Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 2214/96y×

Entscheidung 6 Ob 2214/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob2214/96y

Entscheidungsdatum

10.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Gerhard H*****, vertreten durch Dr.Paul Flach, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ing.Walter M*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr ua Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.Juni 1996, GZ 2 R 102/96h-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Erstgerichtes bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt, unterblieb. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Berufungsgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht. Dieser könnte - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - nur dann unterbleiben, wenn schon der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S überstiege. Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzuholen haben.

Anmerkung

E43363 06A22146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02214.96Y.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19961010_OGH0002_0060OB02214_96Y0000_000