1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG verwirklicht, wenn die Leistungen des Untermieters jene, die der Mieter seinem Bestandgeber zu erbringen hat, um mehr als 100 % übersteigen (10 Ob 2/16s; RIS-Justiz RS0070620 [T1, T3]; RS0068141 [T19]; RS0070593 [T7]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, übersteigen die Leistungen des Untermieters der beklagten Partei ihre an die klagende Partei zu erbringenden Leistungen um zumindest 130 %.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG verwirklicht, wenn die Leistungen des Untermieters jene, die der Mieter seinem Bestandgeber zu erbringen hat, um mehr als 100 % übersteigen (10 Ob 2/16s; RIS-Justiz RS0070620 [T1, T3]; RS0068141 [T19]; RS0070593 [T7]). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, übersteigen die Leistungen des Untermieters der beklagten Partei ihre an die klagende Partei zu erbringenden Leistungen um zumindest 130 %.
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend (RIS-Justiz RS0070593; RS0106984). Die Frage, ob ein im Sinn des § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen „unverhältnismäßig hoher Gegenleistung“ (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG) verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen (RIS-Justiz RS0070593 [T5]).2. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung des Vorliegens des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG der Zeitpunkt der Aufkündigung maßgebend (RIS-Justiz RS0070593; RS0106984). Die Frage, ob ein im Sinn des Paragraph 26, MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen „unverhältnismäßig hoher Gegenleistung“ (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG) verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen (RIS-Justiz RS0070593 [T5]).
3. Den Ausführungen unter A3 der Revisionsschrift (unrichtige Interpretation des § 2 Abs 1 fünfter Satz MRG) fehlt die Entscheidungsrelevanz. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist nicht feststellbar, dass bei Neuregelung des Mietverhältnisses in den Jahren 1994/1995 und später, noch zu Zeiten der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Bestandgeberseite, von Punkt 3 der Neuregelung („Verwertungsverbot“) abweichende Absprachen in irgendeiner Form – mündlich oder schriftlich – getroffen wurden. Steht schon nicht fest, dass Nebenabreden überhaupt getroffen wurden, kann sich die in der Revision aufgeworfene Frage nicht stellen.3. Den Ausführungen unter A3 der Revisionsschrift (unrichtige Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, fünfter Satz MRG) fehlt die Entscheidungsrelevanz. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen ist nicht feststellbar, dass bei Neuregelung des Mietverhältnisses in den Jahren 1994 aus 1995, und später, noch zu Zeiten der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf Bestandgeberseite, von Punkt 3 der Neuregelung („Verwertungsverbot“) abweichende Absprachen in irgendeiner Form – mündlich oder schriftlich – getroffen wurden. Steht schon nicht fest, dass Nebenabreden überhaupt getroffen wurden, kann sich die in der Revision aufgeworfene Frage nicht stellen.
4. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof geprüft. Sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof geprüft. Sie liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).