Entscheidung 6 Ob 222/21x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj F* P*, geboren am *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter C* P*, und der mütterlichen Großmutter D* P*, beide vertreten durch Dr. Claudia Holzmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 21. Oktober 2021, GZ 21 R 189/21x-306, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die nach dem erstinstanzlichen Beschluss neu vorgebrachten bzw eingetretenen Tatsachen können von den Rechtsmittelwerberinnen ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Obsorgeantrags gemacht werden. Das Rekursgericht war daher nach § 49 Abs 3 AußStrG nicht gehalten, sich mit den neu behaupteten Tatsachen zu befassen, weshalb sein Verfahren nicht mangelhaft war. [1] Die nach dem erstinstanzlichen Beschluss neu vorgebrachten bzw eingetretenen Tatsachen können von den Rechtsmittelwerberinnen ohne wesentlichen Nachteil zum Gegenstand eines neuen Obsorgeantrags gemacht werden. Das Rekursgericht war daher nach Paragraph 49, Absatz 3, AußStrG nicht gehalten, sich mit den neu behaupteten Tatsachen zu befassen, weshalb sein Verfahren nicht mangelhaft war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00222.21X.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211222_OGH0002_0060OB00222_21X0000_000