 ZPO angesehen werden.Da der Revisionsgegner in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, ist sein Kostenersatzantrag abzuweisen. Die Ausführungen in der Rechtsmittelgegenschrift können nicht als zur Rechtsverfolgung zweckentsprechend im Sinne des Paragraph 41, ZPO angesehen werden.